Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Wegfall der Waffenqualifikation bei Beihilfe (§30a BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/98
Datum
26.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geltend. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Beihilfe ohne Anwendung der Waffenqualifikation (§30a BtMG) zu werten ist, weil der Haupttäter nicht nach §30a verurteilt wurde (Akzessorietät). Das Strafmaß blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach dem Grundsatz der Akzessorietät kann ein Gehilfe nicht wegen einer strafschärfenden Qualifikation verurteilt werden, die beim Haupttäter nicht vorliegt.

2

Fehlt es beim Haupttäter an der tatbestandlichen Voraussetzung einer besonderen Qualifikation (z.B. dem Mitführen einer Schusswaffe im Sinne des §30a Abs.1 Nr.2 BtMG), ist diese Vorschrift auch beim Gehilfen nicht anwendbar.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs auf eine weniger qualifizierte Tat erfordert nicht zwingend eine neue Strafzumessung, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Strafe angemessen gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 346/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen beurteilt, obgleich es den Haupttater zu Recht nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil dieser selbst keine Schusswaffe oder Ähnlichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit sich führte (vgl. BGHSt 42, 368) und von dem Totschläger, zudem nichts wusste.

Nach dem Grundsatz der Akzessorietät kann deshalb der Angeklagte ebenfalls nicht nach § 30a BtMG verurteilt werden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall bejaht und ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG) ausgegangen. Der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, den das Landgericht beim Haupttäter im Übrigen verneint hat, unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG. Lediglich die Mindeststrafe ist um drei Monate geringer.

Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine geringere als die verhängte Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten hätte.

TheuneMaatzOtten
DetterRothfuß
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