Treffer
BGH Beschluss

Revision: Waffenverstöße als Tateinheit, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/95
Datum
18.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen zahlreicher Waffendelikte, versuchter Nötigung und Betrug ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen und stellte klar, dass die gleichzeitige Ausübung tatsächlicher Gewalt über mehrere Waffen nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt; deshalb wurden zahlreiche Feststellungen zusammengefasst. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Strafzumessung zurückverwiesen; ein Fall wurde gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gleichzeitige unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen bildet grundsätzlich nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht und ist als Tateinheit zu behandeln.

2

Wer gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über verschiedene Waffen ausübt, kann nicht wegen mehrerer voneinander zu trennender Waffendelikte strafbar sein, wenn die Handlung ein einheitliches Tatgeschehen bildet.

3

Führt die Revision zu Änderungen des Schuldspruchs, die Einfluss auf die Gesamtstrafe haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz oder einen anderen Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Gemäß §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren in einzelnen Tatbeständen eingestellt werden; insoweit entfallen die Verurteilung und die betreffende Einzelstrafe und die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 346/95 vom 18. August 1995 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██ Manfred Michael ██ ██ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1995 gemäß **§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist

a) der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen in zwei Fallen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe,

b) des unerlaubten Waffenhandels in zwei Fällen,

c) tateinheitlich – der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und über Schusswaffen, – der unerlaubten Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, über eine vollautomatische Selbstladewaffe und eine halbautomatische Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, – des unerlaubten Waffenhandels, – des Erwerbs von und des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen,

d) des Betruges;

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachbeschwerde führt jedoch zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Damit entfallen die Verurteilung wegen dieser Delikte und die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe.

Ferner bedarf der Schuldspruch in den Fällen II 6 bis 8 der Urteilsgründe wegen der in den Jahren 1993 und 1994 begangenen Waffendelikte und wegen des in dieser Zeit begangenen Sprengstoffdelikts der Änderung. Die Revision macht in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zu Recht geltend, dass bei der hier gegebenen Sachlage – mögliche gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen – alle Verstöße gegen das Waffengesetz und damit auch die tateinheitlich begangenen Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Fall II 6 a) und das Sprengstoffgesetz (Fall II 7 d) zur Tateinheit verbunden werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR Waffengesetz § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH NStZ 1984, 171). So liegt es hier. Nach den Feststellungen muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er die Waffen und den Sprengstoff, die Gegenstand der Verurteilung in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe sind, zumindest zeitweilig gleichzeitig mit den Waffen in Besitz hatte, die Gegenstand der Verurteilung im Fall II 8 der Urteilsgründe wegen tateinheitlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz), über halbautomatische Selbstladewaffen und über Schusswaffen (Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Waffengesetz) sind.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu zuzumessen.

Jahnke Theune Detter Athing

Richterin am BGH Dr. Otten ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Jahnke
Revision: Waffenverstöße als Tateinheit, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis