Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung der Hehlerei-Verurteilung und Aufhebung einzelner Freiheitsstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/89
Datum
11.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden ein. Der Senat stellte auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Hehlerei gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und hob zudem die Einzelstrafen für zwei Diebstahlsfälle sowie den Gesamtstrafenausspruch auf. Dies beruhte darauf, dass das Landgericht nicht darlegte, warum Freiheitsstrafen unvermeidlich seien und § 47 StGB nicht erörtert wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrenseinstellung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der Verurteilung wegen der betreffenden Tat und erfordert die Aufhebung entsprechender Urteilsaussprüche.

2

Die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafe setzt voraus, dass das Gericht darlegt, weshalb mildere Sanktionen oder die Aussetzung zur Bewährung nicht ausreichen.

3

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen, insbesondere wenn Einzelstrafen jeweils mehr als sechs Monate betragen, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung des § 47 StGB erforderlich.

4

Fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur Unvermeidbarkeit von Freiheitsstrafen oder an Erörterungen zur Anwendung des § 47 StGB, sind die betroffenen Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 28. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 346/89

in der Strafsache gegen Wolfgang ███ aus █████████████████, geboren am ██ 1966 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, b) das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 1989 in den Aussprüchen über die wegen Diebstahls in den Fällen 6 und 7 verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfällt die Verurteilung wegen Hehlerei und die Einzelstrafe von 2 Monaten.

Die Einzelstrafen in Höhe von 4 und 3 Monaten wegen der Diebstahlsfälle 6 und 7 können ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat nicht dargelegt, warum insoweit die Verhängung von Freiheitsstrafe unerlässlich war. Dass auch (zwei) Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verhängt wurden (8 und 10 Monate) und eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war, machte Erörterungen zur Anwendung von § 47 StGB nicht entbehrlich.

Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierDetter
Revision: Einstellung der Hehlerei-Verurteilung und Aufhebung einzelner Freiheitsstrafen — Themis