Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen sexueller Nötigung; Verurteilung wegen versuchter Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/88
Datum
17.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung, Nötigung und sexueller Nötigung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Im einen Fall führt das Gericht Freispruch wegen sexueller Nötigung herbei, im anderen Fall wird die Verurteilung in eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung abgeändert. Begründend legt der BGH dar, dass bloße Zudringlichkeiten und exhibitionistisches Verhalten ohne körperliche Berührung keine vollendete sexuelle Handlung darstellen; zudem fehlte für bestimmte Nebenstraftatbestände ein wirksamer Strafantrag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt voraus, dass dem Opfer sexuelle Handlungen des Täters abverlangt oder zugemutet werden; bloße Umarmungs‑ und Kussversuche sowie Versuche, Bekleidung zu entfernen, sind für sich noch keine sexuellen Handlungen im Sinne dieses Tatbestands.

2

Das bloße Hervortreten des erigierten Gliedes ohne Berührung des Opfers begründet keine vollendete sexuelle Handlung gegenüber dem Opfer.

3

Liegt lediglich ein zur Vollendung nicht gelangter Tatentschluss vor, ist der Schuldspruch entsprechend als Versuch zu behandeln; eine Verurteilung wegen vollendeter Tat ist nicht haltbar.

4

Soweit Nötigungs‑ oder Freiheitsberaubungsdelikte lediglich als Teile eines nicht vollendeten Sexualdelikts auftreten, kann deren Verfolgung an eine Voraussetzungen für Antragsdelikte anknüpfen; ein wirksamer Strafantrag der antragsberechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.

5

Bei Wegfall einer Taterkenntnis, die in der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt wurde, sind Strafzumessung und Einzelstrafen neu zu prüfen; hiervon kann eine Aufhebung und Rückverweisung an die Vorinstanz zu folgen haben.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Bekir ██, aus ██████████ geboren am ██ 1940 in Türkei, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1987 1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe). Der Angeklagte wird in diesem Falle freigesprochen, die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; 2. im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung wegen Nötigung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung tritt; 3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der unter I. 3 ausgesprochenen Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Nötigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Auf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch im Falle II (Petra H.) dahin zu ändern, dass an die Stelle der Verurteilung wegen Nötigung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung tritt. Wie das Landgericht selber erkannt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen insoweit nur die Verurteilung wegen Versuchs. Mit dieser Maßgabe hält der geänderte Schuldspruch der rechtlichen Prüfung stand.

Dagegen kann der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Falle II 2 (Stefanie M.) nicht bestehen bleiben; er wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Der Angeklagte hatte die 17-jährige Zeugin █████ in seinem Pkw mitgenommen, war – angeblich, weil er austreten müsse – ausgestiegen und mit offener Hose sowie erigiertem Glied zurückgekehrt. Sodann versuchte er, die Zeugin zu umarmen und zu küssen. Sie wehrte ihn ab und schlug sein Angebot aus, gegen Geld geschlechtlich mit ihm zu verkehren. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, die Zeugin – notfalls auch gegen ihren Willen – sexuell zu missbrauchen. Er setzte sich auf den Beifahrersitz neben die Zeugin, packte sie an der Schulter, beugte sich zu ihr hinüber und wollte sie küssen. Gleichzeitig begann er, die Zeugin auszuziehen. Er zog der Zeugin die Bluse aus der Hose und nestelte an der Hose. Mehrfach gelang es ihm zwar, die Hose ein Stück herunterzuziehen – die Zeugin riss sie jedoch jedesmal sogleich wieder hoch. Als die Zeugin völlig verängstigt weiterhin heftig weinte, gab der Angeklagte sein Vorhaben, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, aus Mitleid auf.

Das Landgericht, das darin zutreffend einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung sieht, ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich einer sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er die Zeugin „umarmte, zu küssen versuchte und damit begann, sie zu entkleiden, während er aus seiner zuvor geöffneten Hose sein erigiertes Geschlechtsteil hervorstehen ließ“.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB ist, soweit er hier in Betracht kommt, erfüllt, wenn das Opfer dazu genötigt wird, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden. Der Angeklagte hat keine sexuellen Handlungen an der Zeugin vorgenommen. Der Versuch, sie zu umarmen und zu küssen, stellte zwar eine grobe Zudringlichkeit dar, war aber selbst noch keine sexuelle Handlung (BGH, Urteile vom 7. August 1975 – 4 StR 203/75 und 15. Dezember 1976 – 2 StR 622/76). Gleiches gilt für die – erfolglosen – Bemühungen des Angeklagten, die Zeugin zu entkleiden; diese Bemühungen waren von ihm aus gesehen zwar Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht jedoch ihrerseits sexuelle Handlungen im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB (vgl. zum Begriff: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 184c Rdn. 4 ff.). An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Angeklagte während der geschilderten Zudringlichkeiten sein erigiertes Glied aus der geöffneten Hose herausstehen ließ, da insoweit keine Berührung des Körpers der Zeugin stattfand.

Inwieweit das Verhalten des Angeklagten die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt, braucht nicht erörtert zu werden. Diese Delikte waren jedenfalls bloße Bestandteile eines nur mangels sexueller Handlung nicht zur Vollendung gelangten Vergehens gegen § 237 StGB, so dass auch ihre Verfolgung gemäß § 238 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraussetzen würde (BGHSt 19, 320; vgl. auch BGH NStZ 1988, 70 f.). Ein wirksamer Strafantrag ist indes nicht gestellt. Zwar hat die Zeugin M. mit ihrer Erklärung „Ich will, dass der dafür bestraft wird“ (Bd. I Bl. 34 d. A.) ihr Verlangen nach strafrechtlicher Verfolgung des Angeklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Doch war sie damals erst 17 Jahre alt und mithin nicht antragsmündig (§ 77 Abs. 3 StGB i. V. m. § 106 BGB). Die Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter der Zeugin haben Strafantrag nicht gestellt.

Müsste nach alledem das Verfahren, soweit es die Antragsdelikte betrifft, eingestellt, der Angeklagte dagegen, soweit es um den Vorwurf der sexuellen Nötigung geht, freigesprochen werden, so ist – da es sich bei der letztgenannten Straftat um die schwerere (nämlich ein Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB) handelt – auf Freispruch zu erkennen (KK-Hirschthal, StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 51).

Der Strafausspruch im Falle II 1 (Petra H.) muss bereits deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafen wegen Vergewaltigung und wegen (versuchter) Nötigung strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte vorher eine sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin M. begangen habe (UA S. 22, 24). Dieser Erwägung ist mit dem Teilfreispruch die Grundlage entzogen, so dass es auf die weiteren Beanstandungen der Strafzumessung nicht ankommt.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
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