Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafzumessung beim Betäubungsmittelhandelsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/84
Datum
13.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an. Der BGH hob die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht wesentliche Umstände der Strafzumessung nicht ausreichend erörtert hatte. Die übrige Revision wurde verworfen; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Strafrahmens wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist der gesamte Wirkstoffgehalt des sichergestellten Rauschgifts in die Erwägung einzubeziehen und bei erheblicher Menge ausdrücklich zu erörtern.

2

Das Urteil muss die für die Auswahl des Strafrahmens bedeutsamen Umstände darstellen und abwägen, insbesondere Tatumfang, Gewinnerwartung und die Sichergestellung des Rauschguts.

3

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu prüfen und zu begründen, ob nach § 52 Abs. 2 StGB die Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder die Bildung einer Gesamtgeldstrafe neben einer Freiheitsstrafe angezeigt ist.

4

Unterbleibt die gebotene Erörterung maßgeblicher Strafzumessungs- und Gesamtstrafenfragen, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 7. März 1984

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 346/84 Beschluss in der Strafsache gegen Rober Heinz FC aus ███, geboren am ██████ 1958 in ███, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Ansprüchen über a) die Einzelstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, b) die Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und insoweit Einzelstrafen festgesetzt. Aus diesen sowie den wegen Unterschlagung in zwei Fällen rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet; die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hat es abgelehnt. Außerdem hat das Gericht verschiedene Gegenstände eingezogen.

Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil erneut Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen zur Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden in der Wohnung des Angeklagten bei einer Durchsuchung zwei Platten Haschisch im Gewicht von 275,2 g mit einem THC-Gehalt von 5,5 % und eine im Gewicht von 148,3 g mit einem THC-Gehalt von 3,7 % gefunden. Dieses Haschisch hatte einen Tag vorher ein dem Angeklagten bekannter Rauschgifthändler gebracht, um es in den nächsten Tagen an Angehörige der US-Streitkräfte zu verkaufen. Der Angeklagte hatte es zu diesem Zweck aufbewahrt; er wollte bei den Verkaufsverhandlungen dolmetschen, da der Haschischhändler die englische Sprache nur unzureichend beherrschte. Für seine zugesagte Mitwirkung durfte er „von diesen Platten etwas für sich nehmen“; er hatte sich 1,8 g bereits abgeschnitten (UA Bl. 8).

Der diesen Fall betreffende Strafausspruch – Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten – kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten deswegen als besonders schwer gewertet, weil sie eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden, dass die Strafkammer – außer der Tatsache, dass es sich um einen Einzelfall handelte – auch die übrigen Umstände, die für die Auswahl des Strafrahmens bedeutsam sind (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Mezger, NStZ 1983, 160, 164), berücksichtigt hatte. Dazu gehörten u. a. der Tatumfang und die Gewinnerwartung, die das Gericht nur bei der Erörterung der Teilnahmeform angeführt hat, sowie die Tatsache, dass das gesamte Rauschgift sichergestellt werden konnte. Angesichts der Gesamtmenge des Wirkstoffgehalts von 20,61 g THC hätte hier auf die ausdrückliche Erörterung nicht verzichtet werden dürfen.

Bei der Gesamtstrafenbildung hatte die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie vier Geldstrafen von 90, 90, 60 und 30 Tagessätzen zu je 20 DM zu berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen war die Prüfung, ob gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Zusammenfassung aller Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder die Bildung einer Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe angebracht ist, unerlässlich. Das Fehlen jeglicher Erörterungen hierzu lässt besorgen, dass diese Prüfung unterblieben ist.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die vorerwähnten Rechtsfehler bei der Festsetzung der Einzelstrafe für das unerlaubte Handeltreiben, der Bildung der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Im Übrigen ist die Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsanordnung bleibt unberührt.

MezgerMaierNiemöller
MeyerTheune
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