Treffer
BGH Urteil

Revision: Abhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung im Einzelfall und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/68
Datum
04.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen leichter Körperverletzung und Nötigung in drei Fällen verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall 2 auf, weil das wiederholte Reiben eines Fingers unter der Nase, Einführen des Fingers in den Mund und festhaltendes Verhalten bei einem zehnjährigen Kind keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens i.S. von § 223 StGB darstellt. Mangels tragfähiger Feststellungen trägt der Schuldspruch im Fall 2 die Verurteilung nicht. Das Urteil wird insoweit und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ist eine üble, unangemessene Einwirkung auf den Körper erforderlich, die das körperliche Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt.

2

Handlungen, die beim Opfer allenfalls Unannehmlichkeit oder unangenehmes Empfinden hervorrufen, überschreiten nicht notwendigerweise die Schwelle zur Körperverletzung.

3

Hat die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs Auswirkungen auf die Gesamtstrafbildung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kommt eine Verwirklichung des Tatbestands der Körperverletzung nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob eine tätliche Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegt, insbesondere bei Vorliegen eines Strafantrags.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 34/68

in der Strafsache gegen den Arbeiter Franz ██, geboren am █████ in ███, aus ███████████████████, wegen Nötigung und Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baungarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ als ███████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Fall 2 (Hans Jürgen [REDACTED]) verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat teilweise Erfolg.

In den Fällen 1 und 3 (Klaus ███ und Johannes ███) hat die Strafkammer allerdings irrtumsfrei Nötigung und Körperverletzung bejaht. Hingegen wird die Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall 2 (Hans Jürgen [REDACTED]) von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte einen Finger des damals zehnjährigen Jungen mehrmals unter dessen Nase hin- und hergerieben, ihm den Finger in den Mund gesteckt und das Kind während des Vorgehens, das diesem unangenehm war, festgehalten. Darin ist noch keine Misshandlung im Sinne des § 223 StGB zu sehen. Diese Form der Körperverletzung, die allein in Frage steht, setzt, wovon auch die Strafkammer zutreffend ausgeht, eine üble, unangemessene Einwirkung auf den Körper des Betroffenen voraus, die das körperliche Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (vgl. BGHSt 14, 269, 271). Anders als in den Fällen 1 und 3 ist hier die Grenze zwischen noch Unerheblichem und schon Erheblichem nicht überschritten.

Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer wird indes zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht durch sein Vorgehen den Jungen tätlich beleidigt hat, Vergehen nach § 185 StGB. Die Eltern des Jungen haben Strafantrag gestellt.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Es ist nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3 von der Verurteilung im Fall 2 beeinflusst sind.

Was die Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte im Rahmen der schuldangemessenen Strafe angeht, so wird auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 20, 264, 267 hingewiesen.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baungarten