Revision: Schuldspruch auf versuchten schweren Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/74
- Datum
- 31.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung des Raubes ist erforderlich, dass der Täter die Wegnahme des konkreten Gegenstands mit Zueignungsabsicht tatsächlich verwirklicht.
Bei Fehlschlag der Wegnahme begründet das Fehlen einer auf die Sache selbst gerichteten Zueignungsabsicht regelmäßig nur einen versuchten Raub, wenn sich die Tatausführung allein auf einen vermuteten Inhalt richtete.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch in einen geringeren Tatbestand, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Soweit das Revisionsgericht keine weiteren Rechtsfehler feststellt, bleibt der übrige Teil des Urteils unbeanstandet und weitergehende Rügen sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 346/74 █████████ in der Strafsache gegen den ███████████ ███████ aus ██ ██ geboren am ████ 1937 in ████████ wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1973 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur eines versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, greift teilweise durch.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ging es ihm und seinem Tatgenossen um das Geld, das sie in der vom Zeugen ██████ zur ██████ Bank gebrachten Tasche vermuteten. Nicht wollten sie, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, den wirtschaftlichen Wert der Tasche als solcher, auch nicht etwa vorübergehend, ihrem Vermögen einverleiben. Da die Tasche lediglich Kundenpost enthielt, an welcher sie ebenfalls nicht interessiert waren, ist die Tat im Versuch steckengeblieben. Der Schuldspruch musste deshalb entsprechend geändert werden.
Diese Änderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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