Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Berichtigung des Schuldspruchs bei Diebstahl und Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/70
Datum
04.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und berichtigt den Schuldspruch: Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie Unfallflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Berichtigung erfolgt unter Rückgriff auf das Erste Strafrechtsreformgesetz; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann vom Bundesgerichtshof verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Der Bundesgerichtshof ist berechtigt, den Tenor des Schuldspruchs zu berichtigen, soweit gesetzliche Änderungen oder klarstellende Auslegung dies erfordern.

3

Schuldsprüche sind so zu fassen, dass Tateinheit bzw. Tateinheitserklärungen zwischen mehreren Delikten korrekt zum Ausdruck kommen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 346/70 in der Strafsache gegen den Former Gerd Heinrich ███████ aus ███████, am ███ dort geboren am ██ █████ 1942, wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt beim █████████████████ ████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. März 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und der Unfallflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; ferner ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Berichtigung des Urteilsspruchs beruht auf dem Ersten Strafrechtsreformgesetz.

BaldusKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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