Hausrecht minderjähriger Familienangehöriger und Tateinheit bei mehreren Delikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/66
- Datum
- 14.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Minderjährige Familienangehörige können kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft befugt sein, das Hausrecht zu wahren und wirksam zum Verlassen der Wohnung aufzufordern, sofern sie den Sinn des Hausrechts erfassen und nicht dem mutmaßlichen Willen des Inhabers zuwiderhandeln.
Die zweite Alternative des § 123 Abs. 1 StGB (beharrliches Verweilen trotz Aufforderung) ist subsidiär zur ersten Alternative und ist nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der ersten Alternative nicht vorliegen; die erste Alternative kann auch durch Unterlassung erfüllt werden.
Die bloße Gleichzeitigkeit der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen begründet keine Tateinheit; Tateinheit setzt voraus, dass durch eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände ganz oder teilweise erfüllt werden, andernfalls liegt Tatmehrheit vor.
Bei getrennt lebenden gesetzlichen Vertretern ist für die Wirksamkeit eines Strafantrags zu prüfen, ob ein Elternteil in Ausübung der elterlichen Gewalt tatsächlich verhindert ist; kann dies bejaht werden, reicht der Strafantrag des anderen Elternteils (vgl. § 1678 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Februar 1966
Rubrum
Hausrecht kann ein minderjähriger Familienangehöriger auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung zur Wahrung des Hausrechts berechtigt sein. Er kann dann wirksam zum Verlassen der Wohnung auffordern.
=== TENOR === Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwurf eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu einer Verurteilung geführt hat, außerdem im Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist.
=== TATBESTAND === Der Angeklagte, der damals für Zeitschriften warb, gelangte am 9. Februar 1965 in eine Wohnung, in der er die 14 ½ Jahre alte, krank im Bett liegende Schülerin Gabriele █████████████ antraf. Die Mutter des Mädchens, die Mieterin der Wohnung, war abwesend. Der Angeklagte begann eine Unterhaltung, in deren Verlauf er das Mädchen in zeitlichen Abständen mehrmals unzüchtig berührte. Er entfernte sich erst, nachdem ihn das Mädchen wiederholt vergeblich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte. Während seiner Anwesenheit in der Wohnung schloss er einmal für etwa eine Minute die Tür ab, ohne jedoch den Schlüssel abzuziehen.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, „sich durch eine und dieselbe Handlung eines Verbrechens der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), eines Vergehens der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) und eines Vergehens des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) schuldig gemacht zu haben“. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen der anderen im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftaten hielt sie nicht für gerechtfertigt: Freiheitsberaubung scheide mangels Vorsatzes des Angeklagten aus, Gewaltunzucht, weil nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte bei den unzüchtigen Berührungen des Mädchens Gewalt angewendet habe. Wegen Beleidigung könne der Angeklagte nicht bestraft werden, da nur die Mutter, nicht aber auch der Vater des Mädchens Strafantrag gestellt habe; es fehle danach an einem ordnungsmäßigen Strafantrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes.
Gegen das Urteil der Strafkammer haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte will freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beleidigung. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Die Strafkammer hat den Angeklagten nach der zweiten Alternative des § 123 Abs. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs verurteilt, weil er sich auf Aufforderung des Mädchens Gabriele █████████████ aus der Wohnung entfernt hat. Die Voraussetzungen der ersten Alternative hat die Strafkammer nicht geprüft. Das hätte an sich geschehen sollen, weil die zweite Alternative ein subsidiärer Tatbestand ist, dem selbständige Bedeutung nur zukommt, wenn die erste Alternative nicht vorliegt.
Auf Grund der Feststellungen begehrt die Revision Freisprechung, weil sich der Angeklagte „nicht ohne Befugnis“ in der Wohnung aufgehalten habe und weil Gabriele █████████████ als 14-jähriges Mädchen auch in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers nicht befugt gewesen sei, rechtlich wirksam zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Da aber das Hausrecht zu wahren, das Fehlen der Befugnis zur Folge hätte, dass das Mädchen dem Angeklagten auch das Betreten der Wohnung nicht wirksam gestatten konnte, das Eindringen also widerrechtlich blieb, müssen die Ausführungen der Revision dahin verstanden werden, dass der Angeklagte jedenfalls nicht schuldhaft widerrechtlich eingedrungen sei. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass infolgedessen die Anwendung der ersten Alternative schlechthin ausscheide. Damit wird aber das Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander verkannt.
Auch die bisherige Rechtsprechung lässt eine deutliche Abgrenzung vermissen. Sicher betrifft die zweite Alternative (echtes Unterlassungsdelikt) vornehmlich die Fälle, in denen dem unbefugten Verweilen ein befugtes vorausgegangen, der Täter also nicht widerrechtlich in den geschützten Raum eingedrungen ist. Dass sie stets auch dann anzuwenden sei, wenn der Täter beim widerrechtlichen Eindringen nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu Waurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. Seite 174), trifft nach Ansicht des Senats nicht zu; denn der erste Tatbestand kann auch durch Unterlassung erfüllt werden (unechtes Unterlassungsdelikt), wenn erst nachträglich des widerrechtlichen Eindringens bewusst wird. Das ist vor allem bedeutend, wenn niemand oder kein zur Wahrung des Hausrechts Berechtigter anwesend ist; insbesondere kann die Erkenntnis, widerrechtlich eingedrungen zu sein, auch durch den Hinweis eines Nichtberechtigten vermittelt werden.
Deshalb könnte auch die Auffassung der Revision über die Unwirksamkeit der Aufforderung nicht ohne Weiteres zum Freispruch führen. Andererseits bedarf es keiner weiteren Aufklärung über die näheren Umstände und die Vorstellungen, mit denen der Angeklagte die Wohnung ██ betreten hat; denn durch die Anwendung der zweiten Alternative ist der Angeklagte keinesfalls beschwert.
Gabriele █████████████ war berechtigt, das Hausrecht zu wahren. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auf einen Teil des Schrifttums berufen. Es wird die Meinung vertreten, dass die Aufforderung an sich vom Inhaber des Hausrechts ausgehen müsse; dazu trete allerdings eine rein tatsächliche Vertretung in dessen Abwesenheit und nach seinem mutmaßlichen Willen durch den Ehegatten, die erwachsenen Familienangehörigen und die Hausangestellten. Darin kommen „Einschränkungen“ der Befugnis zur Wahrung des Hausrechts zum Ausdruck, die nach Ansicht des Senats nicht geboten sind und zu nicht überzeugenden Ergebnissen führen.
Wenn der Inhaber des Hausrechts seine minderjährigen Kinder mit der Wahrung des Hausrechts beauftragen, sie „bevollmächtigen“ kann, dann ist nicht einzusehen, warum „rein tatsächlich“ nur erwachsene Familienangehörige dazu befugt sein sollen. Das Gesetz zwingt zu solchen Einschränkungen nicht. Es hat die Berechtigung im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB nicht näher umschrieben. Berechtigter ist nicht nur der Inhaber des Hausrechts selbst, sondern nach den Gepflogenheiten des menschlichen Zusammenlebens sind es auch seine Familienangehörigen, minderjährige Kinder nicht ausgenommen. Sie sind zur Wahrung des Hausrechts nicht erst „als tatsächliche Vertreter“ befugt, sondern kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft. Voraussetzung ihrer Berechtigung ist nur, dass sie dem Willen des Inhabers nicht zuwiderhandeln, und bei minderjährigen Kindern, dass sie schon fähig sind, den Sinn des Hausrechts zu begreifen und die Sachlage vernünftig zu beurteilen. Dass Gabriele █████████████ dazu imstande war, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft.
Da der Angeklagte ihren mehrfachen unmissverständlichen Aufforderungen nicht Folge leistete, ist er zu Recht des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden worden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält, war die Revision zu verwerfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Strafantrags als Voraussetzung für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung verneint. Die Strafkammer hat zwar berücksichtigt, dass die Eltern des Mädchens Gabriele getrennt leben, meint aber, dass schon mit Rücksicht auf das Weiterbestehen der Ehe ein Strafantrag auch des Vaters erforderlich sei. Das trifft nicht allgemein zu. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Vater des Mädchens, der nach dem Akteninhalt unbekannten Aufenthalts ist, in Ausübung seiner elterlichen Gewalt in der Lage ist, Strafantrag zu stellen. Ist er daran tatsächlich verhindert, so konnte die Mutter des Mädchens auch allein einen gültigen Strafantrag stellen (§ 1678 BGB). Die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen müssen von der Strafkammer nachgeholt werden.
Die Strafkammer hat außerdem nicht berücksichtigt, dass der unbeschränkte Strafantrag der Mutter auch zu der Prüfung Anlass gibt, ob der Angeklagte wegen Beleidigung der Mutter zu bestrafen ist. Auf BGHSt 7, 129 wird hingewiesen.
Die Verurteilung wegen Beleidigung kommt nur wegen des Sachverhalts in Betracht, der dem im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Vorwurf der Gewaltunzucht zugrunde liegt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Vorwurf eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Außerdem war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen weiterer strafbarer Handlungen die wegen Hausfriedensbruchs verhängte Strafe beeinflusst hat.
III. Die Strafkammer ist im Eröffnungsbeschluss und ersichtlich auch im Urteil davon ausgegangen, dass zwischen den mehreren dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten Tateinheit in Betracht kommt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gleichzeitigkeit der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen rechtfertigt es allein nicht, Tateinheit anzunehmen; erforderlich hierfür ist vielmehr, dass durch eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände ganz oder doch teilweise erfüllt werden (vgl. RGSt 32, 137; BGH LM Nr. 1 zu § 177 StGB). Daran aber fehlt es bei den hier zu erörternden Tatbeständen der Gewaltunzucht, der Freiheitsberaubung und des Hausfriedensbruchs. Zwischen ihnen besteht, wenn sie erfüllt sind, Tatmehrheit.
Dies hat folgende Auswirkungen:
1. Da der Angeklagte des Vergehens der Freiheitsberaubung nicht überführt ist, musste er insoweit freigesprochen werden. Der Senat hat das Urteil der Strafkammer entsprechend ergänzt.
2. Die Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt nicht zur Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs. Dieser ist rechtskräftig.
Die Strafkammer muss erneut prüfen, ob sich der Angeklagte eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Sie kann hierzu ebenso wie zur Frage der Beleidigung neue Feststellungen treffen.
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