Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/64
- Datum
- 09.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer ist wegen der Zuständigkeitsregelung nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 3, 74 GVG regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere erforderlich, wenn die Schwere der Tat oder die zu erwartende Anordnung einer Sicherungsmaßregel die effektive Verteidigung oder die berufliche Existenz des Angeklagten erheblich berühren kann.
Unterbleibt die bei rechtlicher Erforderlichkeit vorzunehmende Beiordnung eines Pflichtverteidigers, begründet dies eine Verletzung, die als unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.
Die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis kann wegen ihrer beruflichen Bedeutung des Angeklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 5. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Taxifahrer Peter Klaus ██████████ ██████████, geboren am ██████ 1940 in █████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ Bundesanwalt, ██████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 StVG, wegen Hehlerei und wegen Begünstigung in je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass vor Ablauf von zwei Jahren ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO begründet ist.
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten drei Verbrechen des schweren Diebstahls, drei Vergehen der Hehlerei und zwei Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz zur Last. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage bei der Strafkammer erhoben; diese hat entsprechend dem Antrag das Hauptverfahren eröffnet. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist bei einer Strafsache, die im ersten Rechtszug bei der Strafkammer verhandelt wird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmäßig schon wegen der Zuständigkeitsregelung nach den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG geboten, da nach diesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Strafkammer voraussetzt, dass die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199 und LM zu § 140 StPO Nr. 16).
Hier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wie die Revision zu Recht vorträgt, wegen der Schwere der Taten notwendig. Dem Angeklagten wurden u. a. drei Taten vorgeworfen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen waren. Außerdem drohte ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis, die dann auch ausgesprochen wurde. Die Frage, ob diese Sicherungsmaßregel anzuordnen sei, war für den Angeklagten wegen seines Berufes als Taxifahrer von erheblicher Bedeutung.
Bei dieser Sachlage hatte der Vorsitzende dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Da dies unterblieb, ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich die Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils.
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob auch die gerügte Verletzung der §§ 201 und 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründet wäre.
Falls die Strafkammer wieder die Sicherungsmaßregel des § 42m StGB aussprechen sollte, wird wegen der Fassung des Urteilsspruches auf BGHSt 5, 177 ff., 183 hingewiesen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |