Revision verworfen: Anwendung des § 316a StGB bei gemeinschaftlichem Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/59
- Datum
- 07.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 316a StGB erfasst auch den Fahrzeugführer, der durch Ausnutzung der durch die Fortbewegung geschaffenen Gefahrenlage einen Angriff auf einen Mitfahrer unterstützt oder selbst unternimmt.
Ist ein Tatplan darauf gerichtet, sowohl gewaltsamen Sexualverkehr als auch die gewaltsame Wegnahme zuvor übergebener Geldbeträge zu verwirklichen, so ist die Wegnahme kein bloßer peripherer Begleitumstand, sondern kann eine eigenständige räuberische Handlung darstellen.
Die Verhängung von Fahrverboten bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch gegenüber mehreren Tatbeteiligten angeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Verurteilung wegen mehrerer Tateinheiten aus Raub, räuberischer Erpressung, Entführung und sexueller Nötigung ist zulässig, sofern die Urteilsfeststellungen die jeweiligen Tatbestandsmerkmale tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Januar 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████████████ Karlheinz ███ ██ ███, geboren am █ in ████████████████,
2.) ███ ███████████████████████ █████ ███, zur Zeit in ███ ██, geboren am █████████████████ in ███████ ██████,
wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ███ wird die seit dem 31. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a Abs. 1 StGB), in Tateinheit mit Entführung (§ 236 Abs. 1 StGB) und Notzucht (§ 177 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, in Tateinheit mit Entführung und Notzucht, den Angeklagten ███ außerdem wegen Raubes verurteilt, und zwar ███ zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren, ███ zu einer solchen von sieben Jahren.
Ferner hat die Strafkammer beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.
1.) Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung aus den verschiedenen, von der Strafkammer angezogenen Strafgesetzen entspricht überall dem Gesetz. Das gilt auch für die Anwendung des § 316a StGB, gegen die allein die Beschwerdeführer im einzelnen Bedenken erheben. Ihre insoweit geltend gemachten Bedenken sind indessen nicht begründet.
Dass der Führer eines Kraftfahrzeuges nach § 316a StGB strafbar ist, wenn er sich als Gehilfe an dem Angriff eines Mitfahrers auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit eines anderen Mitfahrers beteiligt, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits ausgesprochen (BGHSt 13, 27 ff.). Die dafür für die Bejahung der Strafbarkeit angeführten Gesichtspunkte treffen ebenso, wenn nicht in erhöhtem Maße, auf den Fall zu, dass, wie hier, der Fahrer und ein oder mehrere Mitfahrer gemeinsam die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges geschaffene Gefahrenlage dazu benutzen wollen, einem anderen Mitfahrer während der Fahrt oder nach dessen Verbringen an eine dazu geeignete Stelle dort mit Gewalt Geld wegzunehmen oder ihn zu dessen Herausgabe zu zwingen. Ist schon jene Gefahrenlage, wie der 4. Strafsenat mit Recht hervorgehoben hat, für das Opfer größer, wenn der das Kraftfahrzeug beherrschende Fahrer die Ausführung des Planes eines Mitfahrers unterstützt, so gilt dies erst recht, wenn der Fahrer als Täter oder als Mittäter zu einem der in § 316a StGB bezeichneten Zwecke einen Angriff der dort umschriebenen Art auf einen Mitfahrer unternimmt.
Soweit die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 316a StGB im Falle ███ mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, bei der Wegnahme des Unzuchtsgeldes handle es sich mehr um eine „periphere Begleiterscheinung“ des eigentlichen Tatzwecks, nämlich des geschlechtlichen Missbrauchs des Opfers, steht ihr Vorbringen mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Danach waren die Angeklagten und ihre Komplizen dahin überein gekommen, einer von ihnen solle sich mit einem Kraftwagen zu einer von Dirnen aufgesuchten Straße begeben, eine von ihnen ansprechen, sie gegen Zahlung von 10 DM zum Einsteigen in den Kraftwagen bewegen, in den die übrigen unterwegs zusteigen sollten, und dann an eine einsam gelegene Stelle fahren, an der alle Beteiligten, und zwar, falls erforderlich, mit Gewalt, den Geschlechtsverkehr mit der Dirne ausüben und ihr das zuvor ausgehändigte Unzuchtsgeld ebenso, wenn es sein sollte, mit Gewalt wieder abnehmen wollten. Der Plan war also von vornherein sowohl auf die gewaltsame Vollziehung des Geschlechtsverkehrs wie auch auf das gewaltsame Wiederansichbringen des Geldes gerichtet. Somit diente das von den Angeklagten diesem Plan entsprechend durchgeführte Unternehmen jedenfalls auch der Begehung einer räuberischen Handlung. Von einer nur „peripheren Begleiterscheinung“ kann deshalb keine Rede sein.
2.) Im Strafausspruch begegnet das Urteil ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Weder die Höhe der Einzel- und Gesamtstrafen noch die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, geben zu Beanstandungen Anlass. Dass die Strafkammer die Fahrerlaubnis nicht nur dem Angeklagten ███, dem jeweiligen Führer des Kraftwagens, entzogen hat, sondern auch dem Angeklagten ██████, entspricht der Sach- und Rechtslage (BGHSt 10, 333 ff.).
| Schalscha | Baldus | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Dr. | Menges |