Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Einwilligung und Tatbestandsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/57
- Datum
- 09.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit einer Beleidigung aus, sofern der Einwilligende über die zur Wirksamkeit erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt.
Ist die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen wegen geistiger Störungen ausgeschlossen, kann sich der Täter nicht auf eine Einwilligung berufen, wenn er hiervon Kenntnis hatte.
Fehlt dem Täter die Kenntnis von der Einwilligungsunfähigkeit, kann dieser Irrtum als Tatbestandsirrtum die strafbare Schuld ausschließen, soweit dadurch der vorsätzliche Tatbestand entfällt.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Einwilligung sind vom Urteil konkrete Feststellungen zur Einwilligung und zur Erkenntnislage des Täters zu treffen; unterbleiben solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Rubrum
in der Strafsache gegen 1) ███, 2) Gesellen ████, geboren am [REDACTED], wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Dr. Henges, Bundesrichter Dr. Leng als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom [REDACTED] 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Angeklagten sind wegen Beleidigung je zu einer Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise für je 10 Tage zu Haft, verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen rechtsirrtümliche Anwendung des sachlichen Rechts. Sie stützen sich auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Beide Revisionen berufen sich darauf, dass nach dem Sachverhalt die Angeklagten annehmen mussten, die verletzte ████ sei mit der sie betreffenden Behandlung in der Feldscheune durchgehend einverstanden gewesen. In der Tat ist davon auszugehen, dass eine Frau im Alter von [REDACTED], sofern sie in normaler geistiger Verfassung ist, auf ihre Geschlechtsehre auch unter den Umständen des hier zur Aburteilung stehenden Falles wirksam hätte verzichten können. Die Angeklagten konnten also der Auffassung sein, die ████ habe durch ihr Verhalten an diesem Abend eine derartige Einwilligung erteilt. Hiernach bedurfte es aber im Urteil einer besonderen und näheren Darlegung darüber, ob die Angeklagten, wenn sie die Einwilligung der ████ annahmen, dabei erkannt hatten, dass es sich bei dieser um eine schwachsinnige Person handelte, die geistig einem 12- bis 14-jährigen Mädchen gleichstand und daher zu einer wirksamen Einwilligung dieser Art nicht imstande war. Diese Kenntnis ist nicht selbstverständlich, wie gerade die Ausführungen der Strafkammer zeigen. Sofern also die Angeklagten um die geistige Verfassung der ████ wussten, konnten sie sich auf ihre Zustimmung nicht berufen, während anderenfalls die Unkenntnis hiervon unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandsirrtums eine strafbare Schuld der Angeklagten ausschlösse.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite der angenommenen Beleidigungen sind hiernach bei beiden Angeklagten im angefochtenen Urteil unzureichend, so dass dessen Aufhebung geboten ist.
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Henges |