Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Beweiswürdigung zur verschwiegenen Begegnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/54
- Datum
- 03.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist auf die Rüge von Rechtsverletzungen beschränkt; ein bloßes Ankämpfen gegen die freie Beweiswürdigung ist unzulässig.
Fehlerhafte Niederschriften über die Hauptverhandlung (z. B. fehlende Namensnennung oder Unterschrift) führen nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern das Urteil nicht auf diesen unrichtigen Eintragungen beruht.
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der Zeuge bewusst eine für die Vernehmung erhebliche Tatsache verschweigt; das Bewusstsein der Erheblichkeit kann aus den Umständen der Aussage geschlossen werden.
Ein Zeuge ist verpflichtet, auch unbefragt Tatsachen anzugeben, deren Erheblichkeit für die Vernehmung er erkannt hat; das Unterlassen kann als vorsätzliches Falschbeschwören gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bauingenieur Franz ███████, geboren am ███████ 1900 in ████, Kreis ████, wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter █████
Tenor
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen aus § 161 StGB gegen ihn erkannt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Soweit die Revision das Urteil wegen Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren anficht, ist eine dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Begründung nur für die Verletzung der §§ 271, 272 StPO gegeben. Nach dem Vorbringen der Revision war zur Zeit ihrer Einlegung der Angeklagte in der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht namentlich aufgeführt; auch war sie von dem Urkundsbeamten nicht unterschrieben.
Diese Rüge der Revision kann indessen keinen Erfolg haben. Denn auf der unrichtigen Führung des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen (vgl. RGSt 64, 215).
Der Verfahrensrüge der Revision fehlt im Übrigen die gesetzlich notwendige Begründung. Sie ist daher insoweit unzulässig.
2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht macht die Revision die Verletzung der §§ 154, 163 StGB geltend. Der Angeklagte habe nicht wissentlich einen falschen Eid geschworen. Denn das, was er bei der jetzigen Frau ███████ getan habe, sei nach seiner Auffassung kein Geschlechtsverkehr gewesen. Bei ihm habe daher zumindest ein Irrtum über das Tatbestandsmerkmal des falschen Zeugnisses vorgelegen. Der Tatrichter habe jedoch eine dahingehende Prüfung unterlassen. Die Folgerung des Urteils, dass der Angeklagte seine einem Geschlechtsverkehr sehr nahestehende „Begegnung“ mit der jetzigen Frau ███████ dem ihn vernehmenden Richter hätte mitteilen müssen, werde von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Gerade deswegen, weil es sich um einen Anfechtungsprozess über die Ehelichkeit des Kindes gehandelt habe, in dem der Angeklagte als Zeuge über seinen etwaigen Geschlechtsverkehr mit der ███ auszusagen hatte, müsse er nach der Auffassung der Revision davon ausgehen, dass nur bei einer tatsächlichen Vereinigung der Geschlechtsteile die Möglichkeit der Vaterschaft bestehe und dass nur eine solche bei seinen Bekundungen von Bedeutung sei.
In seiner Aussage vom 16. Mai 1950 hat der Angeklagte jeden Geschlechtsverkehr mit der Frau ██ ████ ███, der Mutter des Kindes, in Abrede gestellt und auf Befragen des Klägers erklärt, dass es zu geschlechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Kindesmutter überhaupt nicht gekommen sei. Vor der Beeidigung vom 15. März 1951 erklärte er, dass diese seine früheren Bekundungen in allen Teilen richtig seien und er sie zum Gegenstand seiner erneuten Aussage mache.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben kurz vor dem 20. Mai 1946 – die gesetzliche Empfängniszeit lief vom 4. April bis 4. August 1946 – der Kindesmutter einmal „geschlechtlich begegnet“, wobei er im Stehen sein entblößtes Glied zwischen ihre Oberschenkel führte, den Schlüpfer beiseite schob und möglicherweise ihre Scheide berührte. Nach seiner festen Überzeugung sei er aber nicht in die Scheide eingedrungen. Es sei dabei auch zum Samenerguss gekommen. Der Samen sei in den Schlüpfer der ███████ geflossen.
Die Strafkammer stellt fest, dass die Aussage des Angeklagten jedenfalls insofern falsch war, als er bei seiner Vernehmung diese geschlechtliche Beziehung zu der Frau ███████ verschwiegen hat. Sie bejaht auch die innere Tatseite des Meineids bei ihm. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte genau erkannt, dass er diese einem „Geschlechtsverkehr“ sehr nahestehende „geschlechtliche Begegnung“ dem ihn vernehmenden Richter hätte mitteilen müssen, möge er auch keine klare Vorstellung über den üblichen Begriff des Geschlechtsverkehrs gehabt haben. Auch sei er bei seiner Vernehmung ausdrücklich nach seinen geschlechtlichen Beziehungen zu der ███████ gefragt worden. Möge er diese Frage auch, wie er in seiner Einlassung erklärt habe, im Gegensatz zu der über seine Zeugenaussage aufgenommenen Niederschrift nur auf den Zeitraum vor der Empfängniszeit bezogen haben, so sei doch aus der Frage für ihn eindeutig zu erkennen gewesen, dass solche geschlechtlichen Beziehungen für den vernehmenden Richter sehr wohl schlechthin und jedenfalls auch für die Empfängniszeit von Bedeutung gewesen seien.
Auf Grund dieser Erwägungen stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte die von ihm zugegebene geschlechtliche „Begegnung“ mit der Frau ███████ bewusst verschwiegen hat und durch Beschwören dieser seiner Aussage des Meineids schuldig geworden ist.
Was die Revision gegen diese Feststellungen des Urteils vorbringt, ist nicht die Rüge der Verletzung des Gesetzes, auf die eine Revision allein gestützt werden kann, sondern lediglich ein unzulässiges Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die auch das Revisionsgericht bindet. Was Gegenstand der Zeugenvernehmung war, ergab sich aus dem Beweissatz und etwaigen ergänzenden weiteren Fragen bei der Vernehmung. Im Zweifelsfalle hatte die Strafkammer den Gegenstand der Vernehmung im Wege tatsächlicher Auslegung zu ermitteln und entsprechend auch die Zeugenaussage des Angeklagten zu werten (vgl. RGSt 59, 343, 344). Die Auffassung, zu der die Strafkammer hiernach gekommen ist, hält sich durchaus im Rahmen der allgemeinen Erfahrungssätze, zeigt keine Widersprüche und lässt auch keine Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze erkennen (vgl. BGH in JR 51, 501). Aus der Tatsache, dass der Angeklagte sein erregtes Glied an den entblößten Körper der ███████ und jedenfalls in die Nähe ihres Geschlechtsteils brachte, auch Samenerguss dabei hatte, konnte die Strafkammer folgern, dass er dieses Erlebnis dem ihn über etwaigen Geschlechtsverkehr mit der ███ vernehmenden Richter nicht verschweigen durfte und dass es dies, wie aus den Umständen seiner Vernehmung zu schließen ist, auch genau erkannt hat. Damit hatte er das Bewusstsein, dass das Verschwiegene zum Gegenstand seiner Vernehmung gehörte und dass es für diese erheblich war. Die Strafkammer kommt so zu dem Ergebnis, dass das Zeugnis des Angeklagten bewusst falsch war. Dabei konnte sie durchaus dahingestellt sein lassen, ob der Angeklagte unter Geschlechtsverkehr eine weitergehende Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile verstand und ob er die Frage des Klägers bei seiner Vernehmung vom 16. Mai 1950 nur auf den Zeitraum der gesetzlichen Empfängniszeit bezog. Ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdigung der Strafkammer jedenfalls nicht zu finden. Denn der Zeuge muss auch unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für seine Vernehmung er erkannt hat (vgl. BGHSt 2, 90).
Da sich auch sonst kein durchgreifender Rechtsmangel des Urteils ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Dr. Werner | Hoepner | |||
| Dr. Moericke | Menges |