Treffer
BGH Urteil

BGH: Anwendung der RAbgO auf französische Schmuggler in der Besatzungszone

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/52
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der französische Angeklagte schmuggelte unverzollt 150.000 Heftchen Zigarettenpapier in die französische Besatzungszone. Das Landgericht sah nur ein Einfuhrvergehen nach VO Nr. 235 und lehnte die Anwendung deutschen Zollstrafrechts ab. Der BGH entschied, dass §§ 396 ff. RAbgO auch auf französische Staatsangehörige anwendbar sind und bestätigte die zusätzliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Zollhinterziehung; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Französische Staatsangehörige, die unverzollte Waren in die französische Besatzungszone einführen, können nach §§ 396 ff. RAbgO strafbar sein; die Tat kann in Tateinheit mit Einfuhrvergehen nach VO Nr. 235 stehen.

2

Ein und dasselbe Verhalten kann zugleich als Einfuhrvergehen (Bannbruch) nach einer Besatzungsverordnung und als Zollhinterziehung nach der Reichsabgabenordnung verfolgt werden; Tateinheit und parallele Strafbarkeit sind möglich.

3

Art. 11 der VO Nr. 168 ist unter Berücksichtigung nachfolgender gesetzlicher Änderungen (insbesondere AHK-Gesetz Nr. 13) so auszulegen, dass er die Anwendung des deutschen Zollstrafrechts auf Angehörige der Siegermächte nicht generell ausschließt.

4

Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch gemäß § 354 StPO berichtigen; bleibt im Strafausspruch die rechtliche Bewertung unvollständig, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

Nicht für die amtliche Sammlung bestimmt

Gesetz: RAbgO §§ 396 ff. VO Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland

Leitsatz

Auch französische Staatsangehörige, die einfuhrzollbare Ware in die französische Besatzungszone Deutschlands einschmuggeln, sind nach den §§ 396 ff. RAbgO – in Tateinheit mit Einfuhrvergehen (Art. I Abs. 2, VIII der VO Nr. 235) – strafbar.

Aktenzeichen: 2 StR 346/52

Urteil des BGH vom 5. Mai 1953

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieurschüler Pierre Jean Armel F ██████ aus [REDACTED], geboren am █████ in St. ██, Frankreich,

wegen fortges. verbotener Einfuhr von Vermögenswerten

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkennt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. November 1951

1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte █████ wegen fortgesetzter verbotener Einfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt wird;

2.) im Strafausspruch, einschließlich der Ersatz-Einziehung, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der französischer Staatsangehöriger ist, hat in der Zeit von Ende November 1950 bis August 1951 laufend insgesamt 150.000 Heftchen Zigarettenpapier unverzollt, zumeist mit Hilfe der früheren Mitangeklagten Wilhelm E [REDACTED], Willi H [REDACTED] und Matthias ██████ aus dem Saargebiet in die Bundesrepublik, und zwar in die französische Besatzungszone, eingeführt. Hierin sieht das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Vermögenswerten nach Art. I Abs. 2, Art. VIII der VO Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland vom 18. September 1949 (frz. Abl. Nr. 305 vom 20. September 1949 S. 2155); die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts auf die Tat lehnt es ab. Die Revision des Hauptzollamts ist dagegen der Auffassung, dass der Angeklagte auch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Zollhinterziehung hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils sind schon im Ausgangspunkt zu beanstanden. Das Landgericht prüft, jedenfalls ausdrücklich, nur, ob der Angeklagte nicht auch wegen bandenmäßigen Einfuhrbannbruchs (§§ 401a, 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) zu verurteilen sei, und erwägt hierzu, ob die Verordnung Nr. 235 als eine Bestimmung im Sinne des § 401a Abs. 1 RAbgO anzusehen ist. Aus dem Verhältnis der VO Nr. 235 zu § 401a RAbgO (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1953 – 2 StR 553/52 – zum Abdruck bestimmt) ist jedoch für die Lösung der weiteren, hier entscheidenden Frage, ob der Angeklagte außer wegen eines Vergehens nach der VO Nr. 235 auch (§ 73 StGB) wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Zollhinterziehung zu bestrafen ist, nichts zu gewinnen; dass Einfuhrvergehen (Bannbruch) und Zollhinterziehung hinsichtlich derselben Waren begangen werden können, ergibt sich ohne weiteres aus § 396 Abs. 5 RAbgO.

Dem Landgericht kann jedoch auch insoweit nicht gefolgt werden, als es wegen Art. 11 der VO Nr. 168 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 19. Juli 1948 über die Ahndung von Zollvergehen (frz. Abl. Nr. 186 vom 27. Juli 1948 S. 1619) auf die Tat des Angeklagten die Strafbestimmungen der Reichsabgabenordnung offenbar überhaupt nicht anwenden will. Nach Art. 11 der angeführten Verordnung werden „die von den deutschen Zollbeamten festgestellten und von deutschen oder neutralen Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten begangenen Zuwiderhandlungen (gegen die ‚Zollordnung‘ im Sinne des Art. 1 der VO) nach den Bestimmungen der Reichssteuergesetzgebung bestraft“. Hieraus folgert das Landgericht, dass die Tat des Angeklagten als eines französischen Staatsangehörigen nicht nach deutschem Steuerstrafrecht abgeurteilt werden könne. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Die Revision meint, Art. 11 der VO Nr. 168 hindere die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts deshalb nicht, weil die VO Nr. 168 durch die VO Nr. 235, wenn nicht aufgehoben, so doch „gegenstandslos geworden“ sei; die VO Nr. 235 habe nämlich das Gesetz Nr. 161 über die Grenzkontrolle, auf dem die VO Nr. 168 mit beruht, insoweit aufgehoben, als es den Verkehr mit Vermögenswerten und Waren regelt; deshalb sei in diesem Umfange auch für die Anwendung der VO Nr. 168 kein Raum mehr. Einer Stellungnahme zu dieser – weitgehenden – Rechtsauffassung bedarf es nicht. Denn die Folgerungen, die das Landgericht aus Art. 11 der VO Nr. 168 zieht, sind auf alle Fälle abzulehnen.

Die VO Nr. 168 stammt vom 19. Juli 1948, also aus einer Zeit, in der es den deutschen Gerichten verboten war, Gerichtsbarkeit auch über solche französische Staatsangehörige auszuüben, die nicht den französischen Streitkräften oder deren Gefolge angehörten. Entsprechend der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Erlasses der VO Nr. 168 bestand, bestimmt auch ihr Art. 3: Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung werden rechtswirksam festgestellt 1.) durch die französischen Zollbeamten, 2.) durch die Militärgendarmerie und die französischen Polizeibeamten, 3.) durch die Beamten der deutschen Zollverwaltung bei Zuwiderhandlungen, die von deutschen oder neutralen Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten begangen worden sind. Die hier hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit klar zum Ausdruck gekommene Unterscheidung zwischen deutschen und neutralen Staatsangehörigen sowie den Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten einerseits und den Staatsangehörigen anderer Länder, insbesondere der Siegermächte, andererseits liegt ersichtlich auch dem Art. 11 zugrunde. Diese Unterscheidung ist jedoch mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 13 der Hohen Alliierten Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 (AHK Abl. S. 54) hinfällig geworden, das die deutsche Gerichtsbarkeit weitgehend wiederhergestellt hat und von ihr in Art. 1 nur die Angehörigen der Alliierten Streitkräfte und deren Gefolge ausnimmt.

Dieser gegenüber dem Jahre 1948 erheblich veränderten Sach- und Rechtslage darf und muss die Auslegung der VO Nr. 168 angepasst werden; der Auslegung durch ein deutsches Gericht steht Art. 3 des AHK-Gesetzes Nr. 13 nicht entgegen (vgl. BGHSt 3, 317, 319; BGHZ 1, 9, 13). Dem Art. 11 der VO Nr. 168 kann daher heute nicht mehr entnommen werden, dass das deutsche Zollstrafrecht nur auf Zollstraftaten anzuwenden ist, die von deutschen oder neutralen Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten begangen sind.

Diese Auslegung des Art. 11 der VO Nr. 168 ist auch mit der Verfügung Nr. 154 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich in Deutschland über allgemeine Ermächtigungen für die deutschen Gerichte zur Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit vom 1. Juni 1950 (AHK Abl. S. 443) zu vereinbaren. Die Verfügung Nr. 154 ermächtigt in Art. 3 Nr. 2 die deutschen Gerichte ausdrücklich, Zuwiderhandlungen gegen die VO Nr. 168 zu ahnden. Zu den Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung zählen nach ihren Art. 1 und 2 auch Verstöße gegen die Bestimmungen, die auf Grund des Gesetzes Nr. 161 erlassen worden sind, sowie Verstöße gegen die „auf Grund regelmäßig veröffentlichter Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen der Besatzungsbehörden ergangenen Vorschriften“. Diese Verstöße, die Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden im Sinne des Art. 1 b II AHK-Gesetz Nr. 13 darstellen, könnten von den deutschen Gerichten ohne die ihnen durch die Verfügung Nr. 154 erteilte allgemeine Ermächtigung nicht verfolgt werden. Für die Verfügung Nr. 154 – Art. 3 Nr. 2 – bleibt daher bei der vom Senat vertretenen Auslegung der VO Nr. 168 durchaus noch Raum.

Hiernach bestand für das Landgericht kein Hindernis, die Tat des Angeklagten auch nach deutschem Zollstrafrecht abzuurteilen.

2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die 150.000 Heftchen Zigarettenpapier pflichtwidrig nicht zur Verzollung gestellt und für diese Erzeugnisse den Zoll fortgesetzt vorsätzlich hinterzogen. Wie nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, hat er hierbei auch gewerbsmäßig und bandenmäßig gehandelt; bandenmäßig insoweit, als bei dem Schmuggel er und die oben angeführten drei früheren Mitangeklagten körperlich und zeitlich, wie vereinbart, zusammengewirkt haben. Der Angeklagte ist daher in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Vermögenswerten auch eines fortgesetzten Vergehens der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung (§§ 396, 401b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) schuldig.

In seinem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht die Tat richtig gewürdigt. Der Angeklagte hatte daher vor dem Landgericht Gelegenheit, sich auch gegen den Anklagevorwurf der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Zollhinterziehung zu verteidigen (vgl. § 265 StPO). Der Senat konnte daher von sich aus gemäß § 354 StPO den Schuldspruch, wie geschehen, berichtigen.

Im Strafausspruch war dagegen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen; es ist nicht auszuschließen, dass die Strafe höher ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hätte.

Dr. LudwigDr. DotterweichDr. Arndt
Dr. SauerDr. Ortlieb
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