Revision verworfen: Verurteilung wegen Kindesraubes, Entführung und Verführung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/65
- Datum
- 24.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag für die in § 182 und § 237 Abs. 2 StGB erfassten Delikte kann wirksam vom sorgeberechtigten Vormund des Opfers gestellt werden.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der vom Gesetz geforderten Form ausgeführt wird (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Verführung im Sinne des § 182 StGB liegt vor, wenn der Täter durch beharrliches Beeinflussen die Willensentschlusslage einer Minderjährigen derart beeinflusst, dass sie dem Geschlechtsverkehr trotz anfänglichen Widerstands zustimmt.
Für das Merkmal der List beim Kindesraub genügt, gegenüber dem Sorgeberechtigten die wahre Absicht mit gewisser Schlauheit zu verbergen; das Einverständnis des Kindes hebt die Strafbarkeit in solchen Konstellationen nicht auf.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 34/65 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Georg ████, geboren ███████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindesraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 14. November 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesraubes und Entführung mit Willen der Entführten nach den §§ 235 Abs. 1 und 3, 237, 73 StGB sowie wegen Verführung nach § 182 StGB in Verb. mit § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) In den Fällen der Verführung und Entführung (§§ 182, 237 je Abs. 2 StGB) hat Frau ███████████████, die uneheliche Mutter von Renate ████ und zugleich ihr Vormund, wirksam Strafantrag gestellt.
2.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
3.) Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
a) Die Merkmale der Verführung nach § 182 StGB sind einwandfrei festgestellt. Renate hatte sich wochenlang dem Drängen des Angeklagten nach Geschlechtsverkehr hartnäckig widersetzt. Wenn sie sich schließlich trotz Sträubens zum Verkehr hergab, ging dies gerade auf die Beeinflussung durch den Angeklagten zurück, die sich damit als Verführung kennzeichnet.
b) Auch die Verurteilung wegen erschwerten Kindesraubes nach § 235 Abs. 1 und 3 StGB ist bedenkenfrei. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte Renate ihrer Mutter entzogen habe. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur List genügt, wenn der Täter seine Absicht dem Sorgeberechtigten mit einer gewissen Schlauheit geflissentlich verbirgt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1938, 1388, in welcher angeblich strengere Anforderungen gestellt seien, geht fehl: „Ausgeklügelte Heimlichkeiten“ sind darin nicht etwa als zur List notwendig gehörend angesehen, vielmehr ist nur die Anwendung dieses Merkmals auf einen solchen Fall für bedenkenfrei erklärt. Zu Recht hat die Strafkammer das Gesamtverhalten des Angeklagten als listig gewürdigt. Dabei konnte sie unbedenklich den Umstand heranziehen, dass der Angeklagte die zum Haushalt gehörende Großmutter am Tage vor der Flucht in einen Nachbarort gebracht hatte und unter Vorwänden nicht wieder abholte; dass diese Fahrt auf deren eigenen Wunsch geschah, spielt keine Rolle. Zu dem Plan des Angeklagten gehörte auch der gemeinsame Besuch einer Kinoveranstaltung und einer Gaststätte am Abend vor der Tat, wodurch er Frau ███████████████ Sicherheit wiegte, das gemeinsame Schlafen zu dritt in einem Zimmer und der irreführende Zettel. Dass das Mädchen mit der Flucht einverstanden war, ist unerheblich.
Der Angeklagte kannte die Umstände, die sein Vorgehen als listig erscheinen ließen. Seine Absicht, das Mädchen zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen, nämlich als verheirateter Mann mit der Vierzehnjährigen wie Mann und Frau zusammenzuleben, ist im Urteil festgestellt (das Wort „unsittlich“ ist in die Urteilsabschrift aus Versehen nicht mit aufgenommen worden).
c) Der Schuldspruch nach § 237 StGB (Entführung mit Willen der Entführten) wird auch von der Revision nicht beanstandet.
Die Annahme einer Tateinheit zwischen Kindesraub und Entführung ist bedenkenfrei.
d) Schließlich lassen die Strafzumessungsgründe einen Fehler nicht erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.
| Scharpenseel | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |