Treffer
BGH Urteil

Strafrecht: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung eines pathologischen Rausches (§ 330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/63
Datum
12.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt; er legte Revision ein und rügte Verfahrensmängel sowie Fehler in der Rechtsanwendung. Der BGH hält die Aufklärungsrüge für unzulässig, gibt jedoch die Sachrüge statt. Die Kammer hatte einen pathologischen Rausch festgestellt, ohne zu prüfen, ob dadurch bereits Unzurechnungsfähigkeit vorlag bzw. die Vorhersehbarkeit des Rausches entfiel. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, auf welchem Wege die begehrte weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen.

2

Erklärt das Gericht das Vorliegen eines pathologischen Rausches, muss es erörtern, ob die Unzurechnungsfähigkeit so frühzeitig eingetreten ist, dass der Täter mit ihr nicht rechnen musste.

3

Zur Feststellung einer strafbaren Handlung sind auch Subsumtion und Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; das bloße Feststellen des äußeren Tatbestands genügt nicht.

4

Bei Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur Bedeutung des pathologischen Rausches ist das Urteil aufzuheben und zur neuem Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Main), 12. Oktober 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den ███████████ █████ Adolf G. ███ in ██████, geboren am ████, wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Henning, Bundesrichter weyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, ████████████████████ ███ der Verkündung, █████████████████████████ in der Verhandlung, █████████████████████████ ███ der Verkündung, ███ █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unbeachtlich. Es fehlt die Angabe, auf welchem Wege die erstrebte weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen (BGHSt 2, 168).

Dass der Sachverständige zum Tatgeschehen ausgesagt hat, ist nicht ersichtlich. Es besagt in dieser Hinsicht nichts, dass sein Gutachten bei den Beweismitteln erwähnt ist, die zu den Feststellungen über das tatsächliche Geschehen geführt haben sollen.

Die Sachrüge greift dagegen durch.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte infolge eines pathologischen Rausches unzurechnungsfähig gewesen sei. Ein solcher Rausch, der eine dauernde oder vorübergehende abnorme Überempfindlichkeit gegen Alkohol voraussetzt, wird nach den Erfahrungen der Wissenschaft in der Regel schon durch den Genuss geringer Alkoholmengen ausgelöst (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. § 271 ff.). Er wirft deshalb regelmäßig die Frage auf, ob der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit nicht bereits so frühzeitig eingetreten ist, dass der Berauschte damit noch nicht zu rechnen brauchte. Da die Strafkammer diese Frage nicht erörtert hat, lässt sich nicht ausschließen, dass sie sich der Bedeutung eines pathologischen Rausches für die innere Tatseite nicht bewusst gewesen ist und infolgedessen rechtsirrig angenommen hat, der Angeklagte habe sich fahrlässig betrunken. Schon aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.

Allerdings hat es sich sehr wahrscheinlich nur um einen gewöhnlichen Rausch gehandelt. Die vom Angeklagten getrunkenen Alkoholmengen konnten, wie der für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt von 2,53 ‰ zeigt, auch bei normaler Alkoholverträglichkeit zur Volltrunkenheit führen. Auch sonst fehlt es an Merkmalen, wie sie nach wissenschaftlicher Erfahrung für einen pathologischen Rausch kennzeichnend sind, z. B. plötzliches Auftreten, kurze Dauer und Fehlen der gewöhnlichen Zeichen von Trunkenheit (Ponsold aaO). Es spricht daher vieles dafür, dass alleinige Ursache der Unzurechnungsfähigkeit der übermäßige Alkoholgenuss war. Davon scheint die Strafkammer in Wirklichkeit auch auszugehen. Indessen kann an ihrer ausdrücklichen Feststellung, dass ein pathologischer Rausch vorgelegen habe, nicht vorbeigegangen werden.

Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Ausführungen zu den im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen (gefährliche Körperverletzung, Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Die Strafkammer hat sich damit begnügt, jeweils den äußeren Tatbestand festzustellen. Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter jedoch nur dann begangen, wenn auch der innere Tatbestand erfüllt ist. Nur die Zurechnungsfähigkeit ist ausgeschlossen. Vorsätzliche Taten müssen daher mit „natürlichem“ Vorsatz begangen sein. Ist zur Strafbarkeit eine bestimmte Absicht erforderlich, z. B. beim Diebstahl die Zueignungsabsicht, so muss auch diese gegeben sein. Feststellungen zur inneren Tatseite sind hier umso weniger zu entbehren, als ein pathologischer Rausch dazu führen kann, dass der Berauschte unfähig ist, überhaupt noch einen Willen zu betätigen.

Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus Henning weyer

Strafrecht: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung eines pathologischen Rausches (§ 330a StGB) — Themis