Treffer
BGH Beschluss

Bindungswirkung doppelrelevanter Feststellungen bei erneuter Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 345/87
Datum
21.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Kassel (4.3.1987) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Der Senat stellte fest, dass der Tatrichter in der erneuten Verhandlung Tatsachen feststellte, die im Widerspruch zu früheren, doppelrelevanten Feststellungen standen. Solche widersprechenden neuen Feststellungen, die sich zu Lasten des Angeklagten auswirken können, sind unzulässig und führen zur Aufhebung, weil sie die Frage eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) wesentlich beeinflussen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen eines früheren Urteils, die nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch betreffen (doppelrelevante Feststellungen), bleiben auch dann verbindlich, wenn lediglich der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wurde.

2

Der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung darf keine neuen Tatsachenfeststellungen treffen, die in Widerspruch zu solchen bindenden Feststellungen stehen.

3

Eine widersprechende neue Feststellung, die sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat oder wirken kann, kann durch die Sachrüge gerügt werden und zur Aufhebung des Urteils führen.

4

Auch die zugunsten des Angeklagten getroffene Annahme bestimmter Tatsachen (in dubio pro reo) begründet Bindungswirkung für spätere Tatrichter; eine spätere Abweichung zuungunsten des Angeklagten ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 345/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Reinhard ██ aus ██████, geboren am ██ 1949 in █, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 29. November 1985 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang, unter Verwerfung der Revision im Übrigen, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. März 1987 wiederum zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden, weil der nunmehrige Tatrichter eine für die Urteilsfindung erhebliche Tatsache neu festgestellt hat, welche in Widerspruch zu einer Feststellung des früheren Urteils steht, die nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch betraf und deshalb bindend war.

Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, so bleiben die Feststellungen bestehen, die ausschließlich oder – als sogenannte doppelrelevante Feststellungen – auch den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffen. An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 – 2 StR 478/76 – und Beschluss vom 15. April 1977 – 2 StR 97/77).

Zu den sog. doppelrelevanten Tatsachen, die nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch betreffen, gehören insbesondere auch die vom Erstgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, durch die das tatauslösende Moment (BGH, Beschluss vom 15. April 1977 – 2 StR 97/77), die Beweggründe (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1979 – 2 StR 727/78; Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81) oder die Einzelheiten des Tatgeschehens im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs beschrieben werden (vgl. insgesamt zu dieser Frage insbesondere BGHSt 30, 340, 343, 344). Die Bindung an Feststellungen, die ausschließlich oder auch den Schuldspruch betreffen, besteht auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht voll aufklären hatte können und deshalb allein wegen des Grundsatzes in dubio pro reo von bestimmten – dem Angeklagten günstigen – Tatsachen ausgegangen war (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 – 2 StR 478/76 und Beschluss vom 15. April 1977 – 2 StR 97/77).

Deshalb darf der Tatrichter auch dann, wenn ein Vorgang erstmals in der erneuten Hauptverhandlung voll geklärt werden konnte, aufgrund der dabei erlangten Erkenntnisse keine neuen Tatsachenfeststellungen treffen, wenn diese in Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen. Legt nur der Angeklagte gegen das neue Urteil Revision ein, dann sind solche Widersprüche schon auf die Sachrüge zu berücksichtigen, wenn sich die neu getroffene (abweichende) Feststellung zu seinem Nachteil ausgewirkt hat oder haben kann.

Diese Grundsätze sind im angefochtenen Urteil nicht gewahrt. Die zur Tat führende Ausgangssituation war nach dem früheren Urteil dadurch gekennzeichnet, dass im Angeklagten nachvollziehbar und verständlich das Gefühl der ungerechten Behandlung entstanden und in ihm gegen die Firma ein Hass herangewachsen waren, weil von dieser mit vielen Mitteln versucht worden war, ihn kaltzustellen, und ihm das Leben schwer gemacht worden war, um ihn schließlich loszuwerden (vgl. dazu die zutreffende Bewertung der getroffenen Feststellungen auf S. 41 des früheren Urteils; vgl. auch S. 10 des Urteils des Senats vom 13. August 1986). Nach den Feststellungen des ersten Urteils galt dies uneingeschränkt auch für die unmittelbar zur Tat führenden Vorgänge. Der damalige Tatrichter hat es als wahrscheinlich bezeichnet, dass der Angeklagte die Verlängerung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Firma rechtzeitig gemeldet hatte (UA S. 14 des früheren Urteils, vgl. auch S. [REDACTED] des Urteils d. Senats). Eine Einschränkung, dass dem späteren Tatopfer das nicht bekannt geworden war und dass der Angeklagte das im Augenblick der Tat wusste, enthielten die Feststellungen nicht. Demgemäß war nach dem früheren Urteil davon auszugehen, dass die der Tat vorangegangenen Vorgänge – insbesondere die Abmahnschreiben – jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten in gleicher Weise einzuordnen und zu bewerten waren wie frühere Schikanen. Unter diesen Umständen musste es zu einer entscheidenden Veränderung der für die Beurteilung und Bewertung der Motivlage maßgebenden tatsächlichen Ausgangssituation führen, wenn der neue Tatrichter nunmehr nach nochmaliger Beweisaufnahme zu dieser Frage feststellte, dem Angeklagten sei zumindest seit dem 26.11.1984 klar gewesen, dass jedenfalls das spätere Tatopfer nicht von der rechtzeitigen Krankmeldung unterrichtet worden war (UA S. 33). Demgemäß durfte nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen eine solche zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkende Feststellung neu nicht mehr getroffen werden.

Da das Landgericht der unter Verstoß gegen die Bindungswirkung festgestellten Tatsache für die Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB anzunehmen ist, eine sehr gewichtige Bedeutung beigemessen hat, muss der Strafausspruch, über den allein noch zu befinden war, wiederum aufgehoben werden.“

Der Senat schließt sich dem an und weist ergänzend auf folgendes hin:

Nach den Feststellungen des ersten Urteils (UA Bl. 14) hatte der Angeklagte („wahrscheinlich“ – soweit es sich zu seinen Gunsten auswirkt: tatsächlich) am 15. November 1984 Frau ██████ mitgeteilt, dass seine Arbeitsunfähigkeit noch bis mindestens 26. November 1984 andauern werde. Die späteren Erklärungen von Frau ██████, sich daran nicht erinnern zu können, änderten nichts am Bewusstsein des Angeklagten, die Meldung gemacht zu haben. Hiervon hatte er am 30. November 1984 Herrn ████████ unterrichtet (UA Bl. 15). Das Schreiben ██████████ vom 4. Dezember 1984 mit dem Vorhalt, die Krankmeldung zu spät eingereicht zu haben, „kam für den Angeklagten unerwartet, da er der Auffassung war, dass die Unstimmigkeiten mit ████████ bei dem erwähnten Gespräch am 30. November 1984 bereinigt worden seien. Der Angeklagte befürchtete nun, dass ████████ bald mit einer Kündigung ‚zuschlagen‘ würde“ (UA Bl. 16). Bereits Ende Oktober oder Anfang November 1984 hatte er ████████████ den Eindruck mitgeteilt, „dass dieser Abmahnschreiben sammle, um ihn loszuwerden“ (UA Bl. 14). Zu Beginn der letztlich zum Tode ██ ██ führenden Auseinandersetzung vom 6. Dezember 1984 sprach der Angeklagte Herrn ████████ auf die Abmahnung vom 4. (im Urteil versehentlich „12.“) Dezember 1984 an und fragte ihn, „warum er dies getan habe, da er doch wisse, dass dies nicht stimme. ████████ antwortete, dass alles, was im Brief stehe, seine Richtigkeit habe. Der Angeklagte forderte ihn auf, das Schreiben zurückzunehmen, was ████████ ablehnte“ (UA Bl. 19).

Dafür, dass der Vorhalt des Angeklagten („████████ wisse, dass er die Krankmeldung rechtzeitig abgegeben habe“) nicht seiner Überzeugung entsprochen habe, dass der Angeklagte also die Rücknahme des Abmahnschreibens mit einer nach seinem Wissen unzutreffenden Unterstellung habe erreichen wollen, ist den Gründen des ersten Urteils nichts zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich (auch) daraus die Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte habe sein Denken und Handeln ausschließlich unter die Leitidee einer Zielsetzung für eine ideologisch verankerte und „gerechte“ Inanspruchnahme seiner Arbeitskollegen und „seiner selbst durch den Betrieb“ gestellt (UA Bl. 34).

MaierHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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