Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprüche bei Beihilfe im BtM-Bereich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 345/84
- Datum
- 03.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation einer Tat als "besonders schwerer Fall" nach dem BtMG ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen; die bloße Größe der von der Haupttat betroffenen Menge genügt hierfür nicht ohne weitere individuelle Bezugspunkte.
Bei der Würdigung der Beteiligung sind die persönlichen Tatbeiträge und entlastenden Umstände des einzelnen Beteiligten zu berücksichtigen; diese können eine pauschale Heranziehung der Haupttatmenge entgegenstehen.
Rechtsfehler in der Tatqualifikation, die sich möglicherweise auf die Strafzumessung ausgewirkt haben, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung der Sache.
Die Aufhebung eines Strafausspruchs nach § 357 StPO kann auch erfolgen, wenn die Revision hinsichtlich der Schuldsprüche unbegründet ist, aber eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 345/84 in der Strafsache gegen Winfried ██████, dort geboren am █ 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des ███████████████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 1984 in den Strafaussprüchen (gegen ihn und den Mitangeklagten C —) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten C wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt je-
doch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gemäß § 357 StPO ist außerdem der Strafausspruch gegen den ebenfalls wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten aufzuheben.
Die Strafkammer hat die Unterstützungshandlungen der beiden Angeklagten allein „deshalb“, weil die unterstützte Haupttat eine nicht geringe Menge von 10 kg Haschisch betraf, „als eine Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ angesehen. Das war rechtsfehlerhaft, weil für jeden Beteiligten gesondert – wenn auch unter Berücksichtigung der Haupttat – zu prüfen ist, ob sein Tatbeitrag als besonders schwer erscheint (BGH NStZ 1982, 206 und ständige Rechtsprechung). NStZ 1981, 394; zumal bei Berücksichtigung der zahlreichen von der Strafkammer angeführten Milderungsgründe, nicht ausschließen, dass sich der Fehler zum Nachteil der beiden Angeklagten in den Strafaussprüchen ausgewirkt hat.
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