Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsentat
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/58
- Datum
- 29.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind zu einer späteren Verurteilung bereits zuvor verhängte, noch nicht vollständig verbüßte Strafen vorhanden und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Gericht in der Hauptverhandlung eine Gesamtstrafenbildung vornehmen.
Unterbleibt die erforderliche Gesamtstrafenbildung, obwohl die Voraussetzungen festgestellt werden konnten, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiiert dargelegt wird.
Ergibt die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler, sind weitergehende Revisionsangriffe zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 13. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Maler und Anstreicher Rolf B.C. aus W., geboren ████████ 1923 in ██, zeitweise in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsentat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 1957 im Gesamtstrafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die allgemeine Sachrüge.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
Der Sachverhalt ergibt für jeden Fall der Verurteilung einwandfrei die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB. Auch die Strafzumessung lässt hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Straftaten des Angeklagten ereigneten sich vor April 1956. Wie das Urteil darlegt, wurde er jedoch am 6. Dezember 1956 wegen Rückfallbetrugs zu fünf Monaten Gefängnis und am 1. April 1957 wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafen verbüßte er, als das angefochtene Urteil am 13. September 1957 erlassen wurde; sie waren also zu dieser Zeit noch nicht voll verbüßt.
Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung zusammen mit den früher ausgesprochenen Einzelstrafen vorgelegen haben. Sie ist aber fehlerhaft unterblieben, denn das Gericht hat die Gesamtstrafenbildung, deren Voraussetzungen festgestellt werden konnten, in der Hauptverhandlung vorzunehmen (vgl. BGHSt 3, 277, 280). Dieser Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils in seinem Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Auf die Entscheidung BGHSt 4, 366 ff. wird besonders hingewiesen.
Da die Nachprüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |