Revision: Umqualifikation von Geiselnahme zu erpresserischem Menschenraub (§239a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 345/77
- Datum
- 10.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dient die Nötigung einer bedrohten Person ausschließlich der Durchsetzung einer Erpressung, ist die Tat nicht als Geiselnahme (§239b StGB) zu qualifizieren, sondern als erpresserischer Menschenraub (§239a StGB).
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die rechtliche Würdigung des Tathergangs ändern, wenn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine andere strafrechtliche Qualifikation rechtfertigen.
Ergänzende Revisionsbegründungen, die nach Ablauf der Revisionsfrist zur Niederschrift erklärt werden, sind verspätet und bleiben für die Entscheidung über Verfahrensrügen unberücksichtigt (§§ 345 f. StPO).
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie offensichtlich unbegründet ist und keine substanziierten Rügen enthält, die eine Änderung des Urteils rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 345/77
in der Strafsache gegen den Maurermeister Harald Günther ███ aus ████████, geboren am ██ 1947 in ████████, Kreis ██ (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Januar 1977 dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig ist und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 239 b durch § 239 a StGB ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet und führt auf die Sachrüge hin nur zu einer Änderung des Schuldspruchs. Da die Nötigung der vom Angeklagten mit dem Revolver bedrohten Bankkundin ausschließlich der Erpressung diente, kam nach BGHSt 25, 386, 388 insoweit allein eine Verurteilung nach § 239 a StGB in Betracht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die am 11. Juli 1977 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärte ergänzende Revisionsbegründung des Angeklagten ist verspätet und konnte deshalb, soweit sie Verfahrensrügen enthält, schon aus diesem Grunde keine Beachtung finden (§§ 345 f. StPO).
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