Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich wegen unzulässiger Vereidigung eines belastenden Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 345/71
Datum
06.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter rügte in der Revision die Vereidigung eines Zeugen, der nach den Feststellungen der Kammer der Tatbeteiligung verdächtig war. Der BGH nimmt an, dass nach § 60 Nr. 2 StPO ein solcher Zeuge unvereidigt bleiben muss. Mangels rechtmäßiger Vereidigung ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und an die Strafkammer zurückzuverweisen; die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der aufgrund konkreter Tatsachen als an der strafbaren Tat beteiligt verdächtig erscheint, darf nicht vereidigt werden (§ 60 Nr. 2 StPO).

2

Wurde ein tatbeteiligt verdächtiger Zeuge entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die auf seiner Aussage beruhende Verurteilung gefährdet.

3

Ist die Verurteilung wesentlich auf der belastenden Aussage eines in Tatbeteiligung verdächtigen Zeugen gestützt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Führt ein behebbarer Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils, brauchen weitere, nicht entscheidungserhebliche Rügen nicht mehr behandelt zu werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 26. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 345/71 vom 6. September 1971

in der Strafsache gegen

████ aus ████, den Herrenschneider Edgar Franz, verheiratet, geboren am ████ in ████,

den Weißbinder Eugen ███ aus ██, geboren am ███ ██ 1940 in ███,

wegen Raufhandels u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 26. Juli 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Ansicht der Strafkammer, der Zeuge Sch[REDACTED] hätte wegen Verdachts der Tatbeteiligung unvereidigt bleiben müssen (§ 60 Nr. 2 StPO), ist zutreffend; denn nach den Urteilsfeststellungen gehörte Sch[REDACTED] zu der anfangs aus mindestens 12 Personen bestehenden Menschenmenge, die sich zu Gewalttätigkeiten zusammenrottete (§ 124 StGB). Auf der belastenden Aussage dieses Zeugen kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen.

Da das Urteil insoweit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, brauchen die weiteren – unbegründeten – Rügen nicht mehr behandelt zu werden.

Die Sache wird an eine Strafkammer zurückverwiesen, weil dem Angeklagten █████ kein Tötungsdelikt zur Last liegt.

2. Die Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet.

WillmsBaumgartenFeise
KirchhofMeyer
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