Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 345/68
- Datum
- 07.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Belehrung über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 Abs. 1 StPO führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte dadurch in seinem Verteidigungsverhalten in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt wurde.
Die Abweichung zwischen Anklagebezeichnung (z. B. Mittäterschaft) und der Verurteilung als Beihilfe ist unschädlich, wenn die tatsächlichen Angaben des Angeklagten die geänderte rechtliche Bewertung rechtfertigen.
Der Angeklagte muss substantiiert darlegen, wie er sich bei Kenntnis des geänderten rechtlichen Gesichtspunkts anders verteidigt hätte; unterbleibt ein solcher Vortrag, ist die Verfahrensrüge unbegründet.
Die Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe richtet sich nach § 60 StGB und bleibt auch bei Einbeziehung anderer Strafen zu prüfen und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Bäckergesellen Stefan aus ███, geboren am ███████ 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. Dezember 1967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Beihilfe zum Versuch eines schweren Diebstahls (jeweils nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
Mit der Verfahrensrüge wird als Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO zutreffend bemängelt, dass das Landgericht im Fall W[REDACTED] (Nr. 3 der Urteilsgründe) den Angeklagten, welcher in der durch den Eröffnungsbeschluss unverändert zugelassenen Anklage durchweg als Mittäter bezeichnet ist, im Gegensatz hierzu wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl verurteilt hat, ohne ihn zuvor auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen und ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
Indessen kann das Urteil in diesem Punkt nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Denn die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe steht durchaus im Einklang mit seiner eigenen Einlassung, wonach er seinen Komplizen nur darauf aufmerksam gemacht haben will, dass in der Wohnung ██████ mehrere tausend Mark zu holen seien. Es ist nicht ersichtlich – auch die Revision hat dazu nichts anderes vorzutragen vermocht –, wie sich der Angeklagte bei der Erteilung des gebotenen Hinweises anders hätte einlassen und verteidigen sollen.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Zur Frage der Anrechnung verbüßter Strafhaft nach § 60 StGB einbezogener Strafen wird auf BGHSt 21, 186 verwiesen.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Henning |