Revision verworfen – Ablehnung weiterer Sachverständigen/EEG im Mordprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 345/57
- Datum
- 25.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das beantragte Untersuchungsmittel im konkreten Fall keine weitere klärende Erkenntnis verspricht.
Derjenige, der ergänzende Untersuchungen beantragt, muss dem Gericht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen überlegener Forschungsmittel vortragen; pauschale Verweise auf universitäre Untersuchungen genügen nicht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, sofern die anwesenden Sachverständigen zu den vorgebrachten Tatsachen Stellung nehmen und das Gericht daraus seine Überzeugung über die Zurechnungsfähigkeit gewinnt.
Neu erst kurz vor der Hauptverhandlung bekannt gewordene familiäre Erkrankungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Gutachterbestellung, wenn die bestehenden Gutachten keine durchgreifenden Zweifel an deren Ergebnissen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldb.), 9. April 1957
Rubrum
2 StR 345/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Hellfried Hinrich J. aus ████, Gemeinde [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), dort geboren am [REDACTED] 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 9. April 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 4 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Die Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, dass das Schwurgericht dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Anhörung eines Obergutachters nicht entsprochen und damit zugleich durch die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Dieser Vorwurf geht fehl.
Mit dem Hilfsantrag wollte der Verteidiger beweisen, dass der Angeklagte an einer Schizophrenie leide, weil seine Mutter möglicherweise daran erkrankt sei. Diese war allerdings, was sich erst in der Hauptverhandlung herausstellte, etwa drei Wochen zuvor in einer Heilanstalt untergebracht worden, wo bei ihr eine paranoische Alterspsychose festgestellt wurde. Diese Krankheit, so hatte der Verteidiger in seinem Antrag behauptet, sei eine Art Schizophrenie. Im Übrigen hatte er noch geltend gemacht, dass eine Schwester der Mutter des Angeklagten sich wahrscheinlich erhängt habe. Diese Tatsachen hatten die beiden vom Schwurgericht ernannten Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten unberücksichtigt gelassen, indem sie davon ausgegangen waren, dass Geisteskrankheiten in der Familie des Angeklagten wahrscheinlich nicht vorgekommen seien.
Die Sachverständigen sind in ihren dem Urteil zugrunde liegenden Gutachten von den tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, wie sie der Verteidiger in dem Hilfsantrag als vorliegend behauptet hatte. Dass sie die Erkrankung der Mutter des Angeklagten zunächst nicht mitberücksichtigt hatten, erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass die Krankheit erst bei der Behandlung in der Heilanstalt, also zeitlich unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung, erkannt worden ist. Ihre Nichtberücksichtigung brauchte daher auch keine Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen aufkommen zu lassen. Dass die mündlichen Gutachten Widersprüche enthielten, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts zu erheben, die beantragte elektro-encephalographische Untersuchung durch einen Universitätsprofessor sei im gegebenen Fall kein geeignetes Forschungsmittel. Das Schwurgericht hat die Vornahme der Untersuchung nach Anhörung der vernommenen Sachverständigen für ungeeignet erachtet, weil die klinische Beobachtung des Angeklagten keinen klinischen Befund ergeben habe und ohne einen solchen ein Hirnstrombild keine weitere Kenntnis vermitteln könne. Da das Schwurgericht das beantragte Forschungsmittel nach Ansicht des Senats für den hier zu begutachtenden Fall keine weitere Aufklärung versprach, kann die Ablehnung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.
Zwar mag, wie die Revision geltend macht, ein medizinisch-fachlich nicht vorgebildeter Verteidiger nicht immer im Stande sein, überlegene Forschungsmittel genau zu bezeichnen. Trotzdem muss sein Vorbringen dem Gericht Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Forschungsmittel bieten. Dazu genügt jedenfalls nicht der einfache Hinweis, dass das in Universitätskliniken schlechthin so sei. Wäre ein solches Vorbringen eine hinreichende Begründung für das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel, so würde dies dazu führen, dass die Gerichte letztlich stets Universitätsprofessoren als Sachverständige heranziehen müssten, um über die Voraussetzungen des § 51 StGB abschließend urteilen und entscheiden zu können.
Unter den gegebenen Umständen, die die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages gemäß § 244 Abs. 4 StPO rechtfertigten, bestand für das Schwurgericht auch kein Anlass, von Amtswegen einen weiteren Gutachter zu hören. Die Notwendigkeit hierzu drängte sich nicht auf, nachdem es die anwesenden Sachverständigen veranlasst hatte, sich zu den vom Verteidiger vorgebrachten Tatsachen gutachtlich zu äußern und auf Grund dieser Erklärungen die volle Überzeugung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat gewonnen hatte.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen Sachbeschwerde hat keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat zutreffend den Tatbestand des § 211 StGB als durch die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt angesehen. Gewisse Bedenken könnte allenfalls die Begründung der Annahme begegnen, der Angeklagte habe auch grausam gehandelt. Sie bedürfen jedoch keiner Erörterung, da die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das Opfer aus niedrigen Beweggründen sowie heimtückisch getötet, von den Feststellungen getragen wird.
Die Revision des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet und ist zu verwerfen.
| Baldus | Scharpenseel | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |