Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue und Betrug: Aufhebung einzelner Verurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 345/55
Datum
16.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue und Betrug ein. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Untreue, hebt die Verurteilung jedoch auf, weil das Landgericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht geprüft hat. Die Verurteilung wegen Betrug bleibt überwiegend bestehen; insoweit und im Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauch einer behördlich eingeräumten Verfügungsbefugnis über öffentliche Mittel erfüllt den objektiven Tatbestand der Untreue, wenn der Täter pflichtwidrig handelt und der öffentlichen Hand ein Nachteil entsteht.

2

Bei der Prüfung einer Verurteilung wegen Untreue ist zu ermitteln, ob eine strafbefreiende Amnestie/Das Straffreiheitsgesetz Anwendung findet; unterlassene Prüfung kann zur Aufhebung der Verurteilung führen.

3

Wer eine Umzugskostenpauschale oder sonstige Vergütungen erschleicht, obwohl der tatbestandliche Voraussetzung (tatsächlicher Umzug) fehlt, macht sich des Betrugs bzw. Erschleichens einer Leistung strafbar.

4

Hat die Aufhebung einer Teilverurteilung oder erhebliche Verfahrensfragen möglichen Einfluss auf das Gesamtstrafmaß, ist der Strafausspruch ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. April 1955

Rubrum

In dem Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Oberregierungsrat Glinther Ernst Friedrich Karl ███ aus HO, geboren am ███████ 1903 in ███ wegen Betruges und Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Dr. Arndt Bundesrichter

Dr. Menges Bundesrichter

Eboepner als beisitzende Richter,

█████████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Rechtspflege,

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte 1. im vollen Umfang in den Fällen DO, A wegen Untreue verurteilt ist, 2. im Strafausspruch, soweit er wegen Betruges verurteilt ist, 3. im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in drei Fällen wegen jeweils fortgesetzter Untreue (davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) sowie wegen Betruges zu 16 Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Untreue im ersten Fall und wegen Betruges beschränkt hat. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und ist zum Teil begründet.

I. Untreue

Der Angeklagte war seit 1949 bis September 1953 Bürodirektor und seit 1. Oktober 1953 Sachbearbeiter. Zu seinem Geschäftsbereich (Referat 5) gehörte die Bearbeitung von Sozialangelegenheiten, insbesondere die Behandlung von Bittgesuchen und die Abfertigung von Bittstellern. Für diese Zwecke stand ein Nothilfefonds des Bundespräsidenten über monatlich 7.000 DM zur Verfügung. Zahlungen aus diesem Fonds wurden durch das Referat 1 angewiesen. Andere Stellen durften in Ausnahmefällen selbständig anweisen, mussten aber hinterher die Genehmigung des Referats 1 einholen. Bei Beträgen von über 150 DM war die Entscheidung des Bundespräsidenten vorbehalten.

In dem von der Revision angefochtenen Fall hat der Angeklagte im Jahre 1952 aus diesem Fonds fortgesetzt Zahlungen an Verwandte und Bekannte veranlasst, ohne dass nach der Annahme des Urteils eine Notlage vorlag, nämlich an Frau ██ (die Mutter seiner Ehefrau) insgesamt 850 DM, an die Geschwister ██ (die Schwestern seiner Schwiegermutter) 300 DM, an seinen früheren Vorgesetzten, Regierungsdirektor a.D. von ██, 350 DM und an den ihm bekannten Kunstmaler KJ 650 DM.

Die Annahme einer Untreue nach § 266 StGB enthält bei diesen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis missbraucht, in beschränktem Umfang über Bundesvermögen zu verfügen. Er hat die Unterstützungen ohne Antrag bewilligt, dabei das sonst übliche Maß überschritten, den bei Zuwendungen an Verwandte erforderlichen strengen Maßstab nicht eingehalten und weder die erforderliche Zustimmung des Bundespräsidenten noch die Genehmigung der Abteilung 1 eingeholt. Er hat damit pflichtwidrig gehandelt und der Bundesrepublik einen Nachteil zugefügt. Dieser Nachteil liegt schon darin, dass die das übliche Maß übersteigenden Beträge an anderer Stelle fehlten und die Verfügungsberechtigten darüber in dringenderen Fällen nicht mehr verfügen konnten. Unerheblich ist es, ████████ ob etwa in einzelnen Fällen, insbesondere den Fällen ████████ ██████, entgegen der Annahme des Landgerichts die Begünstigten sich doch in einer Notlage befunden haben. Denn der Nothilfefonds diente dazu, Bittstellern in Härtefällen sofort eine bescheidene Unterstützung nach dem Ermessen des Bundespräsidenten oder seines Beauftragten zukommen zu lassen, ohne dass dabei die wirtschaftliche Lage der Bittsteller stets im Einzelnen überprüft zu werden brauchte. Diesem Zweck hat der Angeklagte durch seine Eigenmächtigkeit die Beträge entzogen. Den inneren Tatbestand hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass der Angeklagte nicht etwa geglaubt hat, er handele im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen, da er gerade in diesen Fällen das vorgeschriebene und übliche Verfahren nicht eingehalten und die Zuwendungen teilweise verheimlicht hat.

Das Urteil kann trotzdem in diesem Fall nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 (StFrG) auf diesen Fall anwendbar ist. Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen der Notlage anderer abhelfen, in die sie möglicherweise unverschuldet infolge der Nachkriegsverhältnisse geraten waren. In derartigen Fällen wird Straffreiheit nach § 3 StFrG gewährt, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verwirkt ist; diese Grenze ist hier nicht überschritten. Bejaht die Strafkammer die Anwendbarkeit der Amnestie in diesem Fall, dann bleibt die Tat nach § 11 Abs. 3 StFrG bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht, weil sie mit Taten zusammentrifft, die nicht unter die Amnestie fallen, auch wenn die sonst zu bildende Gesamtstrafe höher als ein Jahr ist (vgl. BGHSt 6, 312; 7, 240).

II. Betrug

Die Verurteilung wegen Betruges beruht auf der Feststellung, dass sich der Angeklagte im März 1953 zu Unrecht eine Umzugskostenvergütung auszahlen ließ. Die Annahme eines Betruges unterliegt keinen Bedenken, insbesondere nicht, soweit der Angeklagte Reisekosten für Frau und Kinder erhoben hat, obwohl diese keine Umzugsfahrt ausgeführt haben. Die Revision meint, auch diese Kosten seien durch die Pauschalvergütung abgegolten, sodass die Täuschung keinen weiteren Vermögensschaden verursacht habe. Das ist unrichtig, denn nach § 6 des Umzugskostengesetzes vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 37) werden diese Kosten neben der Pauschalvergütung gezahlt. Auch die Verurteilung wegen Erschleichung der Pauschale enthält keinen Rechtsfehler, weil der Angeklagte nach den Feststellungen im März 1953 überhaupt keinen Umzug ausgeführt hat. Die wesentlichen Teile seiner Möbel hat er 1950 nach Bonn gebracht und dafür eine Entschädigung erhalten; den Rest seiner Möbel holte er 1952 nach. Im März 1953 änderte sich nach den Feststellungen in seinen Verhältnissen nichts, insbesondere blieben Frau und Kinder weiterhin in Eidenheim wohnen. Das alles hat das Landgericht entgegen der Annahme der Revision ausreichend deutlich festgestellt, ebenso den inneren Tatbestand.

III. Das Urteil muss daher im ersten Fall aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, dass die Beurteilung dieses Falles auf das Strafmaß der übrigen Fälle von Einfluss war, erscheint es angebracht, den Strafausspruch auch wegen des Betruges aufzuheben, zumal das Landgericht hier die Anwendung des § 27 StGB nicht erörtert hat.

Dr. DotterweichDr. Arndt
Dr. MoerickeHospner
Revision wegen Untreue und Betrug: Aufhebung einzelner Verurteilungen und Zurückverweisung — Themis