BGH zur Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit bei § 164 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 345/51
- Datum
- 09.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 2 StGB setzt eine eindeutige Feststellung voraus, ob vorsätzlich oder lediglich leichtfertig gehandelt wurde.
Bedingter Vorsatz genügt nicht für die Begehungsform „wider besseres Wissen“ i.S.d. § 164 Abs. 1 StGB, kann aber für die vorsätzliche Begehungsform des § 164 Abs. 2 StGB ausreichen.
Leichtfertiges Handeln i.S.d. § 164 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter auf die Richtigkeit der Anschuldigung vertraut, jedoch grob fahrlässig naheliegende und zumutbare Prüfungen unterlässt.
Mehrere Bankrotthandlungen bilden nicht schon wegen Bezuges auf dieselbe Zahlungseinstellung eine strafrechtliche Einheit; für Tateinheit ist maßgeblich, ob dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt.
Revisionsbegründungen sind unbeachtlich, soweit sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angebracht werden; Verfahrensrügen sind hinfällig, wenn Beweisanträge in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter [REDACTED::
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, [REDACTED::
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil I. des Landgerichts in Bremen vom 24. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird II. das genannte Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen
1) hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung und einfachen Bankrotts, 2) im Gesamtstrafausspruch
aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts in Bremen vom 24. März 1951 ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zehn Fällen, begangen jeweils unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Siegelbruchs in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und ferner wegen falscher Anschuldigung und wegen einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von DM 100.— und DM 60.—, hilfsweise für je DM 10.— ein Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Untersuchungshaft wurde in Höhe von sechzehn Tagen auf die erkannten Geldstrafen und die Freiheitsstrafe angerechnet. Außerdem wurde dem Angeklagten die Veröffentlichungbefugnis bezüglich der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung aberkannt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die unbeschränkt erhobene Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil ist daher in vollem Umfang nachzuprüfen.
Der Freispruch des Angeklagten in Nr. 1, Fall 6c), und Nr. 19, Fall [REDACTED] lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Urteil führt in beiden Fällen aus, dass der Nachweis einer strafbaren Handlung nicht möglich sei. Die Ausführungen lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.
Die Verurteilung wegen zehn Verbrechen des Betrugs im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Betrugs nach § 263 StGB jeweils eindeutig festgestellt. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben, da sämtliche Taten vor dem 31. August 1949, an welchem Tage die zehnjährige Rückfallverjährungsfrist abgelaufen wäre, begangen sind.
Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in Nr. 13, Fall KD), und Nr. 14, Fall Schlafzimmer, weist keinen Rechtsfehler auf. Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts erteilte Befugnis über den Betrag von RM 10.000.— und über das Schlafzimmer zu verfügen, missbraucht und den Auftraggebern Nachteile zugefügt hat, indem er über die Sachen mit der Absicht verfügte, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sachen seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 75, 253; BGH 1 StR 42/51, Urt. vom 19. Juni 1951).
Nach dem Urteil ist der Angeklagte nicht gewerbsmäßig als Kommissionär tätig gewesen (§ 383 HGB). Es ist auch nicht festgestellt, dass er die Geschäfte, die für Rechnung der beiden Auftraggeber erfolgten, im eigenen Namen erledigen sollte. Das Gericht hat also zu Recht die Strafbestimmung des § 95 Börsengesetz nicht angewendet.
Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen des Gerichts, dass im Fall 14, Schlafzimmer, der Angeklagte auch den Individualanspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Stückes vereitelt habe. Der Schuldspruch ist dadurch jedoch nicht betroffen. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Unterschlagung und die Untreue begangen, indem er den Verkauf des Zimmers in eigenem Interesse mit der Absicht tätigte, dadurch das Zimmer sich anzueignen. Die strafbare Handlung war mit diesem Verkauf abgeschlossen.
Die Verurteilung wegen zweier Vergehen des Siegelbruchs nach § 136 StGB, davon eines in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nach § 137, 73 StGB, in den Fällen Nr. 15, 16 ist rechtlich einwandfrei. Die amtlichen Siegel, die der Angeklagte ablöste, waren von einem Beamten in Ausübung seines Amtes, d. h. auf Grund der durch sein Amt begründeten Befugnis angelegt worden, und zwar im Fall Nr. 15 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher im Zuge einer Pfändung und im Fall Nr. 16 durch Polizeibeamte, die als Hilfsorgan nach §§ 94, 100 StPO, § 152 GVG von der Staatsanwaltschaft beauftragt und ermächtigt worden waren (RGSt 34, 398; 39, 192). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Kenntnis der Anlegung durch einen zuständigen Beamten die Siegel vorsätzlich abgelöst bzw. den durch das Siegel bewirkten amtlichen Verschluss aufgehoben. Auch die Annahme des Verstrickungsbruchs ist irrtumsfrei. Tateinheit zwischen Siegelbruch und Verstrickungsbruch nach § 73 StGB ist möglich (RGSt 48, 361).
Dagegen ist die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens der falschen Anschuldigung nicht widerspruchsfrei. Das Urteil führt aus, dass der Angeklagte mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 1948 den Zeugen KS wider besseres Wissen falsch beschuldigte, dass er hingegen bei der Eingabe vom 26. Februar 1948 an das Ernährungsamt nicht wider besseres Wissen, sondern „vorsätzlich und leichtfertig“ handelte. Es führt hierzu aus, dass bedingter Vorsatz gegeben sei, dieser aber nicht genüge.
Es ist dies insoweit richtig, als ein nur bedingter Vorsatz die Annahme einer wider besseres Wissen begangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht begründen kann. Bei der falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 2 StGB trifft dies jedoch nicht zu.
Die falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 2 StGB kennt zwei Begehungsformen, die vorsätzliche und die leichtfertige falsche Anschuldigung. Die vorsätzliche falsche Anschuldigung setzt das Bewusstsein des Täters voraus, dass die von ihm erhobene Anschuldigung falsch sein kann, und seinen Willen, sie auch für diesen Fall zu erheben. Der Täter rechnet hier mit der Möglichkeit der falschen Anschuldigung und billigt sie. Leichtfertig dagegen handelt, wer zwar auf die Richtigkeit seiner Anschuldigung vertraut, jedoch grob fahrlässig vorgeht, weil er bei einiger Überlegung oder der nach der Sachlage gebotenen und ihm auch zumutbaren Nachprüfung erkennen könnte, dass die Unterlagen für seine Behauptung unzulänglich und unzuverlässig sind (RGSt 71, 174; 74, 257; und BGH 39, 346).
In nur leichtfertiges Handeln schließt eine vorsätzliche Tat aus. Es handelt sich somit bei der nicht wider besseres Wissen begangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 2 um zwei voneinander verschiedene innere Tatbestände. Das Urteil muss daher zweifelsfrei erkennen lassen, welche Schuld dem Angeklagten zugemessen wird, da er nicht wegen vorsätzlicher Handlung bestraft werden darf, wenn ihm nur die leichtere Schuldform, ein fahrlässiges Vorgehen, nachgewiesen ist (BGH 39, 346). Es ist dabei ohne Bedeutung, dass das Gesetz für beide Tatbestände den gleichen Strafrahmen vorsieht, da das schwerere oder leichtere Maß des Verschuldens bei im Übrigen gleichen Umständen in der Höhe der Strafe sich auswirken kann.
Die Ausführungen des Urteils über die Schuld des Angeklagten lassen nun nicht erkennen, ob das Landgericht ein vorsätzliches oder ein leichtfertiges Handeln für gegeben hält. Die Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich und leichtfertig gehandelt, ist widersprüchlich und kann die Entscheidung nicht tragen.
Wegen des Fortsetzungszusammenhangs wird auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 40, [REDACTED] verwiesen.
Die Verurteilung wegen Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 1, 3 und 4 KO ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Rechtlich verfehlt ist es jedoch, dass das Gericht nur eine strafbare Handlung des einfachen Bankrotts angenommen hat, da zwischen den Tatbeständen eine gesetzliche Einheit bestehe. Diese Ansicht entspricht der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach mehrere Bankrotthandlungen, die sich auf dieselbe Zahlungseinstellung beziehen, strafrechtlich eine Einheit bilden (RGSt 1, 101; 6, 94; 72, 304). Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Mai 1951 (1 StR 171/51) aufgegeben, da die Zahlungseinstellung nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern nur als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit aufzufassen ist. Maßgebend für die Annahme einer Tateinheit nach § 73 StGB kann daher nur sein, ob dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, wobei aber die Zahlungseinstellung nicht zur Handlung des Täters gehört.
Das Urteil war daher hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung sowie wegen einfachen Bankrotts samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Damit konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben.
Soweit die Revision bemängelt hat, das Gericht habe zu Unrecht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher betrachtet und die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, hat sie keinen Erfolg haben können.
Das Gericht hat die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher bejaht, dagegen seine Gefährlichkeit verneint. Die Begründung dieser Auffassung ist zwar knapp, aber ausreichend.
Zutreffend verneint das Gericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB. Die Unterbringung in einem Konzentrationslager auf Grund politischer Anordnung entbehrt, auch wenn es sich um kriminelle Häftlinge handelt, des rechtmäßigen Charakters, den eine behördliche Anordnung im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB erfordert (BGH 1 StR 4/51, Urt. vom 2. März 1951). Die letzte Strafe war gegen den Angeklagten durch Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom 1. Juli 1938, rechtskräftig am 31. August 1938, ausgesprochen worden. Die vorliegenden Taten hat der Angeklagte von Sommer 1947 ab begangen, so dass mehr als fünf Jahre zwischen der Rechtskraft der letzten Bestrafung und den neuen Straftaten liegen. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft und nicht, wie das angefochtene Urteil annimmt, auf die Verbüßung der letzten Strafe an (RGSt 68, 216).
Dagegen sind die Voraussetzungen des gegenüber § 20a Abs. 1 eine Hilfsvorschrift enthaltenden § 20a Abs. 2 StGB, nämlich der Begehung dreier vorsätzlicher Taten, gegeben. Das Urteil lässt nun zwar nicht erkennen, ob das Gericht auf Grund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Taten desselben auf einem verbrecherischen Hang beruhen. Die Ausführungen, mit denen es die Gefährlichkeit verneint, tragen jedoch die Entscheidung. Maßgebend für die „Gefährlichkeit“ ist, ob nach der Gesamtwürdigung der Taten eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch strafbare Handlungen, die seinem verbrecherischen Hang entspringen, den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RGSt 68, 155; BGH 1 StR 54/51, Urt. vom 4. April 1951).
Das Urteil hebt hervor, dass bei den jetzt zur Aburteilung gelangenden Fällen „die verworrenen Zeitverhältnisse eine maßgebliche Rolle“ spielten. Es führt weiter aus, dass die „Tatwurzel“ einer Reihe der Straftaten in dem wirtschaftlichen Niedergang des Geschäfts zu suchen ist. Es weist auf die „Atmosphäre“ der damaligen Zeit und die Neigung von Geschäftspartnern zu „Kompensationsgeschäften“ hin. Damit bringt das Gericht zum Ausdruck, dass, wenn der Angeklagte auch einen Hang zu Betrügereien hat, der maßgebende Grund für die vorliegenden Taten die damaligen besonderen Verhältnisse mit ihren allgemeinen Verfallserscheinungen gewesen sind. Da diese Verhältnisse in Wegfall gekommen sind und damit der Hauptantrieb für die Verfehlungen des Angeklagten beseitigt wurde, hat es für den allein entscheidenden Zeitpunkt der Urteilsfällung die bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wiederholung und die dadurch drohende Störung des Rechtsfriedens nicht feststellen können. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum, insbesondere Verkennung des Begriffs der Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB, nicht erkennen.
II. Revision des Angeklagten
Berücksichtigt werden können nur die zu Protokoll des Urkundsbeamten gegebenen Erklärungen. Die Ausführungen in den Schreiben vom 28. Mai 1951 sind in der Revision unbeachtlich, da sie nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form vorgebracht sind (RGSt 18, 104; 64, 63).
Das Revisionsvorbringen, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung beschränkt worden, da das Gericht und die Staatsanwaltschaft auf seine Anträge nicht eingegangen seien und einen Teil der Zeugen nicht vernommen hätten, entbehrt der Grundlage. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte ausdrücklich erklärt, dass er keine weiteren Beweisanträge stellen und frühere, im Vor- und Hauptverfahren und in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge für erledigt erkläre und sie zurücknehme. Damit sind diese Verfahrensrügen hinfällig (§ 245 StPO).
Mit dem Verzicht des Angeklagten auf weitere Beweiserhebung wird nun zwar die nach § 244 Abs. 2 StPO dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht nicht beseitigt. Eine Verletzung derselben liegt aber nur vor, wenn das Gericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens nahelegte (BGH 1 StR 73/50, Urteil vom 27. Februar 1951). Die Revision bringt aber keine Tatsachen vor, die eine solche Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht aufzeigen. Die Angriffe der Revision richten sich vielmehr in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das gilt auch bezüglich des Vorbringens, das Gericht habe nicht genügend geklärt, ob der Angeklagte im Fall 14, Schlafzimmer, vermindert sicherungsfähig gewesen sei.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Die Strafzumessungsgründe begegnen, soweit das Urteil bestehen bleibt, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet und zwar auch, soweit auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben wurde, da der Angeklagte durch die fehlerhafte Entscheidung nicht beschwert war.
| Dotterweich | Krauss | Baldus | |||
| Koeniger | Ludwig |