Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch im Mordverfahren verworfen – Beweiswürdigung und Öffentlichkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft ließ Revision gegen den Freispruch der Angeklagten in einem Mordverfahren einlegen; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitpunkte waren die Wirkung eines früheren Militärgerichtsurteils, der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenausnahme sowie die Verwendung früherer polizeilicher Vernehmungen in den Urteilsgründen. Der Senat sieht keine Verfahrensmängel und keine entscheidungserhebliche Stützung des Urteils auf unzulässige Niederschriften; die Beweiswürdigung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch eines Besatzungs- oder Militärgerichts verbraucht das deutsche Strafklagerecht nicht; eine spätere deutsche Strafverfolgung bleibt möglich.

2

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 353 StPO ist für Teilabschnitte der Verhandlung zulässig, wenn dies zum Schutz der Ordnung erforderlich ist und Angeklagter und Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

3

Die Wiedergabe früherer polizeilicher Vernehmungen in den Urteilsgründen stellt nur dann einen Verstoß gegen § 261 StPO dar, wenn das Urteil seine Begründung maßgeblich auf Niederschriften stützt, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurden.

4

Die sachliche Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; bloße Angriffspunkte, Widersprüche oder anderslautende Deutungen führen nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils, sofern keine ersichtlichen Denkgesetze verletzt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 31. Dezember 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ █████████ ███ aus ████, dort █████, geboren am ███████████████,

2.) ███ █████████████ Wilhelm M., geboren am 1908 in ██ █████████,

beide zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Mordes,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████████ bei der Verkündung, Oberregierungsrat ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 31. Dezember 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach den §§ 211, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 251, 47, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I. Die Angeklagten weisen darauf hin, dass sie ein britisches Militärgericht von der gleichen Anklage freigesprochen hat. Sie meinen, dieses Urteil stehe dem gegenwärtigen Verfahren entgegen. Das ist unzutreffend, da Urteile eines Besatzungsgerichts das deutsche Strafklagerecht nicht verbrauchen, BGHSt 6, 176.

II. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien verletzt. Zur Begründung führt sie an, weder der Angeklagte ███ noch sein Verteidiger hätten Gelegenheit gehabt, zu dem Antrag des Staatsanwalts auf Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen; das Schwurgericht habe die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin P(__) ausgeschlossen, jedoch erst nach erneuter Vernehmung des Angeklagten █████ zur Aussage der Zeugin wiederhergestellt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

a) Nach der Sitzungsniederschrift hat sich der Verteidiger des Angeklagten ███ zu dem Antrag des Staatsanwalts geäußert. Hierzu haben auch der Angeklagte ███ und sein Verteidiger Gelegenheit gehabt. Damit ist der Vorschrift des § 353 StPO genügt (OGHSt 2, 113; 2 StR 111/51 Urt. v. 8. Juni 1951 LM § 33 Nr. 1 und 2 StR 601/53 Urt. v. 9. April 1954).

b) Das Schwurgericht hat die Öffentlichkeit „für die Dauer der Vernehmung der Zeugin P(__) wegen Gefährdung der Ordnung“ ausgeschlossen. Der Zeugin P(__) drohte offenbar eine Gefahr seitens der Angehörigen und Freunde der Angeklagten, falls sie wahrheitsgemäß aussagte. Diese Gefahr bestand in demselben Maße bei der Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Aussage der Zeugin ████████ (§ 247 Abs. 1 StPO). Das Schwurgericht hat deshalb ersichtlich die Öffentlichkeit für den Verfahrensabschnitt anlässlich der Vernehmung der Zeugin P(__) ausschließen wollen (vgl. RGSt 43, 367; 60, 163). Das ist nicht zu beanstanden.

2. Die Revision beanstandet es, dass die Gründe des Urteils „erst am 6. Juni 1953 bei der Strafkammer eingegangen sind“. Das begründet jedoch nicht die Revision (BGH 1 StR 429/51 in LM § 275 Nr. 1 und NJW 1951, 970; 1 StR 427/52 in LM § 275 StPO Anm. 2 und MDR 1953, 309, JZ 1953, 284).

3. Die Revision behauptet allgemein, das Urteil beruhe nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Sie folgert dies daraus, dass am Rande der Urteilsgründe bei der Wiedergabe der Zeugenaussagen „die Blattzahlen der früheren polizeilichen Vernehmungen der Zeugen vermerkt“ seien. Indessen beweist dies nicht, dass das Urteil sich auf die Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren stützt. Die Aussagen der Zeugen vor dem Schwurgericht, so wie das Urteil sie wiedergibt, weichen zum Teil erheblich von den früheren ab. Daraus geht klar hervor, dass den Urteilsgründen eine sorgfältige Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung zugrunde liegt.

4. Die Revision rügt insbesondere als Verletzung des § 261 StPO, dass das Urteil den Inhalt früherer polizeilicher Aussagen der Zeugin L(__) anführe, ohne dass sie verlesen oder vorgehalten seien. Die Sitzungsniederschrift erwähnt bei der Vernehmung der Zeugin L(__) zahlreiche Protokolle, die der Vorsitzende ihr vorgehalten oder die er verlesen hat. Über andere Niederschriften fehlt ein solcher Vermerk im Protokoll. Dennoch gibt das Urteil sie inhaltlich wieder. Ob das Urteil deshalb den Inhalt einzelner Niederschriften mitteilt, die der Vorsitzende nicht ordnungsmäßig in das Verfahren einbezogen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil beruht hierauf jedenfalls nicht. Die einzige Angabe der Zeugin ████, die nach der unbedenklichen Annahme des Schwurgerichts die Angeklagten belasten könnte, findet sich in ihrer Aussage vom 22. November 1951. Damals bekundete sie, ein Zwiegespräch der Angeklagten mitangehört zu haben, in dem das Wort ████ ███████ (Name des Dorfes, in dem der Raubüberfall stattfand) gefallen sei. Diese ihr vorgehaltene Aussage hat sie in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, aufrechterhalten. Das Schwurgericht sieht es „in höchstem Grade“ als unwahrscheinlich an, dass sich die Angeklagten zwei Jahre nach dem Raubüberfall in Gegenwart zweier Frauen hierüber unterhalten hätten, wenn sie die Täter waren. Außerdem hält es keineswegs für ausgeschlossen, dass Frau ███████ in einem halbwachen Traumzustand aus ihrer Schlaftrunkenheit und Schwerhörigkeit heraus den Namen „███“ zu hören vermeinte, ohne dass dieser Name überhaupt gefallen ist. Schließlich erklärt es, dass sich der Name ███ ████, selbst wenn er gefallen sei, nicht auf den Raubüberfall bezogen haben müsse. Außerdem spricht das Schwurgericht der Zeugin L(__) die Glaubwürdigkeit ab, weil sie die Aussage zum Nachteil der Angeklagten erst nach dem Bruch mit ██████ erstattete, während sie vorher, als sie seine Geliebte war, stets bekundete, ████ habe in der Tatnacht bei ihr geschlafen. Auch diese letzte Feststellung ergibt sich, wie das Urteil klar erkennen lässt, aus der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung. Das Urteil beruht also nicht auf den in den Gründen unzulässigerweise mitgeteilten polizeilichen Aussagen der Frau ████, denn sie haben auf die abschließende Würdigung des Beweisergebnisses keinen Einfluss gehabt.

III. Die weiteren Rügen greifen auf das sachliche Recht über.

1. Die ████████ behauptet, die Würdigung der Aussagen der Zeuginnen █████ und Z(__) sei unvollständig. Das Urteil gibt die Aussage der Frau █████, einer früheren Verlobten des Angeklagten ███████, inhaltlich wieder. Das Schwurgericht würdigt sie dahin, dass die bekundete Erklärung des Angeklagten ████████, Frau L(__) kenne nichts sagen, sonst falle sie mit herein, sondern müsse das Maul halten, keinen Hinweis auf den Mord in ███ enthalte. Es nimmt vielmehr an, dass sie sich auf die vielen Straftaten des Angeklagten beziehen könne, in die Frau ███████ als Mitwisserin, Begünstigerin oder Hehlerin verstrickt sei. Aus welchem Grunde diese Würdigung fehlerhaft sein soll, ist nicht verständlich.

Die Aussage der Frau ████████ erwähnt das Urteil überhaupt nicht. Sie ist deshalb für das Ergebnis der Beweisaufnahme nach der Annahme des Schwurgerichts bedeutungslos gewesen. Auch hierin liegt eine Würdigung, die das Revisionsgericht bindet (vgl. BGHSt 2, 248). Verfahrensrechtlich ist der Tatrichter, wie die Revision anerkennt, nicht gehalten, sich mit jeder Zeugenaussage auseinanderzusetzen.

2. Die Revision ist der Ansicht, das Urteil enthalte Widersprüche. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Täter nach der Sachdarstellung durch die Haustür in das Haus der Familie C(__) und dann in die Schlafzimmer eingedrungen seien. Sie meint, das Urteil stelle im Gegensatz dazu an anderer Stelle fest, dass einer der Täter über eine Leiter in das Schlafzimmer der Eheleute ██████ eingestiegen sei und vom Fenster aus in das Zimmer hineingeschossen habe. Das trifft aber nicht zu. Das Urteil schildert, was die Besichtigung des Anwesens am Tage nach der Tat ergeben hat. Es heißt dort: „An das Fenster selbst stand von außen her eine selbstverfertigte Leiter gelehnt, die nicht vom Hof stammte, sondern von den Tätern mitgebracht sein musste.“ Nirgends stellt das Urteil fest, dass einer der Täter diese Leiter zum Einsteigen benutzt hat. Die Täter können sie aus anderen Gründen, z. B. um den Rückzug zu erleichtern, dort aufgestellt haben. Das Urteil sagt ferner: „Der links der Tür befindliche Kleiderschrank wies offenbar vom gegenüberliegenden Zimmerfenster her einen Durchschuss auf.“ Auch das besagt nicht mehr, als dass der Schuss aus der Richtung des Fensters abgegeben war. Da einer der Täter in das Schlafzimmer der Eheleute C(__) eingedrungen war, liegt hierin kein Widerspruch zur Sachdarstellung.

Ferner beanstandet die Revision die Bemerkung des Urteils, die Feststellung des Sachverhalts beruhe u. a. „auf der glaubwürdigen Einlassung der Angeklagten“. Sie meint, das sei ein Widerspruch in sich. Das ist nicht der Fall. Das Urteil setzt sich sehr sorgfältig mit den Angaben der Angeklagten auseinander und gibt klar zu erkennen, inwieweit das Schwurgericht ihnen zu folgen vermag. Ein Widerspruch ist hierbei nicht ersichtlich. Die wiedergegebene Bemerkung, die etwas ungenau sein mag, kann deshalb den Bestand des Urteils nicht gefährden.

Soweit die Revision die Ausführungen des Urteils über den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte ███ am Morgen nach dem Raubüberfall von Frau ███████ nach ███ gefahren zu sein behauptet, als denkgesetzlich fehlerhaft erweisen will, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.

Die Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.

Dr. ArndtWernerHoepner
DotterweichDr. Menges
Revision gegen Freispruch im Mordverfahren verworfen – Beweiswürdigung und Öffentlichkeit bestätigt — Themis