Revision: Fahrlässige Tötung durch Schusswaffengebrauch – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/53
- Datum
- 23.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO setzt die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO voraus; auf die Art der strafbaren Handlung (Verbrechen oder Vergehen) kommt es grundsätzlich nicht an, sofern § 113 StPO nicht einschränkt.
Der Schusswaffengebrauch gegen eine fliehende Person ist nur zulässig, wenn ein dringender Verdacht einer Straftat vorliegt und andere Mittel zur Verhinderung der Flucht erfolglos bleiben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen; der Begriff des Verbrechens ist nach § 1 StGB zu bestimmen.
Ein Irrtum über die Tatsachen, die ein Recht zum Waffengebrauch begründen, kann als Tatirrtum i.S.v. § 59 StGB angesehen werden; soweit der Irrtum jedoch auf mangelhafter sorgfaltsgemäßer Prüfung beruht, ist er der Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit ist zu prüfen, ob der Handelnde die zumutbaren Möglichkeiten (z. B. Nacheile oder Warnschuss) erkennen und nutzen konnte; das Unterlassen dieser gebotenen Maßnahmen kann fahrlässiges Verhalten begründen.
Fehlen in den Feststellungen wesentliche Umstände zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, so ist eine abschließende Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich und die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 11. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ den ████████████████████████ Erich ███ ██, geboren am ███ ██, ██ ██ ██, Krs., wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 11. November 1952 im Strafaussprache aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der als Gendarmerie-Obermeister in █████ (Hessen) tätig war, tötete durch einen Schuss aus seinem Dienstrevolver den zuvor von ihm festgenommenen Reichsbahninspektor Sch█████, als dieser zu fliehen suchte. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung mit drei Monaten Gefängnis bestraft.
Seine Revision wendet sich gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Landgerichts.
Soweit die Ausführungen der Revisionsrechtfertigung, das Urteil habe zu einzelnen Punkten des Geschehensablaufs keine Feststellungen getroffen, die Rüge enthalten sollen, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, wäre eine solche Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 168).
Soweit die Hinweise auf angebliche Lücken in den Feststellungen den Sinn haben, dass das Urteil nicht alle Tatsachen dargelegt habe, die notwendig waren, um den Vorwurf fahrlässigen Handelns zu rechtfertigen, ist die Rüge unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Der Angeklagte schoss auf Sch█████, weil er ihn dadurch fluchtunfähig machen wollte. Wie das Landgericht mit Recht bemerkt, war es für den Angeklagten, der seit 1933 der Polizei, seit 1935 der Wehrmacht angehört hatte, vorauszusehen, dass ein Pistolenschuss, aus 8 – 9 m Entfernung auf ein sich bewegendes Ziel abgefeuert, ████ tödlich treffen konnte. Indessen ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht darin erblickt worden, dass er nicht sorgfältig zielte; er wird vielmehr darauf gestützt, dass er bei geprüfter Sachlage, zu der er imstande gewesen wäre, die Waffe überhaupt nicht hätte gebrauchen dürfen. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wird also erhoben, weil der Angeklagte infolge mangelnder Sorgfalt über die Tatsachen irrte, aus denen sich das Recht zum Waffengebrauch ergeben konnte. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 105 hat das Landgericht diesen Irrtum als Tatirrtum nach § 59 StGB behandelt.
Diese Rechtsausführungen berührt auch die Revision nicht. Sie meint, nach der gebotenen und dem Angeklagten zumutbaren Sorgfalt hätte er auf Grund der Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 11. November 1950 (Hessisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1950, 247) annehmen dürfen, dass der flüchtende ██████ dringend verdächtigt war, ein Verbrechen begangen zu haben. Deshalb wäre er zum Waffengebrauch berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte schon fahrlässig handelte, als er █████ eines Verbrechens deswegen für dringend verdächtig hielt und ihn vorläufig festnahm, um dann mit ihm zum Bahnhof █████ zu gehen. Es hat ferner angenommen, dass die Fahrlässigkeit des Angeklagten auch darin bestand, dass er bei dem folgenden Fluchtversuch des Sch█████ nicht versuchte, den 8 – 9 m vor ihm herlaufenden Flüchtigen einzuholen, und dass er unter diesen Umständen auch keinen Warnschuss auf den Fliehenden abgab.
Diese Erwägungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum. Bedenklich ist, dass das Landgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch darauf gestützt hat, dass der Irrtum des Angeklagten über die Tatsachen, aus denen sich ein Recht zum Waffengebrauch ergab, schon im Augenblick der vorläufigen Festnahme vorgelegen habe. Das Landgericht begründet diese Ansicht damit, dass sowohl für das Recht zum Waffengebrauch wie auch für das Recht zur Festnahme der dringende Verdacht eines Verbrechens gegeben sein müsse, es hieran aber gefehlt habe. Hierin liegt ein Rechtsfehler.
Nach der Vorschrift des § 127 Abs. 2 StPO sind die Polizeibeamten zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Dies ist nach § 112 StPO der Fall, wenn jemand einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist und Fluchtverdacht begründet ist. Auf die Art der strafbaren Handlung (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung) kommt es nicht an, soweit sich nicht Einschränkungen aus § 113 StPO ergeben. Für den Fall, dass der Beschuldigte im dringenden Verdacht steht, ein Verbrechen begangen zu haben, bedarf der Fluchtverdacht keiner weiteren Begründung.
Die Berechtigung zum Schusswaffengebrauch der Polizeibeamten beruht in Hessen auf den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 Nr. 1a, b, 6 des angeführten Gesetzes. Gegen dessen Gültigkeit bestehen keine Bedenken. Auch ein Landesgesetz darf in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes eingreifen; die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist beachtet worden. Nach den §§ 3, 4, 5 Nr. 1a, b, 6 des angeführten Gesetzes ist dem in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes handelnden Polizeibeamten der Gebrauch der Waffe erlaubt, wenn die festgenommene Person, die zu fliehen sucht, dringend verdächtig ist, ein Verbrechen begangen zu haben, und andere Mittel zur Verhinderung der Flucht erfolglos bleiben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Für die Auslegung des § 5 (dringender Verdacht eines Verbrechens) ist die Vorschrift des § 112 StPO heranzuziehen. Der Begriff des Verbrechens bestimmt sich deshalb, wie auch der Angeklagte angenommen hat, nach § 1 StGB. Von einem dringenden Verdacht, ein Verbrechen begangen zu haben, kann nur die Rede sein, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Vorschrift, die ein Verbrechen unter Strafe stellt, verletzt wurde, und diese Anhaltspunkte bei vernünftiger Abwägung des Für und Wider eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass die verdächtige Person an der Begehung des Verbrechens beteiligt war.
Über das, was der Angeklagte bei seiner Ankunft in der Blockstelle sah und erfuhr, stellt das Landgericht folgendes fest: Die Ausweispapiere, die dem „Verdächtigen“ abgenommen worden waren, stellten klar, dass es sich bei ihm um den Reichsbahninspektor █████ aus Ro█████ handelte. Da die Urkunden indessen einige Mängel aufwiesen und das Aussehen und Verhalten des „Verdächtigen“ nicht dem eines Reichsbahninspektors entsprachen, war sich der Angeklagte nicht sicher, in dem „Verdächtigen“ █████ vor sich zu haben. Dessen Aussehen wies darauf hin, dass er sich herumtrieb, also keinen festen Wohnsitz hatte. Den Berichten der Bahnbeamten entnahm der Angeklagte, dass Sch█████ sich in einem Schuppen der Blockstelle aufgehalten hatte, weggeschickt, aber zurückgekommen war und sich weiter in der Nähe der Blockstelle herumgetrieben hatte. Bei Annäherung von Zügen hatte er sich im Gebüsch versteckt. Einen Grund für dieses auffällige Gebaren konnte der Angeklagte auch durch Befragen des ████ nicht erfahren, weil dieser infolge seiner unerkannten Geisteskrankheit (Schizophrenie) keine vernünftigen Angaben machte.
Diese Umstände konnten immerhin den Verdacht erwecken, dass ██████ ein Verbrechen nach § 315 StGB oder ein Vergehen nach § 316a StGB begangen oder versucht hatte. Erwägt man weiter, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters Zweifel daran hatte, um wen es sich bei dem „Verdächtigen“ handelte, so konnte dieser Umstand in Verbindung mit dem verwahrlosten Aussehen des █████ die Annahme rechtfertigen, dass dieser unter Umständen fliehen würde. Für die Entscheidung über die vorläufige Festnahme kam es deshalb vor allem darauf an, ob die den Tatverdacht tragenden Anhaltspunkte erheblich waren, dass sich aus ihnen die Wahrscheinlichkeit herleiten ließ, dass Sch█████ ein Verbrechen oder Vergehen der oben erwähnten Art begangen hat. Ob diese objektiven Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Festnahme gegeben waren, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt. Es hat lediglich gesagt, dass keine erheblichen Anhaltspunkte für die Begehung eines Verbrechens vorlagen. Dieser Mangel der Feststellungen verwehrt dem Revisionsgericht die abschließende Prüfung der Frage, ob die vorläufige Festnahme des Sch█████ rechtmäßig war. Infolge dieser Lücken im Sachverhalt war das Landgericht auch nicht in der Lage, zu prüfen, ob der Angeklagte bei seinen Fähigkeiten und Erfahrungen, ohne Fahrlässigkeit aus den ihm bekannt gewordenen Tatsachen den Schluss ziehen durfte, dass nicht nur ein Verdacht gegeben sei, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass Sch█████ ein Vergehen oder Verbrechen der genannten Art begangen habe. Handelte er so sorgfältig, wie ihm dies im Hinblick auf seine Amtspflichten, die gesamten Umstände und seine Fähigkeiten zuzumuten war, so entfällt der Vorwurf, er habe bei der Festnahme fahrlässig gehandelt. Dann begann sein Verschulden hinsichtlich des späteren Waffengebrauchs nicht mit der Festnahme.
Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte nicht gehörig unterschieden, weil es in rechtsirrtümlicher Weise angenommen hat, dass es sowohl für die vorläufige Festnahme wie für die Befugnis zum Waffengebrauch nur auf den dringenden Verdacht eines Verbrechens ankomme.
Dieser Rechtsfehler gefährdet allerdings nicht den Schuldspruch. Das Landgericht hat nämlich die Fahrlässigkeit des Angeklagten weiter darin erblickt, dass er, als Sch█████ plötzlich davonlief, nicht den Versuch unternahm, den 8 – 9 m vor ihm laufenden Sch█████ einzuholen. Der Ankündigung des Schusswaffengebrauchs hätte unter allen Umständen ein Warnschuss folgen müssen. Dass er nicht abgegeben wurde, macht ihm das Landgericht ebenfalls zum Vorwurf. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es lagen keine Tatsachen vor, aus denen der Angeklagte von vornherein die Überzeugung gewinnen konnte, dass es ausgeschlossen war, des ██████ durch Nacheile habhaft zu werden. Es lagen weiter keine Umstände dafür vor, dass ein Warnschuss „offensichtlich“ sinnlos war. Obwohl der Angeklagte durch das Werfen der Tasche und seinen dadurch hervorgerufenen Fall behindert gewesen sein mag, musste von ihm verlangt werden, dass er die Möglichkeit der Nacheile und des Warnschusses noch ins Auge fasste und entsprechend handelte. Hierin liegt keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, so dass das Landgericht ihm aus seinem Versagen mit Recht den Vorwurf der Fahrlässigkeit macht.
Bestand seine Schuld aber nur darin, dass er in einem Augenblick, in dem schnellstes Handeln geboten war, diese Möglichkeiten verkannte, so wiegt sie weit weniger schwer, als wenn er schon im Augenblick der Festnahme die Lage infolge Fahrlässigkeit unrichtig beurteilte. Erst die weitere Aufklärung des Sachverhalts kann ergeben, wann der auf Fahrlässigkeit beruhende Irrtum des Angeklagten über sein Recht zum Waffengebrauch entstand. Davon hängt ab, in welchem Maße den Angeklagten der Vorwurf fahrlässigen Handelns trifft. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Strafrage erneut zu prüfen. Auch die Vorschrift des § 27b StGB wird das Landgericht unter Umständen nicht übersehen dürfen.
Die Bundesrichter Dr. Koeniger, Dr. Sauer und Dr. Ludwig sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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