Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen Strafschärfung bei falscher Anschuldigung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/53
Datum
06.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und falscher Anschuldigung sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, als die Strafschärfung nach § 20a StGB für die falsche Anschuldigung nicht ausreichend geprüft wurde, und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleibt im Übrigen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB ist nur anwendbar auf solche Taten, die der Täter als Gewohnheitsverbrecher begangen hat; jede Tat ist gesondert dahingehend zu prüfen, ob sie Ausdruck des wiederholten Hang zur Begehung von Straftaten ist.

2

Ist eine von mehreren gemeinsam verurteilten neuen Taten nicht Ausfluss der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher (etwa mangels Erheblichkeit oder fehlendem Wiederholungscharakter), kommt die Strafschärfung des § 20a StGB für diese Tat nicht in Betracht.

3

Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann sich aus der Gesamtwürdigung früherer rechtskräftiger Verurteilungen, der Art, Schwere, Wiederholung und Spezialisierung der Taten sowie aus sonstigen Umständen ergeben, die auf eine ausgeprägte Rückfallgefahr schließen lassen.

4

Wird die Gesamtstrafe aufgehoben, ist eine gleichzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung insoweit ebenfalls aufzuheben; die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind jedoch bei erneuter Entscheidung erneut zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bayerischen ███ Josef Johann ████████████████ ████, dort geboren am ████████████ 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt ist, b) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 40-jährige, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Rückfalldiebstahls und falscher Anschuldigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist die Sicherungsverwahrung angeordnet und sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt: Der Angeklagte ist von 1931 bis 1950 insgesamt sechs Mal rechtskräftig vorbestraft, dabei wiederholt wegen einfachen und schweren Diebstahls, auch im Rückfall. Wegen zwei weiterer im April 1951 und Anfang 1952 begangener Straftaten (Diebstahls und versuchter Verleitung zur falschen Aussage) ist er 1952 zweimal zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Im vorliegenden Verfahren ist er wegen drei neuer Taten verurteilt: In der Nacht zum 1. März 1952 entwendete der Angeklagte in Gegenwart des Mitangeklagten K. einem Betrunkenen 650 DM. Während der Ermittlungen bezeichnete er der Polizei gegenüber den K. als Dieb, während K. nur Hehler war.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet insbesondere die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Strafschärfung bei der falschen Anschuldigung, für die eine Strafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt ist. Die Revision ist nur teilweise begründet.

Die Bewertung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB (zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tat zu je mehr als sechs Monaten Gefängnis) sind erfüllt. Bedenkenfrei hat die Strafkammer aus der Gesamtwürdigung dieser Taten und des neuen Diebstahls den Schluss gezogen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Der Angeklagte ist von seinem 19. Lebensjahr an wiederholt und in schnellem Rückfall erheblich straffällig geworden. Bei den Diebstählen lassen die Kellereinbrüche, die Diebstähle mittels Einbruchs oder Einsteigens, mit Gewaltanwendung oder unter Ausnutzung der Dunkelheit und nach Organisation einer Diebesbande eine gefährliche Spezialisierung erkennen. Der Angeklagte hat keinen Beruf erlernt, ist geschieden und unterhielt zuletzt Beziehungen zu einer Dirne. Diesmal hat er einen Betrunkenen auf offener Straße bestohlen. Wenn die Strafkammer auf Grund dieser und weiterer Umstände feststellt, dass dem Angeklagten der Wille fehlt, sich in die Gemeinschaft einzuordnen und geregelte Arbeitsverhältnisse zu suchen, lässt das die Verletzung von Rechts-, Denk- oder Erfahrungssätzen nicht erkennen. Zwei Zuchthausstrafen und längere Haft in einem Konzentrationslager (1938 bis 1941) haben den Angeklagten nicht abgeschreckt. Er hat mehrfach nach den hier abgeurteilten Vorfällen darüber gesprochen, dass ihm bei einer neuen Verurteilung Sicherungsverwahrung drohe; auch das hat ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Danach ist die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte einen fest eingewurzelten Hang zur Begehung weiterer ernster Rechtsbrüche besitze und dass er wegen der Art der begangenen Taten und der dabei erwiesenen Energie und angewandten Gewalt auch gefährlich sei, in vollem Umfange gerechtfertigt.

Zu beanstanden ist nur, dass die Strafkammer auch für die falsche Anschuldigung gemäß § 20a StGB die Strafschärfung für Gewohnheitsverbrecher vorgenommen und dafür eine Strafe von einem Jahr Zuchthaus eingesetzt hat. Die Strafschärfung des § 20a Abs. 1 StGB ist nur für Taten angebracht, die der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Nicht alle Taten eines Gewohnheitsverbrechers beruhen auf seinem Hang zur Wiederholung von Straftaten. Auch er kann in Konfliktslagen geraten, wo ein Rechtsbruch aus der einmaligen Situation als Gelegenheitstat zu werten ist. Hat der Täter nach den vorangegangenen zwei Verurteilungen mehrere strafbare Handlungen begangen, die gemeinsam abgeurteilt werden, so ist jede dieser Taten unter diesem Gesichtspunkt besonders zu prüfen. Ist eine der mehreren neuen Taten nicht Ausfluss der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, weil etwa die Erheblichkeit fehlt, so kommt für eine solche Tat die Strafschärfung des § 20a StGB nicht in Frage (RGSt 70, 214).

Diese Grundsätze sind von der Strafkammer bei der falschen Anschuldigung nicht erörtert. Die Strafkammer hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur auf seine früheren Diebstähle, seine Bandentätigkeit und Gewaltanwendungen gestützt. Der Angeklagte ist zwar inzwischen wegen versuchter Verleitung zur falschen Aussage verurteilt, doch kann dieses Urteil gegen den Angeklagten nicht verwertet werden, weil es noch nicht rechtskräftig ist. Die hier abgeurteilte falsche Anschuldigung fällt aus dem Rahmen der sonstigen verbrecherischen Tätigkeit des Angeklagten heraus, so dass es eingehender Erörterungen der Strafkammer bedurft hätte, wenn sie auch diese Tat als Ausfluss seines verbrecherischen Hanges werten wollte. Darüber fehlen nähere Ausführungen, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Strafschärfung als Gewohnheitsverbrecher auch für die falsche Anschuldigung auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das Urteil ist daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist. Gleichzeitig mit der Gesamtstrafe musste die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden, weil diese nicht unabhängig von der erkannten Strafe bestehen bleiben kann. Allerdings bestehen gegen ihre Anordnung keine Bedenken. Die Strafkammer hat die Sicherungsverwahrung im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet, weil die bisherige polizeiliche Überwachung zwecklos gewesen sei und auch der weitere Strafvollzug keine Umkehr für den Angeklagten bewirken werde; diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Dr. SauerDr. DotterweichDr. Ludwig
HennekaArndt