Revision verworfen: Verurteilung als Rädelsführer bei Landfriedensbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/50
- Datum
- 21.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe den streitigen Umstand in ihrem fortlaufenden Inhalt erfassen und keine entscheidungserhebliche Auslassung erkennen lassen.
Tatsächliche Feststellungen gelten nicht als widersprüchlich, wenn sie im Gesamtzusammenhang eine verständliche und kohärente Darstellung ergeben; ungenaue Zeitangaben sind im Sprachgebrauch auszulegen.
Angriffe, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Wertung allgemeiner Erfahrungstatsachen betreffen, sind in der Revision unzulässig und nicht Gegenstand der Prüfungsbefugnis (§ 337 StPO).
Rädelsführerschaft ist gegeben, wenn der Täter die Aktion maßgeblich organisiert, Weisungen erteilt oder Teilnehmer bestellt und durch seine Anwesenheit und sein Verhalten die Durchführung bewusst fördert.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 15. Februar 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Hermann Johann Heß aus ███, dort geboren ██ 1902, wegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Ilberg, als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Werner, Dr. Ludwig, als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███, als Vertreter der ██████████████████,
Justizangestellter ████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 15. Februar 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet. Aus dem fortlaufenden Inhalt der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte die in die Wohnung ███ eingedrungenen SA- und HJ-Angehörigen schließlich zum Verlassen des Hauses aufgefordert hat. Es kommt nicht darauf an, dass das Schwurgericht es daher auf sich beruhen lassen konnte, wie die Aufforderung genau gelautet hat.
2.) a) Die sachlich-rechtliche Rüge, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils seien in sich widersprüchlich, geht ebenfalls fehl. Das Urteil weist den behaupteten Widerspruch nicht auf. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte „zwischen 20 und 20.30 Uhr“ vor dem Haus ███████ erschienen und hat „um 20.35 Uhr“ fernmündlich von dem gegenüberliegenden Rheinländer-Lager aus die Polizei verständigt, die dann „kurz darauf“ am Tatort eintraf. Für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe an den Ausschreitungen keine Zeit mehr teilnehmen können, fehlt es jedoch an einer Grundlage.
Die Angabe des Urteils über die ungefähre Uhrzeit des Eintreffens des Angeklagten „zwischen 20 und 20.30 Uhr“ kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Angeklagte hiernach möglicherweise um 20.30 Uhr am Tatort eingetroffen ist. Wie das Urteil ausführt, ist der Angeklagte nach seinem Eintreffen zunächst vor dem Haus ███████ █████████ auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen geblieben, hat dann das Gespräch mit der Frau ███ und deren Tochter geführt, ist „später“ zu einer genau nicht mehr feststellbaren Uhrzeit in die Wohnung ███ gegangen und hat dann erst die Polizei angerufen. Hiernach ist die Angabe, der Angeklagte sei zwischen 20 und 20.30 Uhr am Schauplatz der Vorgänge angekommen, entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass der Angeklagte nach 20.00 Uhr, aber vor 20.30 Uhr eingetroffen ist.
Der weitere Angriff der Revision, das Schwurgericht habe seine Überzeugung, dass die Aktion von führenden Partei- und SA-Stellen befohlen gewesen sei, zu Unrecht auf allgemeine Erfahrungstatsachen gestützt, richtet sich lediglich gegen die unangreifbare Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).
b) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler auf. Dass sich der Angeklagte seiner Teilnahme am Landfriedensbruch und der führenden Rolle, die er am Tatort spielte, bewusst gewesen ist, ergibt sich als Überzeugung des Schwurgerichts eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Angeklagte hatte die Aktion als dreifacher Führer des NSV und der SA und HJ der Ortsgruppe ███ organisiert; insbesondere hatte er die SA-Angehörigen „zur 20 Uhr“ bestellt und dem früheren Scharführer, dem Angeklagten Hahn, dem Gefolgschaftsführer der HJ, die Anweisung gegeben, dass an diesem Abend keiner in Uniform zu erscheinen habe, auch die HJ nicht. Wenn er dann zusah, wie die von ihm aufgerufenen SA- und HJ-Angehörigen ihr Zerstörungswerk ausführten, ohne als der in seinem Standortbereich für Ruhe und Frieden Verantwortliche, der er gewesen sein will, gegen die Landfriedensbrecher einzuschreiten, so hat er durch seine Anwesenheit am Schauplatz der Vorgänge den Eindruck, dass er mit den Taten seiner Befehle einverstanden sei, erweckt und dadurch die Aktion bewusst maßgeblich gefördert. Damit ist der Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt.
3.) Im Strafausspruch erweckt das Urteil ebenfalls keine Rechtsbedenken. Das Schwurgericht hat die Strafe nur aus dem § 125 Abs. 2 StGB geschöpft; die Anwendung des KRG Nr. 10 hat es „nicht für notwendig“ erachtet. Dass die Strafe gleichwohl auch im Hinblick auf das KRG Nr. 10 mit zehn Monaten Gefängnis bemessen worden ist, ist nicht ersichtlich. Der überflüssige Schlussatz der Strafzumessungsgründe gibt keinen Anhalt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Ilberg | Werner | |||
| Busch | Dr. Ludwig |