Revision teils stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben nach Beschränkung auf Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/88
- Datum
- 22.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Strafverfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Taten beschränkt, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das Urteil die ausgeschiedene Tatbestandssubsumtion strafschärfend gewertet hat.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte darf die Strafzumessung nicht auf einer strafschärfenden Würdigung eines weggefallenen Tatbestands beruhen.
Die Prüfung eines Urteils nach Beschränkung der Strafverfolgung schließt eine Kontrolle auf Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht aus; bleibt kein zu seinen Lasten wirkender Fehler bestehen, sind Verfahrensrügen zurückzuweisen.
Eine Anordnung der Einziehung ist von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt, soweit sie gesondert in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 344/88
in der Strafsache gegen
███ ███████ José Fernando aus ███ (Kolumbien), geboren am ███ ███ 1965 in ██ █████ (Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1988 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2–4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1988 wird die Strafverfolgung auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt, der Strafausspruch des vorbezeichneten Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang dieser Aufhebung (I 2)
II. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils nach der beschlossenen Strafverfolgungsbeschränkung (§ 154a Abs. 2 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. Jedoch muss im Hinblick auf jene Beschränkung der Strafausspruch aufgehoben werden. Nach dem Ausscheiden des Tatteils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil das Landgericht das (tateinheitliche) Begehen dieser Straftat mit dem unerlaubten Handeltreiben straferschwerend gewertet hat.
Die Einziehungsmaßnahme wird hiervon nicht berührt.
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