Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen mangelhafter Indizienbasis und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 344/84
Datum
13.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; beide legten Revision ein. Der BGH verwirft die Revision des einen Angeklagten als unbegründet, gibt die Revision des anderen wegen fehlender tatsächlicher Grundlage teilweise statt. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf schwache Indizien und eine unzuverlässige Zeugenaussage; daher Aufhebung und Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsprüfung ist an die Überzeugung des Tatrichters gebunden, gilt aber nicht uneingeschränkt; Indiziengestützte Überzeugungen bedürfen bei geringem Beweiswert der Indizien einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung.

2

Indizien, die vornehmlich auf weit vorgelagerten Tatsachen beruhen oder nur geringen Beweiswert haben, dürfen vom Tatrichter nicht ohne ausführliche Darlegung ihres Gewichtes entscheidungsrelevant gemacht werden.

3

Ein Urteil darf nicht auf bloßen Vermutungen oder reiner Intuition beruhen; die Tatsachenfeststellungen müssen eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Täterschaft jedes Angeklagten bieten.

4

Unzuverlässige oder widerrufene Zeugenaussagen können die tragende Beweisgrundlage entkräften und rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung, wenn sonst keine ausreichenden, belastenden Indizien vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 27. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 344/84 in der Strafsache gegen

a) 1. den Autoschlosser Wolfgang █ geboren am ██ 1956 in BC, 2. den Pflasterer Karl-Heinz Robert Herbert ███ aus BC, dort geboren █████████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang █ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und Wolfgang █ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Sie sollen gemeinsam mit einem Dritten im Februar und März 1983 nachts in zwei Gaststätten eingebrochen sein.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

II. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen diesen Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Revision des Angeklagten █ hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen, dieser Angeklagte habe nach einem gemeinsamen Tatplan und im eigenen finanziellen Interesse dadurch bei den Taten mitgewirkt, dass er die anderen zu den Tatorten fuhr und später die Beute abtransportierte, entbehren der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.

Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch dann gebunden, wenn diese nur auf möglichen Schlussfolgerungen aus tatsächlichen Feststellungen mit Indizcharakter beruht. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Kommt Indizien, zumal solchen, die lediglich der Tat weit vorgelagerte Tatsachen belegen, nach allgemeiner Bewertung nur ein geringer Beweiswert zu, dann darf ihnen der Tatrichter im konkreten Fall jedenfalls ohne ausführliche Begründung kein besonderes Gewicht verleihen. Anderenfalls ist zu besorgen,

daß seine Überzeugung ohne ausreichende Abwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Gründe überwiegend auf einer rational nicht nachvollziehbaren und nicht konsensfähigen Intuition beruht. Diese Gefahr ist hier gegeben. Die Verurteilung des Angeklagten Wolfgang █ stützt sich im Wesentlichen nur darauf, dass dieser nach den in der Hauptverhandlung verlesenen und durch Vernehmungsbeamte eingeführten Aussagen einer inzwischen verstorbenen Zeugin in der Zeit zwischen November 1982 und März 1983 zusammen mit seinem Bruder des Öfteren in der Wohnung des Mitangeklagten ███████ war, dass die drei sich dort flüsternd unterhielten und dann gemeinsam mit dem Bemerken weggingen (oder wegfuhren), sie hätten Nachtschicht. Diese Angaben hat die in hohem Maße alkoholabhängige Zeugin erstmals am 27. Juni 1983 gemacht. Später wollte sie mit anwaltschaftlicher Hilfe ihre Aussage widerrufen. Während gegen den Angeklagten ██████ (und den Mittäter Harro H.█████) eine Reihe weiterer gewichtiger Indizien sprechen, kann sich die Verurteilung des Angeklagten Wolfgang █ im Wesentlichen nur auf das genannte Zusammentreffen stützen. Dass die bisherigen Feststellungen der Strafkammer über die Tatbeteiligung des Angeklagten Wolfgang █ weitgehend auf Vermutungen beruhen, ergibt sich auch aus den Teilen der Urteilsbegründung, in denen ausgeführt worden ist, es habe nicht festgestellt werden können, welche Handlungen jeweils der einzelne Angeklagte vorgenommen habe, die Kammer „geht jedoch davon aus“, dass Wolfgang █ nur den Wagen gesteuert hat. Schließlich wird die Täterschaft des Angeklagten Wolfgang █ auch damit begründet, es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Beute allein zwischen Harro H.█████ und ████ geteilt worden ist.

Nach allem hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

MüllerMaierGollwitzer
MeyerTheune
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen mangelhafter Indizienbasis und Zurückverweisung — Themis