Treffer
BGH Beschluss

BGH: Mangelhafte Tagessatzbemessung – Geldstrafe auf Mindestsatz herabgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 344/78
Datum
01.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Mainz wegen der Höhe der neben Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe. Der BGH änderte die Entscheidung, weil das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse und das zugrunde gelegte Nettoeinkommen nicht hinreichend darlegte. Mangels weiterer Feststellungen setzte der Senat den Tagessatz auf den Mindestsatz von 2 DM fest. Die Revision sonst wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Tagessatzes für eine Geldstrafe hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten darzustellen, das zugrunde gelegte Nettoeinkommen anzugeben und die Berechnung nachvollziehbar zu begründen.

2

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Bemessung des Tagessatzes, ist der Ausspruch über die Höhe der Geldstrafe sachlich-rechtlich mangelhaft und kann nicht bestehen bleiben.

3

Kann bei einer erneuten Hauptverhandlung nicht mit weiteren substanziellen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen gerechnet werden, darf das Revisionsgericht den Tagessatz gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB auf den Mindestsatz festsetzen.

4

Die Änderung des Urteilsspruchs über die Geldstrafe bleibt für die Kostenentscheidung ohne Einfluss; die Kosten des Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 23. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 344/78 in der Strafsache gegen

den Arbeiter Mohamed C. aus L███/Pakistan, geboren am ███ 1934 in A███/Pakistan, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

alias: den Arbeiter Mohammed ███ aus L███/Pakistan, geboren am ███ 1929 in J████/Indien, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Geldstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 2,-- DM verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Ausspruch über die Höhe der neben der Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Höhe des Tagessatzes „auf Grund der – vom Angeklagten angegebenen Vermögensverhältnisse“ auf 50,-- DM festgesetzt, ohne im Einzelnen darzulegen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten beschaffen sind, von welchem Nettoeinkommen des Angeklagten sie ausgeht und wie sie dieses Einkommen errechnet hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Änderung der Höhe der Geldstrafe führen muss. Da nicht erwartet werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere wesentliche Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen werden können, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Tagessatz auf 2,-- DM (Mindestsatz) festgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

Für die Kostenentscheidung ist die Änderung des Urteilsspruchs ohne Bedeutung.

Schumacher Richter am BGH Prof. Dr. Kirchhof

Willms ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchumacherBaumgarten
Müller
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