Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/67
- Datum
- 27.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtskräftig gewordene frühere Einzelstrafen zu berücksichtigen; die Feststellung der Rechtskraft ist hierfür erforderlich.
Das Gericht hat in den Feststellungen anzugeben, ob ein in der Hauptverhandlung erwähntes anderes Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, da dies die Zusammenrechnung der Strafen beeinflusst.
Unterbleibt die Erörterung der Rechtskraft eines erwähnten Urteils, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein Mangel der Gesamtstrafenbildung berührt nicht zwangsläufig Schuld- und Einzelsprüche, sofern diese in den übrigen Punkten rechtlich unbedenklich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 10. Februar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Elektriker Helmut Hans aus ████████████████ ██ geboren ███████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Februar 1967 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betruges und eines weiteren Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen eines Vergehens des fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, in einem Falle mit einem nicht zugelassenen, nicht versicherten und nicht versteuerten Fahrzeug, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Seine Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen kann der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben. Der Angeklagte ist am 10. Februar 1967, also an dem Tage, an dem auch das angefochtene Urteil erging, unter dem Aktenzeichen Ms 377/67 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wegen anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden (UA Bl. 4). Da das Urteil im angefochtenen Urteil erwähnt wird, muss es vor diesem ergangen sein. Sonst könnte es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein. Wann es rechtskräftig wurde, ist im jetzt angegriffenen Urteil nicht festgestellt. War es etwa durch Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig geworden, hätte die Strafkammer die in ihm verhängten Einzelstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe heranziehen müssen (BGHSt 4, 366; 12, 1; 15, 66). Da dies nicht erörtert worden ist, war der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Für die neue Gesamtstrafenbildung wird auf BGHSt 4, 366 und 12, 94; 12, 99 verwiesen.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |