Revision gegen Unterbringung in Trinkerheilanstalt nach §42c StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/65
- Datum
- 24.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewöhnung im Sinne des § 42c StGB erfordert nicht täglichen oder häufigen Alkoholkonsum; wiederholter zeitweiser übermäßiger Genuss kann ausreichen, um als Gewohnheitstrinken zu gelten.
Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB ist zulässig, wenn sie zur Besserung und zur Gewöhnung an ein geordnetes Leben erforderlich erscheint, insbesondere bei wiederholten schweren, im Rausch begangenen Straftaten.
Behauptungen über ein Gutachtenergebnis (z. B. dass eine Besserung ausgeschlossen sei) rechtfertigen eine Aufhebung der Unterbringungsentscheidung nur, soweit sie durch entsprechende, im Urteil enthaltene Feststellungen gestützt sind.
Ein Verweis auf vermeintlich weniger einschneidende Maßnahmen reicht nicht zur Abwendung der Unterbringung, wenn die tatsächlichen Umstände (z. B. erneuter Alkoholkonsum trotz Wohnortwechsel) deren Erforderlichkeit stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 344/65
in der Strafsache gegen den Maurer Heinz Otto August ███ aus █████████████, geboren ████████ 1930 in ██ ████████████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Vergehens nach § 330a StGB.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. März 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.
Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil nach den für die sachlich-rechtliche Überprüfung allein maßgeblichen Feststellungen des Urteils die Merkmale des § 42c StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan sind. Dass, wie die Revision meint, periodische Trinker – sog. Quartalssäufer oder Problemtrinker –, zu denen der Angeklagte gehört, nicht unter den in § 42c StGB umschriebenen Begriff des Gewohnheitstrinkers fallen, ist unrichtig. Wie schon das Reichsgericht in RGSt 74, 218 und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 339 zum Ausdruck gebracht haben, braucht die Gewöhnung nicht auf täglichem oder häufig wiederholtem Genuss geistiger Getränke zu beruhen. Es genügt auch, dass jemand von Zeit zu Zeit derartige Getränke im Übermaß zu sich nimmt.
Ebenso wenig trifft die Auffassung der Revision zu, für einen periodischen Trinker wie den Angeklagten sei die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht erforderlich. Dabei mag dahinstehen, ob bei einem solchen Trinker die Anordnung der Unterbringung schon geboten ist, wenn er sich im Allgemeinen auch nach übermäßigem Genuss geistiger Getränke unauffällig verhält und nur ausnahmsweise einmal im Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Davon kann hier keine Rede sein. Wie im Urteil des Näheren dargelegt ist, hat sich der Angeklagte schon mehrfach im Zustande der Volltrunkenheit oder starker Angetrunkenheit schwere, strafbare Ausschreitungen roher und gewalttätiger Art zuschulden kommen lassen. Nunmehr hat er erneut Alkohol im Übermaß zu sich genommen und sich dann seiner [REDACTED]jährigen Tochter in der im Urteil geschilderten Weise unsittlich genähert.
Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt sei zur Gewöhnung des Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erforderlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme eine Besserung als nicht möglich bezeichnet, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Das gilt auch für den Einwand, andere, weniger einschneidende Maßnahmen als die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt hätten genügt, um zu dem mit dieser Maßnahme erstrebten Ziel zu gelangen. Gegen das Vorbringen, dafür habe bereits eine Verlegung des Wohnsitzes des Angeklagten nach Siegburg ausgereicht, weil er sich nie übermäßigem Alkoholgenuss hingegeben habe, wenn er bei seinen dort wohnhaften Eltern gewesen sei, spricht schon, dass er am Tattage während seines Aufenthalts bei den Eltern mit dem Trinken begonnen hat.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |