Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Versagung des Augenscheins in Unzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 344/64
Datum
30.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde; das Revisionsgericht gab teilweise statt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht, weil der beantragte Augenschein ohne hinreichende Begründung abgelehnt wurde und das Urteil keine ausreichende Darstellung der Einlassungen und Beweiswürdigung enthielt. Weitere Rügen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Augenschein ist nicht zu versagen, wenn er geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen über konkrete körperliche Verhältnisse zu erschüttern; das Gericht hat dies bei seiner Ablehnung darzulegen.

2

Das Urteil muss die Einlassungen des Angeklagten und die Beweiswürdigung so darstellen, dass eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; fehlt diese nachvollziehbare Darlegung, ist Aufhebung geboten.

3

Die Ablehnung der Hinzuziehung eines fachpsychologischen Sachverständigen ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht erkennbar die Erforderlichkeit eines Fachgutachtens verkannt oder willkürlich bewertet hat.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung wirkt auf den Gesamtstrafauspruch nur, wenn sie sich auf die Strafzumessung ausgewirkt haben kann; ist die Gesamtstrafe nur unwesentlich über dem Mindestmaß, kann eine derartige Auswirkung ausgeschlossen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsmonteur Horst ████████ aus ████, geboren am ██████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unzucht mit einem Kinde im Falle ██████████ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision greift er das Urteil nur an, soweit er wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden ist. Sein Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer den beantragten Augenschein mit der Begründung abgelehnt hat, „dass unter Berücksichtigung der Aussagen der Eva █████████ und ihrer Mutter über die Beschaffenheit der Hose vor und nach der Tat die Einnahme eines Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei“. Durch Augenschein sollte nämlich bewiesen werden, dass der Angeklagte mit seiner Hand nicht durch das Loch an den Geschlechtsteil der Eva gelangen konnte. Was Eva und ihre Mutter dazu ausgesagt haben und wie der Angeklagte sich im Einzelnen dazu eingelassen hat, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Selbst wenn aber beide Zeuginnen die Möglichkeit des Durchgreifens durch die Hose bis zum Geschlechtsteil der Eva bekundet haben sollten, durfte die Strafkammer trotzdem den Antrag nicht ablehnen. Durch den Augenschein konnte möglicherweise unmittelbar das Gegenteil der Bekundungen dieser Zeuginnen und damit auch ihre Unglaubwürdigkeit nachgewiesen werden (vgl. BGHSt 8, 177; BGH NJW 1961, 280). Da das Urteil weder die Einlassung des Angeklagten noch eine Beweiswürdigung der Strafkammer enthält, kann der Senat auch nicht prüfen, ob ein anderer Grund für die Ablehnung des Beweisantrages in Betracht kommt. Deshalb war das Urteil im Falle ██████████ aufzuheben.

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Hinzuziehung eines Fachpsychologen abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Die Verurteilung wegen Unzucht mit der noch nicht 14-jährigen Karin ███████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass die Verurteilung im Falle Eva █████████ sich auf den strafaussprach im Falle ███ ausgewirkt hat, ist bei der das Mindestmaß nur wenig überschreitenden Strafe ausgeschlossen.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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