Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Zeugeneid wegen § 60 Nr. 3 StPO rechtsfehlerhaft unterblieben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 344/60
Datum
03.08.1960
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen versuchten schweren Raubes und falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das Landgericht hatte zwei Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung nicht (bzw. nicht mehr) vereidigt, weil es ihre Aussage in der Hauptverhandlung für begünstigend/unwahr hielt. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, da § 60 Nr. 3 StPO nur eine früher begangene Begünstigung erfasst und der Eid nicht wegen Verdachts einer erst durch die Aussage verwirklichten Begünstigung versagt werden darf. Auf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung beruhen; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO schließt die Vereidigung eines Zeugen nur aus, wenn der Verdacht eine vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung betrifft.

2

Die Vereidigung darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil das Gericht annimmt, der Zeuge wolle durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigen und sage deshalb unwahr.

3

Ein Verfahrensfehler bei der Anwendung von § 60 Nr. 3 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung hierauf beruht.

4

Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, wenn die Verurteilung auf dem in Anklage und Eröffnungsbeschluss angelegten Tatvorwurf beruht und durch die Beweisaufnahme lediglich Einzelheiten (z.B. früherer Kenntniszeitpunkt) konkretisiert werden.

5

Zur Aufklärung von Widersprüchen darf dem Zeugen eine bei den Akten befindliche Strafanzeige in der Hauptverhandlung auch durch Verlesung vorgehalten werden, solange ihr Inhalt nicht als sachlicher Beweis verwertet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser ████████ █ ohne festen ██ Wohnsitz, geboren am ███████████, zur Zeit in ██████████ anderer Sache in ██████████ wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, da die Verfahrensrüge begründet ist.

Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den als Zeugen vernommenen Helmut █████ wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigt und die Aussage des vereidigten Zeugen ██ ██ ███ als uneidlich gewertet, da die weitere Beweisaufnahme auch bei diesem den dringenden Verdacht der Begünstigung ergeben hat. Wie aus dem Urteil ersichtlich ist, war die Strafkammer der Auffassung, die beiden Zeugen hätten sich durch ihre Aussagen in der Hauptverhandlung einer Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht. Zu Recht rügt die Revision dieses Verfahren als rechtlich fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich § 60 Nr. 3 StPO nur auf eine früher begangene Begünstigung. Die Vereidigung eines Zeugen darf daher nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hat, seine Aussage in der Hauptverhandlung sei unwahr und er wolle damit den Angeklagten begünstigen (BGHSt 1, 361). Es ist nicht auszuschließen, dass auf diesem Verfahrensfehler die Verurteilung des Angeklagten beruht, und zwar auch hinsichtlich der falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Auch ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Revision erwähnt diese Vorschrift nicht. Ihre Ausführungen könnten aber in diesem Sinne verstanden werden; denn sie versucht darzutun, die Verurteilung wegen Betruges sei auf Tatsachen gestützt, auf die der Angeklagte weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung vorbereitet gewesen sei. Dem Angeklagten ist ganz ebenso wie dem Mitangeklagten Erich ████ zum Vorwurf gemacht, durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit des Schreinerbetriebes die Lieferung von Waren oder von Leistungen auf Kredit erschlichen und dadurch die Lieferanten geschädigt zu haben. Darauf ist auch die Verurteilung gestützt. Der Eröffnungsbeschluss nimmt an, die Angeklagten hätten „spätestens“ am 30. Oktober 1957 gewusst, dass ihr Unternehmen zahlungsunfähig war; das Wort „spätestens“ schloss bereits die Möglichkeit ein, dass sie diese Kenntnis auch früher erlangt haben konnten. Dadurch, dass die Beweisaufnahme eine solche Kenntnis schon für den „Frühherbst“ zu Tage förderte, änderte sich die Sachlage, auf die der Eröffnungsbeschluss den Vorwurf des Betruges gründet, nicht; vielmehr wurden nur Einzelheiten des Geschehens ermittelt. Die Tatumstände, aus denen das Landgericht auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und die Kenntnis der Angeklagten hiervon im „Frühherbst“, also auch schon am 20. September 1957, dem Tag der Verhandlung mit den Zeugen R___, schloss, sind Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; ebenso, dass die Angeklagten bei den Verhandlungen die Zahlungsunfähigkeit verschwiegen haben. Aus dem Urteil ergibt sich, dass all dies durch die Beweisaufnahme, durch die Bekundungen des Zeugen und das Gutachten des Sachverständigen sowie durch Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung, also in Gegenwart der Angeklagten, festgestellt worden ist. Sie hatten demnach die Möglichkeit, sich ihrerseits dazu zu äußern, und sind dadurch die Verwertung der in der Hauptverhandlung durch die Beweiserhebung zu Tage geförderten Tatumstände nicht überrascht, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ihnen nicht beschränkt worden.

Nach allem dringt die Rüge nicht durch.

2. Durch die Vernehmung des Zeugen Sch__ ist die Vorschrift des § 246 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Sie wurde vom Vertreter der Staatsanwaltschaft erst während der Hauptverhandlung beantragt. Der Verteidiger widersprach zunächst unter Berufung auf § 246 Abs. 2 StPO, zog seinen Widerspruch aber dann zurück, weil noch genugend Zeit bis zur Vernehmung dieses Zeugen bleibe, um sich dessen Anzeige PAB vergegenwärtigen. Das Landgericht hat nach dem Hauptverhandlungsprotokoll unmittelbar darauf den Beschluss gefasst, Sch__ als Zeugen zu vernehmen. Zuvor hat aber der Vorsitzende die Kauffrau D__ zeugenschaftlich vernommen, die Niederschriften über die kommissarische Vernehmung der Zeugen ███████ und W__ verlesen, den Sachverständigen █████ vernommen und weitere Beweise erhoben. Als sodann ██████ als Zeuge aufgerufen, belehrt und vernommen wurde, hat der Verteidiger weder in diesem Zeitpunkt noch bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. Ein Verfahrensverstoß liegt deshalb nicht vor. Die Person des █████████ war dem Angeklagten und dem Verteidiger auch hinreichend bekannt, so dass Erkundigungen über ihn nicht in Betracht kamen. Er ist der geschädigte Vertragspartner im zweiten Unterfall. Dem Beschwerdeführer und der Verteidigung war es unbenommen, dem Zeugen vorzuhalten, was die Revision jetzt vorträgt, nämlich dass er, als die beiden Angeklagten mit ihm über die Lieferungen verhandelten, die schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebes gekannt habe. Dass sie das nicht getan haben, ist umso unverständlicher, als ihnen vorgeworfen war, die Zahlungsunfähigkeit verschwiegen zu haben.

Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

3. Die vom Zeugen █████ erstattete, bei den Akten befindliche Strafanzeige durfte, wie geschehen, zur Aufklärung von Widersprüchen dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten werden, und zwar auch durch Verlesung. Dafür, dass der Inhalt der Anzeige als solcher den Feststellungen zugrunde gelegt worden wäre, bietet das Urteil keinen Anhalt. Die Revision behauptet das auch nicht. Ihr Angriff verfehlt mithin sein Ziel.

4. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, darüber, dass etwa ab Sommer 1957 aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Kreditrestriktion und der Diskontpolitik und strukturellen Krisen im nordhessischen Raum eine allgemein krisenhaft verschärfte Auftragslage in der Branche des Angeklagten Erich ████ bestand, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Vorschrift des § 244 StPO ist dadurch entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt worden.

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass entsprechend dem Vortrag der Revision das Gericht zunächst willens war, den als Sachverständigen benannten Assessor B__ von der Handwerkskammer in ███████ zu hören, dass er aber an diesem Tage durch eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen verhindert war, zu erscheinen, und dass das Gericht schließlich den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen durch Beschluss abgelehnt hat, weil die im Beweisthema behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Umstand, dass das Gericht zunächst offenbar dem Antrag stattgeben wollte und demnach insoweit dem Beweisthema für die Entscheidung Bedeutung beimaß, hinderte es nicht, hiervon abzusehen, nachdem es zu der Überzeugung gekommen war, dass die unter Beweis gestellte Tatsache entgegen seiner ursprünglichen Meinung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision macht geltend, wenn dem Beweisantrage entsprochen worden wäre, so hätte sich ergeben, „dass im Herbst 1957 eine strukturell und zeitlich begrenzte abnorme Krisenlage bestand, die generell allen vergleichbaren Lieferabsprachen integriert war, in diesem Ausmaß und in der Zuspitzung zum Jahresende nicht erkennbar war und sich im Frühjahr 1958 abbaute, und zwar alles im nordhessischen Raum und nur in diesem.“ Sie legt aber nicht dar, inwiefern diese Tatsache geeignet gewesen wäre, die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in den drei Unterfällen Sc__, ██████ und Me__, in denen der Beschwerdeführer des Betruges für schuldig befunden worden ist, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu beeinflussen. Ja, ihre Ausführungen lassen nicht einmal erkennen, welchen Sinn die Verteidigung dem Beweissatz in der Hauptverhandlung beiglegt hat. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen, weil der als Betrug abgeurteilte Sachverhalt in den drei Unterfällen mit der allgemeinen Konjunkturlage nichts zu tun gehabt, sondern allein die konkrete Lage und Illiquidität des Betriebes des Mitangeklagten Erich ████ betroffen habe. Weder ist dem Urteil zu entnehmen, noch behauptet die Revision, dass die Angeklagten infolge jener angeblichen Krise im Herbst 1957 wider Erwarten Aufträge nicht erhalten hätten, mit deren Erteilung sie einigermassen sicher rechnen konnten, oder dass erteilte Aufträge zurückgenommen worden wären. Unter diesem Blickwinkel hätte die unter Beweis gestellte Krise allenfalls für die subjektive Seite des Betruges eine Rolle spielen können. Dass die Angeklagten Aussicht hatten, für das Frühjahr 1958 erhebliche Aufträge zu erhalten, hat das Landgericht festgestellt.

Auch dieser Revisionsangriff geht also fehl.

II. Die Sachrüge.

Der Schuldspruch gibt entgegen der Annahme der Revision zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Wie im Urteil dargelegt ist, war der Betrieb weder erst im Januar 1958, als der Antrag Erich H__ auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, noch erst am 30. Oktober 1957, für welchen Tag der vom Steuerhelfer R__ aufgestellte Status eine Überschuldung von 48.000 DM ergab, sondern schon im Frühherbst 1957, also im September, dergestalt „illiquid“, dass neue Wechselverbindlichkeiten nicht fristgerecht erfüllt und kurzfristige Zahlungsversprechen nicht eingehalten werden konnten, und dass die Angeklagten sich darüber im Klaren waren. Gleichwohl vereinbarten sie am 20. September 1957 mit dem Zeugen Sc__ und am 4. Oktober 1957 mit dem Zeugen Sch__ die Lieferung von Holz, das sie zur Ausführung vorliegender Arbeiten benötigten, gegen Dreimonatsakzepte und bezogen solches von der Firma █████ in der Zeit vom 20. September bis 19. Dezember 1957 zum Preise von insgesamt 11.695,06 DM, von █████████ in der Zeit vom 4. Oktober bis in den November 1957 hinein zum Preise von 8.302,39 DM. Den Zeugen ██████ beauftragten sie am 26. November mit der Ausführung von Glaserarbeiten an einem Neubau, wobei eine Zahlungsfrist von 50 Tagen vereinbart wurde. ██████ führte die Arbeiten am 27. und 28. November 1957 aus. Seine Rechnung hierüber betrug 666,-- DM. Obwohl der Bauherr, der Landeswohlfahrtsverband, prompt an den Angeklagten Erich ████ zahlte, haben die Angeklagten an ██████ nichts gezahlt. Die Lieferungen der Firmen Sc__ und Sch__ blieben ebenfalls unbezahlt, die Wechsel gingen zu Protest. Keiner dieser drei Unternehmer hatte an die Schreinerei ████ geliefert oder Arbeiten für sie ausgeführt, ohne sich – zumindest – Sicherheiten geben zu lassen, wenn er die „erheblichen Zahlungsschwierigkeiten“ des Betriebes gekannt hätte.

Das Landgericht nimmt an, die beiden Angeklagten hätten in allen drei Fällen ihren Vertragspartnern vorgespiegelt, dass ihr Betrieb zahlungsfähig sei, worunter nach den Urteilsausführungen zu verstehen ist, dass fristgemäß gezahlt werde, und sie dadurch zur kreditweisen Lieferung und Leistung veranlasst. Sie seien rechtlich verpflichtet gewesen, Sc__ und ██████ ihre Zahlungsschwierigkeiten zu offenbaren, weil es sich um die Anknüpfung neuer Geschäftsverbindungen gehandelt habe. Ob dem im vollen Umfang beigepflichtet werden kann, so dass Betrug durch Unterlassen gegeben wäre, darf unerörtert bleiben. Die Angeklagten haben in allen drei Fällen durch unwahre Erklärungen und schlüssiges Verhalten vorgespiegelt, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommen zu können. R___, der Inhaber der Firma Sc__, hatte Lieferungen im Werte von 5.000 DM mit Zahlungsfrist von 30 Tagen und weitere Lieferungen im Werte von 5.000 DM gegen Dreimonatsakzepte angeboten. Die Angeklagten erklärten sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Sie erklärten dabei, es könnten zwar kleinere Zielüberschreitungen vorkommen, weil ja auch sie auf den Eingang der Gelder ihrer Kunden angewiesen seien; sonst sei aber alles in Ordnung; R___ brauche keine Bedenken zu haben. Indem sie auf Grund dieser Vereinbarung sodann die Lieferungen abriefen, erklärten sie jeweils, dass sie willens und in der Lage seien, den Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen und die gegebenen Akzepte am Verfalltage einzulösen. Sch__ gegenüber versicherten sie, als sie ihn um Holzlieferungen für die Ausführung größerer Arbeiten baten, er brauche sich keine Sorgen zu machen, das Geschäft werde glatt gehen. Damit brachten sie auch in diesem Falle nach Lage der Dinge zum Ausdruck, die dafür gegebenen Akzepte würden am Verfalltage eingelöst werden. Außerdem erzählte Erich H__ dem Zeugen Sch__, „um ihn in Sicherheit zu wiegen“, er beabsichtige, ein eigenes Werkstattgebäude mit 130.000 DM Baukosten zu errichten. Im Falle Me__ erteilten die Angeklagten den Auftrag unter Vereinbarung der Zahlung innerhalb 30 Tagen. Zutreffend sagt das Urteil im Anschluss an diese Feststellungen, die Angeklagten hätten sich so gebärdet, dass Sc__, █████ und Me__ davon ausgehen mussten, der Betrieb sei zahlungsfähig. Nach allem haben die Angeklagten also durch aktives Handeln getäuscht.

Nach der Überzeugung des Landgerichts war es den Angeklagten auch klar, dass sie die versprochenen Zahlungsfristen nicht einhalten konnten und dass die Forderungen der Lieferanten aufs höchste gefährdet waren. Nun hat nach dem Urteil die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Angeklagten Aussicht hatten, für das Frühjahr 1958 erhebliche Aufträge des Architektenbüros H__ in ███████ für größere Bauten in ███████ und in █████ zu erhalten. Der Angeklagte Erich ████ wollte versuchen, besonders dringende Lieferanten zum Stillhalten zu veranlassen und so „den Anschluss an das Frühjahr 1958 zu erreichen“. Die Hoffnung der Angeklagten, sie würden mit Hilfe der für die Ausführung dieser Aufträge ihnen zufließenden Gelder später einmal die Forderungen der drei Vertragspartner befriedigen können, ändert jedoch nichts daran, dass sie wussten, bei Fälligkeit der jetzt eingegangenen Verpflichtungen nicht leistungsfähig zu sein, und dass sie ferner wussten, ihren Vertragspartnern komme es auf Erfüllung ihrer Forderungen innerhalb der vereinbarten Fristen an; sie würden nicht liefern, wenn sie dabei das Risiko aufgebürdet bekämen, im Frühjahr 1958 oder noch später oder überhaupt nicht Bezahlung zu erhalten. Unter diesen Umständen hat das Landgericht den Betrugsvorsatz zutreffend bejaht. Die Erlangung der Lieferungen und Leistungen auf Kredit war – das ergibt sich aus diesem Sachverhalt ohne Weiteres – der Beweggrund ihrer Täuschungshandlungen. Ausführungen darüber waren daher im Urteil ebensowenig erforderlich wie darüber, dass dieser von ihnen erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig war. Die Auffassung der Revision, es bestehe zwischen der Feststellung, dass die Angeklagten Aussicht auf größere Aufträge im Frühjahr 1958 hatten, und der Annahme betrügerischer Bereicherungsabsicht in den Fällen Sc__, Sch__ und ██████ ein unlösbarer Widerspruch, ist unbegründet. Es wird dabei übersehen, dass die Vertragspartner bei gesicherter fristgerechter Zahlung leisten wollten und dass die Angeklagten sie durch Vorspiegelung ihrer Fähigkeit hierzu zur Lieferung veranlassten.

Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Baldus Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusMenges
Dr. Schalscha
Revision erfolgreich: Zeugeneid wegen § 60 Nr. 3 StPO rechtsfehlerhaft unterblieben — Themis