Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung fortgesetzter Falschbeurkundung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/58
- Datum
- 08.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung müssen die einzelnen Tatbeiträge im Urteil so bestimmt festgestellt sein, dass bei jeder Einzeltat der Verstoß gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist; eine unbestimmte oder "unbekannte Anzahl" von Fällen genügt nicht.
Die Qualifikation als fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; der den Einzelhandlungen zugrundeliegende Teilvorsatz muss sich aus dem Gesamtvorsatz ergeben und bestimmend sein.
Eine Falschbeurkundung im Amt liegt vor, wenn der Beamte in seiner Urkunde konkrete Tatsachen behauptet, die nicht den tatsächlichen Vorgang wiedergeben; die Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen zu verwenden, beseitigt die Falschheit nicht, wenn die Beurkundung selbst falsche Angaben enthält.
Vorsätzlich falsche uneidliche Aussage und Meineid können nebeneinander verfolgt werden, wenn die falschen Aussagen in verschiedenen Verfahren bzw. Verfahrensteilen erfolgt sind; eine frühere Belehrung nach § 55 Abs.2 StPO kann die Notwendigkeit einer erneuten Belehrung vor der eidlichen Vernehmung entfallen lassen, ohne einen selbstständigen Milderungsgrund zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht K., 29. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gerichtsvollzieher Romuald K. aus A., geboren am [REDACTED:1906] in B. (Oberschlesien), wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, [REDACTED:Bundesanwaltschaft], Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in K. vom 29. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe übersehen, dass sich der Angeklagte zum Ankleben der Siegelmarken des Schuldners als seines Erfüllungsgehilfen habe bedienen können; deshalb dürfe nur dann eine vorsätzliche Falschbeurkundung angenommen werden, wenn er es unterlassen habe, sich vor Abschluss seines Protokolls davon zu überzeugen, dass der Schuldner dieser ihm erteilten Auflage auch nachgekommen war und die Siegelmarken angebracht hatte.
Diese Ansicht der Revision lässt die Feststellung unberücksichtigt, dass der Angeklagte beurkundet hat: „... sodann habe ich die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände gepfändet, indem ich sie in Besitz genommen habe ... Die Pfändung der Gegenstände habe ich je durch Anlegung einer Siegelmarke ersichtlich gemacht ...“. Der Inhalt seiner Beurkundung war also auf jeden Fall falsch, denn er hatte die gepfändeten Gegenstände nicht in Besitz genommen und er hatte die Pfändung nicht durch Anlegung von Siegelmarken ersichtlich gemacht, auch nicht durch einen Erfüllungsgehilfen. Deshalb geht dieser Angriff der Revision fehl.
2.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte in einer unbekannten Anzahl von Fällen seit 1953 „Falschbeurkundungen im Amt vorgenommen“, und die Strafkammer hat ihn deshalb wegen „fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt“ (§ 348 StGB) verurteilt.
Bei einer fortgesetzten Handlung müssen jedoch die Einzeltaten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO im Urteil so festgestellt sein, dass bei jeder von ihnen der Verstoß gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist. Wegen der gebotenen Umgrenzung des Schuldumfangs ist es nicht angängig, eine „unbekannte Anzahl von Fällen“ der Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung zugrunde zu legen. Eine Mindestzahl der Fälle muss einwandfrei festgestellt sein. Allein die so unzweifelhaft begangenen Einzelhandlungen können den Schuld- und Strafausspruch des Urteils bestimmen.
Allerdings kann unter Umständen in Frage kommen, die Hauptverhandlung auf einen Teil der Einzelhandlungen zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuld- und Strafausspruch unerheblich sind; es muss aber dann im Urteil auch klar zum Ausdruck kommen, dass nur das strafbare Verhalten in diesem Umfange der Verurteilung zugrunde gelegt ist (vgl. dazu BGH NJW 1954, 1375).
Die fortgesetzte Handlung setzt Gesamtvorsatz des Angeklagten voraus. Der die Einzelhandlungen auslösende Teilvorsatz muss sich schon aus dem Gesamtvorsatz, dem Gesamtwillen des Angeklagten, ergeben und von ihm bestimmt sein (vgl. RGSt 58, 183; RG HRR 1941 Nr. 1017). Ein solcher Gesamtvorsatz ist nicht festgestellt. Das Urteil spricht lediglich rechtlich fehlerhaft von einer „einheitlichen Handlung“.
Da somit weder die Einzeltaten noch die Zeiten ihrer Begehung, noch auch nur ihre Zahl festgestellt sind, ist die Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) geboten; übrigens ist im angefochtenen Urteil, wie die Revision zutreffend bemerkt, die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe offenbar infolge eines Schreibversehens unrichtig wiedergegeben.
3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Aussage vor Gericht und wegen Meineids gehen fehl. Diese beiden Straftaten treffen auch rechtlich nicht zusammen, weil der Angeklagte in zwei verschiedenen Verfahren falsch ausgesagt und in dem einen Verfahren seine falsche Aussage beschworen hat (vgl. BGHSt 8, 301, 315).
4.) Die Rüge der Revision, die eine Aufklärung darüber vermisst, ob der Angeklagte vor seiner eidlichen Aussage auch gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist, kann keinen Erfolg haben. Denn am Tage zuvor war ihm bei seiner richterlichen Vernehmung eine entsprechende Belehrung zuteilgeworden, die er unbeachtet gelassen hat. Deshalb kann die etwaige Unterlassung einer neuen Belehrung vor der eidlichen Vernehmung am folgenden Tage kein selbständiger Milderungsgrund für den Angeklagten bei seiner Verurteilung wegen Meineids sein.
5.) Die Auffassung der Revision, der Eidesnotstand sei für den Angeklagten auch dadurch begründet gewesen, dass er vorher über den Gegenstand seiner Vernehmung uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt hatte, trifft an sich zu. Indessen ist es ausgeschlossen, dass sich die Strafkammer, die den Notstand beim Meineid allgemein, d. h. ohne besondere Bezugnahme auf die Falschbeurkundung im Amt gebilligt hat, dieses Umstands angesichts des engen Zusammenhangs der Straftaten nicht bewusst gewesen wäre.
6.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst bei den Verurteilungen aus den §§ 153, 154, 74 StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, so dass die Revision insoweit zu verwerfen ist.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Scharpenseel | Menges |