Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes und schweren Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/54
- Datum
- 07.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Revisionsverfahren ist unbeachtlich, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel oder Tatsachen benennt, deren Erhebung den Sachverhalt geklärt hätte.
Ausdrucksfehler oder sprachliche Ungenauigkeiten in den Urteilsgründen führen nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern das Gesamtbild der Gründe zeigt, dass das Tatgericht die Beweisregeln beachtet und den Sachverhalt eingehend gewürdigt hat.
Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, belastende Angaben Dritter zu widerlegen; eine eigene Einlassung kann jedoch durch andere Beweise widerlegt und als erfunden gewürdigt werden.
Zum Tatbestand des versuchten Mordes genügt der Nachweis des Tötungsvorsatzes; es ist nicht erforderlich, zusätzlich Heimtücke festzustellen, wenn der Täter tötete, um eine andere Straftat zu verdecken.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 23. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Georg E ███, geboren am █████████ 1929 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordversuchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 23. Dezember 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 24. Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Diebstahls zu acht Jahren Zuchthaus und vier Jahren Ehrverlust verurteilt.
In der Nacht zum 19. Juli 1952 drang in der Nähe von █████ ein Dieb in das Haus des Kaufmanns ███ ein. Der Täter war mittelgroß und trug eine dunkelbraune Hose sowie eine ziemlich helle Jacke. Die Eheleute ███ erwachten durch Geräusche. Der Ehemann ██████ ging nach dem Laden, musste aber fliehen, weil der Täter ihn mit einer Schusswaffe bedrohte. Später folgte ██████ zusammen mit seinem Sohn dem Täter ins Wohnzimmer. Als sie Licht machten, schoss dieser mit einer Pistole 08 vom Kaliber 9 mm und verletzte ███ durch einen Bauchschuss schwer. Der Täter entkam unter Zurücklassung der zurechtgelegten Beute.
Das Schwurgericht hält den Angeklagten für den Täter, insbesondere auf Grund folgender Beweisanzeichen: Ihm sei die Tat nach seinem Vorleben zuzutrauen. Er habe eine ähnliche Art der Tatausführung mit anderen besprochen. Er kannte die Örtlichkeit und hatte die Möglichkeit eines Diebstahls bei ███████ erörtert. Er hat über seinen Aufenthalt während der Tatzeit widersprechende Angaben gemacht und dabei teilweise gelogen. Der Täter ließ am Tatort eine blaue Pudelmütze zurück; der Angeklagte hatte früher eine solche Pudelmütze. Er hat über ihren Verbleib wechselnde Angaben gemacht. In der am Tatort zurückgelassenen Pudelmütze befanden sich Haare, die vom Angeklagten stammen können. Der Angeklagte hat früher eine Pistole der Art besessen, wie sie zur Tat benutzt ist. Er hat das zunächst abgestritten und über den Zeitpunkt des Besitzes falsche Angaben gemacht. Er hatte im Juni 1952 dafür Munition erworben, die nicht passte, so dass die Hülse nach dem Schuss nicht ausgeworfen wurde. Auch am Tatort wurde nach dem Schuss keine Hülse vorgefunden. Der Angeklagte hatte für die Tatzeit einen Kraftwagen gemietet, der während der Tat dicht am Tatort stand. Während der Tat saß im Kraftwagen ein Mann mit einer braun-rötlichen Jacke; das war nicht der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht, Verkennung der Beweisregeln, Widersprüche bei der Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision insoweit keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt drängte (BGHSt 2, 168). Die weiteren Rügen betreffen nur das sachliche Recht.
Der Revision ist zuzugeben, dass verschiedene Äußerungen in der Beweiswürdigung für sich betrachtet Bedenken erwecken; doch ergibt der Zusammenhang, dass es sich insoweit nur um sprachliche Ungenauigkeiten handelt.
Das Urteil führt an einer Stelle (S. 74) aus, der Versuch des Angeklagten, die Darstellung eines Belastungszeugen zu widerlegen, sei gescheitert. Nach dem geltenden Strafverfahrensrecht ist es nicht Aufgabe des Angeklagten, belastende Angaben zu widerlegen. Die folgenden Ausführungen im Urteil ergeben aber, dass das Schwurgericht damit sagen wollte, dass diese Angaben des Angeklagten durch die Vernehmung anderer Zeugen widerlegt seien.
An anderer Stelle (S. 83) heißt es, die Angaben des Angeklagten über seine Pudelmütze, seine Pistole und seinen Aufenthalt zur Tatzeit „enthielten nichts Nachprüfbares“. Allerdings durfte der Tatrichter es nicht als Belastung verwerten, dass eine Einlassung „nichts Nachprüfbares enthält“, denn er muss jede Einlassung nachprüfen und sie notfalls widerlegen. Das Schwurgericht hat aber diesen Umstand nicht als Belastung verwertet, sondern an anderer Stelle des Urteils im Einzelnen dargelegt, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit eine Ausrede und Lüge sei. Das aber durfte als Belastung verwertet werden.
Zu Beginn des Urteils (S. 5) heißt es, dass der Täter auf der Flucht, mit dem Rücken voran, gegen ein Fenster gesprungen ist, so dass dessen Scheibe zerbrach. Bei dem Angeklagten wurden bei seiner ersten Vernehmung am vierten Tage nach der Tat weder Verletzungen festgestellt noch beschädigte Kleider gefunden, obwohl die Flucht durch die zerstörte Scheibe derartige Verletzungen oder Beschädigungen herbeiführen musste.
Das Schwurgericht verwertet das später nicht als entlastend (S. 85), weil der Angeklagte Zeit gehabt habe, beschädigte Kleider zu verbergen, und er möglicherweise doch nicht durch das zerschlagene Fenster entflohen sei, sondern das Fenster vielleicht noch geöffnet habe. Darin liegt kein Widerspruch, denn bei der zu Beginn des Urteils gegebenen Schilderung des Tatverlaufs ist nicht angegeben, ob der Täter den Fensterrahmen geöffnet hatte. Im Übrigen hat das Schwurgericht aus der Art der Flucht keine Folgerungen zum Nachteil des Angeklagten gezogen. Auch „musste“ die Flucht durch die zertümmerte Scheibe keine Beschädigungen und Verletzungen herbeiführen. Der Vorderrichter hat aus dem Zusammentreffen zahlreicher anderer Beweisanzeichen die Täterschaft des Angeklagten einwandfrei festgestellt.
Schließlich führt das Schwurgericht aus (S. 85), der Angeklagte habe den Beweis nicht dafür führen können, dass er die von ihm angegebene Kleidung in der Tatnacht getragen habe. Dieser Satz widerspricht den Beweisregeln des Strafprozesses, da der Angeklagte keinen Beweis zu führen hat. Er ist aber nicht wörtlich zu nehmen. Das Schwurgericht hat sich in eingehender Beweiswürdigung mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er sei der Mann gewesen, der während der Tatzeit im Kraftwagen gesessen habe. Dafür war die Bekleidung von Bedeutung. Es hat diese Einlassung aus zahlreichen anderen Beweisgründen für widerlegt erachtet und festgestellt, dass der Angeklagte der im Hause des █████ festgestellte Täter gewesen sei. Daraus ergab sich, dass es die Angaben des Angeklagten über die von ihm in der Tatnacht getragene Kleidung für widerlegt gehalten hat, zumal keine Feststellungen über die von ihm zu jener Zeit getragene Kleidung möglich waren.
Insgesamt betrachtet handelt es sich bei diesen von der Revision beanstandeten Bemerkungen in den Urteilsgründen nur um Ausdrucksfehler. Das Gesamtbild der Urteilsgründe zeigt eindeutig, dass das Landgericht die Beweisregeln nicht verkannt, sondern sich in eingehender Beweisaufnahme mit allen Einlassungen des Angeklagten auseinandergesetzt, sie für widerlegt erachtet und den Angeklagten für überführt gehalten hat. Dieses Ergebnis der Beweiswürdigung enthält weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen und ist deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als versuchter Mord und versuchter schwerer Diebstahl enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, insbesondere hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz fehlerfrei festgestellt. Entgegen dem Vortrag der Revision liegt versuchter Mord schon deshalb vor, weil der Angeklagte nach den Feststellungen töten wollte, um seinen Einbruchsversuch zu verdecken; nach § 211 StGB braucht der Täter daneben nicht auch noch heimtückisch zu handeln. Damit entfiel zugleich die Anwendung des § 212 StGB. Das Schwurgericht hat zwar nicht erörtert, ob der Diebstahl nicht schon vollendet und möglicherweise räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB in Tateinheit mit versuchtem Mord vorlag, doch ist das Tatfrage. Ein Rechtsirrtum bei der Beurteilung ist nicht ersichtlich.
| Dr. Arndt, | Dr. Dotterweich, | Menges | |||
| Werner, | Hoepner, |