Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/53
- Datum
- 12.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Tatsachen darlegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung ergeben kann.
Die Feststellung eines inneren Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Tathandlungen kann auf einen einheitlichen Tatplan schließen lassen, entbindet das Gericht jedoch nicht von der gebotenen rechtlichen Würdigung einzelner Tatakte.
Der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eigene Tätigkeit den Eintritt der drohenden Gefahr abwendet oder jedenfalls alles zumutbar Erforderliche unternimmt; bloßes Herbeiwünschen ärztlicher Hilfe oder der Transport ins Krankenhaus genügt hierfür nicht, insbesondere wenn der Täter den Arzt nicht über die Vergiftung unterrichtet.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bonn, 20. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Klara ██, geboren am ███ 1913 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, Kreis ███, wegen versuchten Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 20. November 1952 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die seit 20. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten wirft dem Schwurgericht „die Ablehnung des Beweisantrags, Anlage II des Protokolls, auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen“ als vermeintlichen Verfahrensverstoß vor, „weil der Sachverständige mit seiner Erklärung, dass Psychopathie nicht entlaste, im Widerspruch zu den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft steht, die bei Psychopathen teils Entlastung bejaht, teils verneint“.
Diese Rüge ist unzulässig. Denn sie bezeichnet keine Tatsachen, in denen eine Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses liegen konnte.
II. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
1.) Wie das Schwurgericht feststellt, ging die Angeklagte, als sie das erstemal der für ihren Ehemann bereiteten und von ihm genossenen Speise vorsätzlich Gift beimischte, davon aus, die Dosis sei für eine tödliche Wirkung ungenügend. Erst bei dem zweiten, einige Wochen danach liegenden Versuch verwandte sie eine größere Dosis, an der, wie sie glaubte, ihr Mann sterben werde.
Bei der rechtlichen Würdigung der beiden Vorfälle spricht das Schwurgericht, das die Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt hat, u. a. davon, beide Tatausführungen stünden untereinander „in Fortsetzungszusammenhang“. Diese Bemerkung könnte bei oberflächlicher Prüfung dahin missverstanden werden, als ob das Schwurgericht schon bei der ersten Tat der Angeklagten Tötungsvorsatz angenommen habe. Bei genauerer Würdigung des Urteils lässt sie sich aber zwanglos als die Feststellung eines inneren Zusammenhangs zwischen beiden Taten der Angeklagten erklären. Sie war allerdings schon vor der ersten Tat endgültig entschlossen, ihren Mann zu beseitigen, und hielt an diesem Entschluss fest. Sie wollte aber durch die erste Tat das Gift zunächst ausprobieren. Wenn sich aus dieser Willensrichtung auch nicht ohne weiteres der bedingte Tötungsvorsatz folgern lässt, so verriet sie doch, dass die Angeklagte ihren Mordplan bei anderer Gelegenheit demnächst ausführen wolle. Nur das wollte das Schwurgericht mit jener Bemerkung vom „Fortsetzungszusammenhang“ offenbar zum Ausdruck bringen. Allerdings hätte das Schwurgericht die erste Tat der Angeklagten als ein selbständiges Verbrechen der Giftbeibringung nach § 229 StGB beurteilen sollen. Dass dies nicht geschehen ist, beschwert indes die Angeklagte nicht.
2.) Die Revision hält es für fehlerhaft, dass das Schwurgericht die Angeklagte nicht wegen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch freigesprochen hat. Dieser Angriff geht fehl. Das Schwurgericht hat im Ergebnis mit Recht der Angeklagten den Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 2 StGB nicht zugutegehalten. Der Ehemann der Angeklagten hatte zwei Wochen nach dem Genuss der ersten vergifteten Speisen nur Schmerzen an Füßen und Beinen bekommen. Deshalb verwandte die Angeklagte beim zweiten Mal eine nach ihrer Meinung tödliche Dosis Gift. Als sich nach einiger Zeit bei ihrem Mann Vergiftungserscheinungen mit heftigen Schmerzen bis zur vollständigen Lähmung einstellten, ordnete, wie das Schwurgericht feststellt, „der auf Bitten des Ehemanns und auf Wunsch der Angeklagten herbeigerufene Arzt“ seine Überführung in ein Krankenhaus an. Dorthin brachte ihn die Angeklagte und ihr Liebhaber. Im Krankenhaus wurde durch eine Urin- und Stuhluntersuchung die Vergiftung festgestellt. Eine Woche lang bestand beim Kranken Lebensgefahr.
Wie aus diesem Hergang sich klar ergibt, hat die Angeklagte sich eine Straffreiheit nach § 46 Nr. 2 StGB nicht verdient. Sie hätte den Eintritt des drohenden Todes ihres Ehemannes durch eigene Tätigkeit abwenden müssen. Hierfür genügte es nicht, dass sie die Herbeiholung eines Arztes wünschte, auch nicht, dass sie ihren Mann ins Krankenhaus brachte. Sie hätte mindestens alles, wozu sie in der Lage gewesen wäre, tun müssen, um die drohende Todesgefahr zu bannen. Hierzu hätte wenigstens die sofortige Mitteilung an den Arzt gehört, dass ihrem Mann Gift verabreicht worden war, damit seine Krankheit sofort erkannt und ihm rasche wirksame ärztliche Hilfe zuteilwerden konnte. Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob das, was die Angeklagte für ihren Mann nach seiner Vergiftung getan hat, freiwillig geschah und, verneinendenfalls, auch deshalb ihr der Strafaufhebungsgrund des § 46 StGB nicht zugute kam.
| Dr. Sauer | Dr. Dotterweich | Willms | |||
| Dr. Baldus | Dr. Arndt |