Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Feststellungen im Verkehrstötungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/52
- Datum
- 02.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils derart dürftig und unvollständig, dass eine nachprüfende Kontrolle der rechtlichen Würdigung nicht möglich ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Verkehrsstraftaten hat das Tatgericht alle für die Schuldfrage maßgeblichen Umstände festzustellen, insbesondere Geschwindigkeit, Abstand, Bremsverhalten, Straßenglätte, Fahrzeugzustand (Bremsen, Reifen, Beladung) und Sichtverhältnisse.
Das Gericht darf die Prüfung nicht einengen; es hat auch mögliche alternative Erklärungsmöglichkeiten (z. B. verspätete Wahrnehmung der Verkehrssituation, eigenverantwortlich scharfes Bremsen) zu untersuchen und festzustellen.
Sich auf ein Sachverständigengutachten zu berufen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die gesetzlichen Zwecksetzungen der einschlägigen Normen (z. B. §§ 1, 9 Abs. 2 StVO) selbständig rechtlich zu würdigen.
Zur Aufklärung des Unfallortes und der örtlichen Verhältnisse soll das Gericht, wenn erforderlich, einen Augenschein durchführen, um die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufm. Angestellten Heinz F. ██ aus ██, geboren am ████████ 1911 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr als Fahrer eines 1,5-t-LKW mit 30–35 km Geschwindigkeit durch die 7 m breite Nadorsterstraße in Oldenburg, die mit Basaltsteinkopfpflaster gepflastert ist und zur Tatzeit regenfeucht und äußerst schlüpfrig war. Als ein 50–35 m vor ihm fahrender PKW plötzlich abbremste, musste der Angeklagte ebenfalls bremsen. Dabei kam sein Fahrzeug ins Schleudern und stieß mit dem ihm entgegenkommenden Lastzug des Nebenklägers zusammen. Es entstanden Beschädigungen der beiderseitigen Fahrzeuge, der Beifahrer des Angeklagten, [REDACTED], erlitt später tödlich verlaufende Verletzungen, der Nebenkläger trug leichtere Verletzungen davon und hat hierwegen Strafantrag gestellt.
Durch Urteil der Strafkammer ist der Angeklagte von einem Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die allgemeine Sachrüge.
Die Revision des Nebenklägers ist zulässig (RGSt 61, 350; 65, 132).
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Die Sachrüge greift durch.
Schon die Tatsachenfeststellungen über den Verkehrsvorfall, der zum Zusammenstoß der Fahrzeuge und zum Tod des [REDACTED] und der Körperverletzung des Nebenklägers geführt hat, sind so äußerst dürftig und unvollständig, dass der Senat nicht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob die Freisprechung des Angeklagten frei von Rechtsirrtum auch aus den Rechtsausführungen der Strafkammer ist (RGSt 73, 26).
Dem Urteil der Strafkammer ist § 9 Abs. 2 und § 1 StVO nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer den Sachverhalt durchweg richtig und erschöpfend rechtlich gewürdigt hat.
Die Strafkammer geht davon aus, ein ursächliches Verschulden des Angeklagten könne darin liegen, 1. entweder der Abstand von 30–35 m, den der Angeklagte vor dem vorausfahrenden Wagen eingehalten hat, sei zu gering gewesen, so dass er, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, zu plötzlich habe bremsen müssen, 2. oder dass die Geschwindigkeit von 30–35 km bei der Schlüpfrigkeit des Basaltpflasters zu hoch gewesen sei.
Diese Einengung der Fragestellung lässt die nach der Lebenserfahrung bestehende Möglichkeit außer Betracht, dass der Angeklagte infolge Außerachtlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitsverringerung des vorausfahrenden Wagens zu spät bemerkt haben kann und deshalb sich zu einem in Anbetracht der Straßenglätte zu scharfen Bremsen veranlasst gesehen haben kann, oder dass er überhaupt unvorsichtigerweise in Anbetracht der Straßen- und Bremsverhältnisse zu scharf gebremst haben kann, ohne hierzu durch äußere Umstände genötigt zu sein.
Irgendwelche Feststellungen darüber, in welchem Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug der Angeklagte tatsächlich gebremst hat (30–35 m oder kürzer), sind nicht getroffen; auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, in welcher Entfernung sich in diesem Zeitpunkt das entgegenkommende Fahrzeug des Nebenklägers befand und über welche Strecke sich der Schleudervorgang des Fahrzeugs des Angeklagten ausdehnte, ja nicht einmal, ob der Angeklagte beim Schleudervorgang mit seinem Fahrzeug auf die (von ihm aus gesehen) linke Straßenhälfte hinübergeriet, auch nicht, an welcher Straßenstelle der Zusammenstoß der Fahrzeuge sich ereignete.
Insofern macht die Revision zutreffend geltend, dass es der Aufklärungspflicht des Gerichts entsprochen hätte, durch Augenschein am Unfallort die Verhältnisse zu klären.
Feststellungen über die Beschaffenheit des Fahrzeugs des Angeklagten, die Art, Wirkungsweise und Ordnungsmäßigkeit seiner Bremsen, die Beschaffenheit seiner Reifen, über die Beladung seines Fahrzeugs, die Erkennbarkeit der Schlüpfrigkeit der Straße und sonstige Umstände, die für die Beurteilung der Schuldfrage in einem derartigen Falle von maßgebender Bedeutung sein können, sind ebenfalls nicht getroffen.
Mit der Frage, ob es dem Angeklagten bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht möglich gewesen wäre, die Schleuderbewegung seines Fahrzeugs rechtzeitig abzufangen, befassen sich die Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht.
Auch die Ausführungen der Strafkammer zur Frage des erforderlichen Abstandes von dem vorausfahrenden Fahrzeug und zur Geschwindigkeit sind nicht rechtsirrtumsfrei. Die Strafkammer scheint sich insofern den Ausführungen eines Sachverständigen angeschlossen zu haben, ohne im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 und 9 Abs. 2 StVO selbständige rechtliche Erwägungen anzustellen.
Nicht nur die Sichtverhältnisse, sondern namentlich auch der vorliegende Grad der Glätte der Fahrbahn im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bremsen, Reifen, Ladung) sind Umstände, die bei der Beurteilung der Frage, ob der aus Sicherheitsgründen erforderliche Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten ist, mit von Bedeutung sind.
Das gleiche gilt für die Frage, ob der Angeklagte seine Geschwindigkeit so eingerichtet hat, dass er jederzeit in der Lage war, seinen Pflichten im Verkehr Genüge zu leisten, insbesondere das Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten.
Sollte die Unfallstelle innerhalb des geschlossenen Ortsteils liegen, wo die Höchstgeschwindigkeit ohnehin auf 40 km beschränkt ist, so wäre die Annahme der Strafkammer, dass eine Geschwindigkeit von 30–35 km auf regennasser und äußerst schlüpfriger Straße bei Verkehr und Gegenverkehr dem § 9 Abs. 2 StVO entspreche, in besonderem Maße rechtlich bedenklich.
Das Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben.
Die Strafkammer wird ergänzende Feststellungen treffen müssen und unter den dargelegten Gesichtspunkten die Schuldfrage erneut zu prüfen haben.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |