Revision teilerfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Annahme schädlicher Neigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/97
- Datum
- 03.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung schädlicher Neigungen (§ 17 JGG) sind nach der Tat eingetretene, auf dauerhafte Abkehr von der Tatbegehung hindeutende Umstände zu berücksichtigen; selbständiges Ende der Beteiligung an der Tatgruppe und Aufnahme legaler Erwerbstätigkeit können Zweifel an der Fortdauer schädlicher Neigungen begründen.
Erweist sich die Annahme schädlicher Neigungen als rechtsfehlerhaft und ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass dieser Fehler die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Die Bejahung der Schwere der Schuld kann die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen, enthebt den Tatrichter aber nicht der Pflicht, entgegenstehende Umstände, die das Vorliegen schädlicher Neigungen in Frage stellen, zu prüfen und zu würdigen.
Rechtsfehlerfreie Nebenentscheidungen, insbesondere Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §§ 69, 69a StGB, bleiben von einer Teilaufhebung des Strafausspruchs unberührt und können bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 1997 2 StR 343/97 in der Strafsache gegen Norbert C., geboren am ███ in ███ (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Februar 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – 23 Fällen – davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten seinen Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat angenommen, dass in den Taten des Angeklagten schädliche Neigungen hervortreten seien. Bei der Prüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen, die noch im Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5), hätte sich der Tatrichter damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte bereits nach drei Monaten seine Zusammenarbeit mit den Bandenmitgliedern beendet, von sich aus von weiteren Drogengeschäften Abstand genommen und sein Geld durch Arbeit bei einer Getränkefirma verdient hat (UA S. 14). Aus diesem Verhalten können sich Zweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 4 und BGH, Beschl. v. 7. März 1997 – 3 StR 515/96 –).
Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld, die der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht hat, die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Doch lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997 – 2 StR 315/97 – m.w.N.).
Die ohne Rechtsfehler angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung (§§ 69, 69a StGB) wird von der Teilaufhebung nicht berührt und kann bestehen bleiben.
| Otten | Jahnke | Rothfuß | |||
| Theune | Ernemann |