Jugendstrafrecht: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Ablehnung einer Entziehungsunterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/96
- Datum
- 14.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist zur Begründung der Revision entschuldigt ist und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen die Verurteilung tragen.
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert eine nachvollziehbare und in den Urteilsgründen dargelegte Begründung; für die Entscheidung maßgebliche sachverständige Stellungnahmen sind offen zu legen und zu würdigen.
Stehen die Ausführungen zur Strafzumessung (z. B. Erfordernis eines längeren Vollzugs wegen gesteigerter krimineller Energie) im Widerspruch zur Ablehnung einer entziehungstherapeutischen Maßnahme, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des JGG (§ 5 JGG).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 26. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 343/96 in der Strafsache gegen
1. ███████ dort Christoph, geboren am █████ 1977, ██
2. ██████ dort geboren am Ali ████ 1977, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1996
Tenor
1. Dem Angeklagten ██████████ wird auf seinen Antrag vom 19. April 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 1996 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen für das Rechtsmittelverfahren wird abgesehen.
3. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das oben genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ██ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Das gilt auch für die Revision des Angeklagten ████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hat indessen keinen Bestand, weil das Landgericht die Unterbringung des kokainabhängigen Angeklagten █████ in einer Entziehungsanstalt mit unzureichender Begründung abgelehnt hat.
Der Angeklagte ist seit spätestens Anfang Oktober 1994 von Kokain abhängig. Er nahm das Rauschgift häufig in größeren Mengen zu sich, was zu einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Aktivitäten führte. Er fühlte sich nicht mehr in der Lage, ohne Kokain aus dem Haus zu gehen. Um die gewünschte Wirkung zu erzielen, benötigte er immer größere Mengen Rauschgift (UA S. 29). Mit dem Gewinn, den der Angeklagte durch den Verkauf von Ecstasy-Pillen erzielte, finanzierte er seinen Kokainkonsum (UA S. 30). Auch der versuchte Betrug und die versuchte räuberische Erpressung stehen mit den Rauschgiftgeschäften des Angeklagten in Zusammenhang.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Begehung aller Taten deshalb erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugestanden. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es dennoch abgelehnt, weil der Angeklagte sich „bereits in einem gewissen Umfang von seinem Rauschgiftmissbrauch distanziert“ habe. Seine Kokainabhängigkeit sei nach einem Jahr Untersuchungshaft nicht mehr so stark, dass vom Angeklagten die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ausgehe (UA S. 34).
Abgesehen davon, dass dem Urteil nicht zu entnehmen ist, worauf das Landgericht diese Bewertung stützt – die Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Unterbringung teilt das Landgericht nicht mit –, lassen sich diese Ausführungen auch nicht ohne Weiteres in Einklang mit der Begründung für die Bemessung der Strafe bringen, wonach Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten deshalb erforderlich sei, weil die vom Angeklagten gezeigte gesteigerte kriminelle Energie (noch) der Beeinflussung in einem länger andauernden Vollzug bedürfe (UA S. 33).
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Unterbringung hat im vorliegenden Falle – insbesondere auch im Hinblick auf § 5 JGG – die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt zur Folge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Detter Theune Jahnke Bode Dr. Otten
Die Richter Dr. Jahnke sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.