Revision führt zur Zurückverweisung wegen fehlerhafter Generalpräventionswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/94
- Datum
- 17.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung ist zulässig und gehört zu den zu würdigenden Strafzwecken.
Bei der Bewertung der Generalprävention ist auf die Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit und auf alle Tätergruppen abzustellen; eine enge Beschränkung auf eine bestimmte Herkunftsgruppe ist unzulässig.
Ergibt sich, dass der Strafausspruch auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der Generalprävention beruht, ist die Strafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Strafgerichte haben auch die Auswirkungen zu milder Strafen auf die Bekämpfung des organisierten Drogenhandels und den Schutz der Volksgesundheit in ihre Strafzumessung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 343/94 vom 17. August 1994 in der Strafsache gegen geboren am ████ 1964 ██ Fernando Ospina in ██ █████████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie sichergestelltes Rauschgift, ein Flugticket und 1.800 US-Dollar eingezogen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte am 27. August 1993 aus Bogotá kommend in seinem Körper 79 Kapseln mit insgesamt 794,19 g Kokain ein, das einen Kokainhydrochloridgehalt von 52 % aufwies.
In den Strafzumessungsgründen führt das Landgericht aus: „Zur Frage der Generalprävention vertritt die Kammer die Auffassung, dass angesichts der bei einem großen Teil der Bevölkerung Südamerikas herrschenden Armut auch hohe Freiheitsstrafen potentielle Kuriere nicht abschrecken werden. Der für eine solche Reise versprochene Lohn liegt regelmäßig so beträchtlich über dem, was sie sonst mit ihrer Arbeitskraft verdienen können. Angesichts der eigenen finanziellen Misere ist die Aussicht, eine – für sie – so große Menge Geld verdienen zu können, derart verlockend, dass die Höhe der hier verhängten Freiheitsstrafen ihre abschreckende Wirkung verliert, zumal jeder auf das Gelingen des eigenen Unternehmens vertraut.“
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH St 20, 264, 267; 28, 318, 326; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6). Welcher Stellenwert diesem Strafzumessungsgrund allgemein einzuräumen ist (vgl. dazu BGHSt **34, 150, 151; BGH NStZ 1982, 112; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, und 7; vgl. auch Hirsch in LK 10. Aufl. Rdn. 21; Lackner StGB 20. Aufl. Rdn. 28 jeweils zu § 46 StGB; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 12 bis 14 Vorbem. zu § 38 StGB; Rdn. 5 zu § 46 StGB; Foth NStZ 1990, 219), kann hier offenbleiben. Denn das Landgericht engt den Strafzweck der Generalprävention in unzulässiger Weise ein und kann so nicht zu einer rechtlich einwandfreien Abwägung gelangen.
Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um einen der häufig vorkommenden Fälle des Schmuggels von Betäubungsmitteln im Körper. Wenn das Landgericht bei der Frage einer Abschreckung potentieller anderer Täter nur auf Kuriere aus Südamerika und deren persönliche Situation abstellt, übersieht es die Auswirkungen der Strafe auf andere Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Drogen werden nicht nur von Angehörigen ärmerer Bevölkerungsschichten und nicht nur aus Südamerika nach Deutschland geschmuggelt. Besonders niedrige Strafen erleichtern darüber hinaus dem organisierten Rauschgifthandel die Anwerbung von Kurieren in jedem Land – auch in Deutschland und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Allen Personen, die mit Drogen umgehen, muss aber nachhaltig vor Augen geführt werden, dass das illegale Verbringen von Betaubungsmitteln nach Deutschland ein hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt, weil die Tat große Gefahren für die Volksgesundheit in sich birgt. Ein zu mildes Urteil hat deshalb in mehrfacher Hinsicht nachteilige Wirkungen für die Bekämpfung des inländischen Drogenhandels und für die Erreichung des mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten Zwecks. Aufgabe der Strafgerichte ist es auch, die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu schützen (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. Rdn. 3 zu § 46 StGB; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. I § 3 Rdn. 26 jeweils m.w.N.).
Dies lässt die Strafkammer bei ihren Erwägungen zur Generalprävention unberücksichtigt.
Der Senat kann angesichts der außerordentlich milden Strafe nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf den fehlerhaften Erwägungen des Landgerichts zur Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte beruht. Die Strafe muss deshalb neu bemessen werden.
Die Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung unberührt.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemöller |