Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlesung beweiserheblicher Urkunde in Abwesenheit des Angeklagten unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 343/89
Datum
14.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Rechtsverletzungen nach §§ 338 Nr. 8, 230, 3, 247 StPO. Während eines Teils der Zeugenvernehmung war er gemäß § 247 StPO entfernt; in seiner Abwesenheit wurde eine Bescheinigung verlesen und dem Sitzungsprotokoll beigefügt. Der BGH hielt die Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises für unzulässig und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte gemäß § 247 StPO vorübergehend aus der Hauptverhandlung entfernt, ist die Verlesung von Urkunden zu Beweiszwecken in seiner Abwesenheit unzulässig, soweit sie dem Angeklagten die Möglichkeit zur unmittelbaren Erörterung oder Stellungnahme nimmt.

2

Eine in der Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene Verlesung beweiserheblicher Unterlagen kann als Verletzung des Anwesenheits- und Gehörsrechts einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO darstellen, wenn sie geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen.

3

Ergibt die Sitzungsniederschrift keinen Hinweis auf Zweck und Umstände der Verlesung einer Bescheinigung in Abwesenheit des Angeklagten, ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, dass die Verlesung zu Beweiszwecken erfolgte.

4

Ist eine verfahrensrechtliche Gehörs- oder Anwesenheitsverletzung festgestellt und nicht heilbar, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 343/89

in der Strafsache gegen

██, geboren am █ 1943 in ███████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an; sie lauten wie folgt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der §§ 338 Nr. 8, 230, 3, 247 StPO Erfolg.

Während eines Teils der Vernehmung der Geschädigten war der Angeklagte auf Grund gerichtlichen Beschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt (SA Bd. I, Bl. 194 R, 195). In seiner Abwesenheit wurde auch eine Bescheinigung der [REDACTED] verlesen und als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen (SA Bd. I, Bl. 195 R). Da in der Sitzungsniederschrift nichts anderes vermerkt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises erfolgt ist. Das war unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 – 2 StR 477/67, BGHSt 21, 332; Beschluss vom 12. August 1986 – 1 StR 420/86 mit Nachw., NStZ 1986, 564)."

HerdegenNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
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