Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprüche wegen Wegfalls von § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/86
- Datum
- 30.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine Strafverschärfung durch Gesetzesänderung nach der erstinstanzlichen Entscheidung weg, muss das Revisionsgericht prüfen, ob die frühere Anwendung der aufgehobenen Norm die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat; lässt sich ein solcher Einfluss nicht ausschließen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen bleiben von einer nachträglichen Änderung des materiellen Strafrechts grundsätzlich unberührt und können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; betroffen ist nur der Strafausspruch.
Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung geänderte Gesetzeslagen zu berücksichtigen (§ 354a StPO) und darf eine inzwischen weggefallene Strafverschärfung nicht gegenüber dem Angeklagten aufrechterhalten.
Werden einzelne Strafaussprüche aufgehoben, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 343/86 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 1986 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Strafzumessung für den Diebstahl ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. Diese Vorschrift wurde inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß Art. 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten und kann daher der Verurteilung, was auch der Senat zu beachten hat (§ 354a StPO), nicht mehr zugrunde gelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die nicht erheblich über der angenommenen Mindeststrafe von sechs Monaten liegende Einzelfreiheitsstrafe für den Diebstahl durch die Anwendung des inzwischen weggefallenen § 48 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Die Aufhebung dieser Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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