Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben - Vorstrafen nicht registrierungsfähig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 343/72
Datum
10.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch. Streitpunkt war, ob § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG auf einzelne Freiheitsstrafen oder auf die Summe mehrerer kürzerer Strafen abstellt. Der BGH wertet die Vorschrift im Lichte der Entstehungsgeschichte dahin, dass eine einzelne Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten erforderlich ist. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur strafschärfend verwertet werden, wenn sie nach den Vorschriften des BZRG in das Zentralregister übernommen werden dürfen.

2

§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG verlangt für den Wegfall der in Abs. 2 geregelten Vergünstigung das Vorliegen einer einzelnen Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten und nicht die aufsummierte Dauer mehrerer kürzerer Freiheitsstrafen.

3

Bei unklarer Gesetzesformulierung sind Wortlaut, Systematik und insbesondere die Entstehungsgeschichte (Gesetzesmaterialien) heranzuziehen, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu ermitteln.

4

Ein Gericht handelt rechtsfehlerhaft, wenn es nicht in das Zentralregister übernehmungsfähige Vorstrafen strafschärfend verwertet und hierauf den Strafausspruch stützt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Koblenz, 6. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 343/72

in der Strafsache gegen den Metzger Heinrich M ████, geboren am ██████ 1931 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 10. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 6. Januar 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen zweier weiterer Diebstähle in je einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht brauchte sich nach den Umständen nicht gedrängt zu sehen, einen Sachverständigen über die Aussagefähigkeit des Zeugen Pobuda zu hören.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung zu der Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe bei der Gewaltanwendung gegen den ihm entgegentretenden Nachtwächter auch das Ziel verfolgt, sich im Besitz der Beute zu erhalten, keinen durchgreifenden Bedenken.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat alle in den Urteilsgründen aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend verwertet. Das hatte sie jedoch gemäß §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nur hinsichtlich der nach § 60 BZRG in das Zentralregister zu übernehmenden Verurteilungen tun dürfen (BGHSt 24, 378), also nicht hinsichtlich der unter 1) bis 10) angeführten Vorstrafen aus den Jahren 1955 bis 1966, deren höchste auf eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten lautete und die deshalb nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BZRG für die Übernahme ins Zentralregister nicht in Betracht kommen konnten. Die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, nach der Abs. 2 u. a. dann nicht gilt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1972) „zu Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist“, könnte, da der Angeklagte nach den Feststellungen bisher keine höhere Strafe als acht Monate Gefängnis erhalten hat, nur dann eingreifen, wenn es nach ihr nicht auf die Dauer der einzelnen Bestrafung, sondern auf die Summe der in den letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochenen Freiheitsstrafen ankäme. Diese würden hier zusammengerechnet mehr als neun Monate betragen.

Wie es sich damit verhält, lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allein nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Gesetzgeber hat es insoweit an einer Verdeutlichung fehlen lassen, die nach der einen und der anderen Richtung je durch die zusätzliche Verwendung eines Wortes möglich gewesen wäre, wenn nämlich entweder von einer Bestrafung mit mehr als neun Monaten Freiheitsstrafe oder von Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als neun Monaten gesprochen würde. Auch ein Vergleich mit § 60 Abs. 2 BZRG führt nicht notwendig weiter. In den einzelnen Nummern dieses Absatzes ist ebenso wie in Absatz 3 Nr. 1 jeweils ohne Verwendung des Artikels von Strafen die Rede. Hier ist nach dem Sinn der Regelung, die sich mit der Übernahme der einzelnen im bisherigen Strafregister enthaltenen Eintragungen befasst, nur jeweils eine Strafe gemeint (Urteil des Senats vom heutigen Tage 2 StR 451/72 -, zum Abdruck bestimmt). Eine Übertragung dieser Auslegung auf Absatz 3 allein wegen der Gleichheit des Wortlauts mag nahe liegen, ist jedoch nicht zwingend geboten. Denn die Vergünstigung, die in der Nichtübernahme der in Absatz 2 aufgeführten Eintragungen liegt, könnte der Gesetzgeber sinnvollerweise sowohl davon abhängig gemacht haben, dass in den letzten zehn Jahren auf keine ein schwereres Unrecht anzeigende Bestrafung von mehr als neun Monaten erkannt worden ist, als auch davon, dass der Täter keine beharrliche Neigung zu rechtsfeindlichem Verhalten gezeigt hat, die in der Verwirkung geringerer Freiheitsstrafen von zusammengerechnet mehr als neun Monaten zum Ausdruck kam. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum ein Täter, der Freiheitsstrafen verwirkt hat, die im einzelnen nicht die Grenze der neun Monate überschritten, zusammengerechnet aber das Doppelte oder mehr betrugen, besser gestellt sein sollte als ein anderer, gegen den außer auf Geldstrafen nur einmal auf eine knapp über neun Monaten liegende Freiheitsstrafe erkannt worden ist.

Führen somit weder Wortlaut noch Sinnzusammenhang des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG zu einem eindeutigen Ergebnis, so werden die danach offenbleibenden Zweifel doch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift beseitigt. Der Regierungsentwurf zum BZRG (BT-Drucksache VI/477) sah in dem dem jetzigen § 60 entsprechenden § 58 vor, dass die Vergünstigung der Nichtübernahme von Eintragungen wegfallen sollte, wenn der Betroffene nach dem 1. Januar 1955 zu Zuchthaus oder nach dem 1. Januar 1965 zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden war. Im Laufe der Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform schlugen das Sekretariat des Ausschusses und das Bundesministerium der Justiz gemeinsam einen Absatz vor, der davon ausging, dass der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war (Ausschussdrucksache VI/28 zur 19. Sitzung des Sonderausschusses). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Mindestfreiheitsstrafe durch § 14 StGB in der Fassung des 1. StrRG auf sechs Monate erhöht worden sei.

Diese Begründung lässt eindeutig erkennen, dass es ihren Urhebern darauf ankam, die Vergünstigung nur bei Straftaten von einem solchen Gewicht wegfallen zu lassen, bei denen auch ohne besondere Umstände i. S. des § 14 StGB eine Freiheitsstrafe zu verhängen war. Mit dieser Zielrichtung würde es sich nicht vertragen, wenn man bei der Auslegung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG eine Mehrzahl von geringeren Strafen, die insgesamt neun Monate übersteigen, genügen lassen wollte. Der Sonderausschuss hat sich die Begründung des Vorschlags auch für die später Gesetz gewordene Fassung des Entwurfs zu eigen gemacht, wie sich aus seinem Schriftlichen Bericht (BT-Drucksache VI/1550 S. 25) ergibt.

Der Senat tritt damit im Ergebnis dem Bayerischen Obersten Landesgericht (MDR 1972, 713) bei.

Geschäftsstelle,MüllerSchauenburg
SchumacherWillmsBaumgarten
Revision: Strafausspruch aufgehoben - Vorstrafen nicht registrierungsfähig — Themis