Revisionen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/69
- Datum
- 23.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche tatrichterliche Feststellungen, die sich nicht aus dem Urteil lösen lassen, machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit Rückverweisung an die Tatkammer.
Die Überprüfung und Bestätigung der Schuldsprüche kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs beibehalten werden, wenn die Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei sind.
Bei nachträglichen Änderungen der Strafrechtslage sind die neuen gesetzlichen Maßstäbe bei der Rechtsfolgenentscheidung zu beachten; Strafen, die diesen neuen Voraussetzungen (z.B. Einschränkung der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen) nicht genügen, sind aufzuheben.
Der Bundesgerichtshof hebt nur den rechtsfehlerhaften Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer; unbegründete weitergehende Revisionen werden verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 19. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 343/69 vom 23. März 1970
in der Strafsache gegen
1. den ██████████████████ Heinz Ku████ ██ █████, a. D., aus █, █ geboren am [REDACTED], z. Zt. in anderer Sache in ██████, die Serviererin ████ █████████ Ce█, ████ ███████, geborene L[REDACTED], aus █, █████ geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. März 1968, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Durch Urteil vom 19. März 1968 – die Urteilsurschrift ist zulässigerweise berichtigt durch Beschluss vom 4. August 1969 – ist der Angeklagte ████ ███ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen die Angeklagte ██████ hat die Strafkammer wegen Begünstigung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben zum Teil Erfolg.
Die Überprüfung der Schuldspruche ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ in allen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und einen allgemeinen Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten bejaht. Damit ist jedoch nicht vereinbar, dass – der Angeklagte sich, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, nur an den letzten Diebeszügen der Bande unter dem Druck der übrigen Bandenmitglieder beteiligte (UA Bl. 16, 37). Dieser Widerspruch ist aus dem Urteilsinhalt nicht zu lösen.
Der Strafausspruch gegen die Angeklagte ██ konnte keinen Bestand haben, weil nunmehr Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise verhängt werden sollen (§ 27b in der Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645, demnächst § 14 StGB n.F.).
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