Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Verleitung zur Unzucht mit Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 343/66
Datum
02.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Beleidigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen nicht tragen, dass der Täter das Kind zur Teilnahme an unzüchtigen Handlungen veranlassen wollte. Die äusserungen und das Betasten wirkten vielmehr abschreckend und furchterregend. Eine Verurteilung allein wegen Beleidigung schließt die Anwendung strafrechtlicher Nebenfolgen nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verleitung eines Kindes zur Unzucht durch „gefllissentliches Anhören“ setzt voraus, dass das Kind ein Verhalten zeigt, das seine innere Anteilnahme an den geschlechtsbetonten Vorgängen ausdrückt.

2

Für das Vorliegen einer solchen Verleitung ist regelmäßig ein auf Zutraulichkeit und Anbahnung gerichtetes, einschmeichelndes Verhalten des Täters erforderlich.

3

Abstoßendes, bedrohliches oder einschüchterndes Verhalten des Täters, das beim Kind Angst und Abwehr hervorruft, begründet keine Verleitung zur Unzucht durch Anhören unzüchtiger Reden.

4

Das bloße Betasten des (bedeckten) Geschlechtsteils im Rahmen eines insgesamt abschreckenden Auftretens genügt nicht ohne weitergehende Umstände zur Begründung eines Versuchs der Verleitung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

5

Eine Verurteilung ausschließlich wegen Beleidigung schließt die Anwendung strafrechtlicher Nebenfolgen (z. B. Sicherungsverwahrung) nicht grundsätzlich aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 18. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███████████████ ██, geboren am ███████████ in ████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Beleidigung durch unzüchtige Zumutungen, Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Unzucht mit Kindern erheblich und bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilte Angeklagte ging in angetrunkenem Zustand hinter einer 35-jährigen Frau und ihrer 12-jährigen Tochter her und belästigte sie auf einer Strecke von mehr als 200 Metern mit anzüglichen Reden wie: „Ich will ficken, ich werde euch ficken, ich werde dich und deine Tochter einen reinstecken. Ich will deiner Tochter ihre Pflaume haben. Ich werde deine Tochter aufhängen.“ Während dieser Reden betastete er bei offen hängendem Mantel über der Hose seinen Geschlechtsteil.

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; sie beanstandet zutreffend, dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten außer einer Beleidigung der Mutter auch den Versuch eines Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden hat. Das Landgericht meint insofern, der Angeklagte habe das Kind veranlassen wollen, seinen unzüchtigen Reden geflissentlich zuzuhören und ihn beim Betasten seines bedeckten Geschlechtsteils zu betrachten. Seine Handlung sei jedoch nur versucht, da das sexuell noch unbewusste Kind nicht intensiv genug zugehört und zugesehen habe.

Diese Darlegungen können die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht rechtfertigen. Zwar hat schon das Reichsgericht entschieden, dass auch das geflissentliche Anhören unzüchtiger Reden unter Umständen als unzüchtige Handlung des Kindes angesehen werden könne, zu der eine Verleitung möglich sei (vgl. RG JW 1936, 1972). Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung gefolgt (BGHSt 1, 168, 173). Doch verkennt das Landgericht offenbar, dass dabei an ein Verhalten des Kindes gedacht ist, in dem sich eine innere Anteilnahme an den ihm dargebotenen geschlechtsbetonten Vorgängen ausdrückt, und dass ein solches Verhalten gerade, wenn es um das Anhören unzüchtiger Reden geht, in aller Regel nur zustande kommen kann, wenn der Täter bemüht ist, das Kind an sich zu locken und zutraulich zu machen, um dann seine Phantasie mit geschlechtsbetonten Schilderungen anzusprechen. Von dieser Art war jedoch das Auftreten des Angeklagten ganz und gar nicht. Es war im Gegenteil abschreckend und furchterregend. Über seine Wirkung auf die Verletzten sagt die Strafkammer, dass diese verdüstigt waren, und dass die Mutter fürchtete, der Angeklagte wolle sich gewaltsam des Kindes bemächtigen. Auch ihrem Inhalt nach waren die Reden des Angeklagten nicht einschmeichelnd, sondern ausgesprochen bedrohlich. Wie auch abstoßend der Angeklagte sich von ihnen eine andere als eine solche Wirkung auf die von ihm verfolgten Personen hätte versprechen können, ist nicht ersichtlich. Die „Feststellung“ des Landgerichts, dem Angeklagten sei es um „ein geflissentliches Zuhören des Kindes“ gegangen, erweist sich deshalb als eine bloße Formel, welche die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragen kann. Dass der Angeklagte auch seinen bedeckten Geschlechtsteil betastete, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es handelt sich dabei um einen Teil des durch die abstoßenden Redensarten gekennzeichneten und bestimmten Gesamtverhaltens des Angeklagten.

Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass eine Verurteilung bloß wegen Beleidigung die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB in einem derartigen Fall nicht ausschließt.

BaldusMeyerMüller
WillmsHenning
Revision: Aufhebung wegen fehlender Verleitung zur Unzucht mit Kind — Themis