Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Nichtprüfung der Aussetzung mit Todesfolge (§221 StGB) führt zur Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 343/65
Datum
20.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Schwurgerichts-Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hob das Urteil auf, da das Schwurgericht die Möglichkeit einer Aussetzung mit Todesfolge (§221 StGB) und deren rechtliche Bewertung nicht geprüft hatte. Eine Verfahrensrüge war mangels Angabe betroffener Beweismittel unzulässig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret die Beweismittel benannt werden, deren Nichtberücksichtigung gerügt wird.

2

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1, 3 StGB) genügt, dass die Aussetzung eine zusätzliche Schädigung bewirkt, welche den Tod zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt als die bereits vorhandene Gesundheitsbeschädigung.

3

Kommt eine alternative tatbestandsmäßige Bewertung (z. B. Aussetzung mit Todesfolge) in Betracht, ist diese vom Gericht gesondert zu prüfen; das Unterlassen einer solchen Prüfung ist ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Werden mehrere strafbare Handlungen so gestaltet, dass sie zum selben Taterfolg führen, können sie im Verhältnis zueinander Tateinheit bilden; insoweit ist das rechtliche Verhältnis der in Betracht kommenden Delikte zu klären.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 25. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 343/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Baggerführer Werner Walter Helmut ████, geboren am ████████████ 1926 in █, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 25. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht unter Außerachtlassung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Verpflichtungen nicht bedient haben soll; sie ist daher unzulässig.

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision mit Recht, dass das Urteil eine Prüfung und Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB) vermissen lässt. Wie die Urteilsgründe (S. 12/13 UA) ergeben, hat der Angeklagte, nachdem er mit Schlagen aufgehört und anschließend noch einige Zeit in seinem Kraftwagen gesessen hatte, diesen verlassen, um das infolge der Schläge bewusstlos gewordene Mädchen herauszunehmen. Als dieses ihm dabei aus den Händen auf die Erde gerutscht war, hat er es an den Beinen in eine etwa 7 bis 8 m vom Wege entfernte Schönung geschleift. Dort hat er durch Befühlen von Puls und Herz festgestellt, dass es noch lebte, und ist sodann mit seinem Wagen davon gefahren.

Bei dieser Sachlage bedarf keiner näheren Darlegung, dass der äußere Tatbestand des § 221 Abs. 1 und 3 StGB gegeben sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Mädchen, als es in der Schönung liegen gelassen wurde, schon durch die Schläge mit der Bierflasche möglicherweise so erhebliche Verletzungen davongetragen hatte, dass der Tod nicht mehr abgewendet werden konnte. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 221 Abs. 1 und 3 StGB genügt es, dass das Opfer durch die Aussetzung eine zusätzliche Schädigung erleidet, die den Tod zu einem früheren Zeitpunkt verursacht, als dies durch die bereits vorhandene

Gesundheitsbeschädigung der Fall gewesen wäre (RG JW 1931, 1483).

Eine dahingehende Annahme liegt hier nach den Feststellungen des Urteils nahe.

Auch zur inneren Tatseite können durch das Vorgehen des Angeklagten die Merkmale des § 221 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt sein. Dafür, dass das Schwurgericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht geprüft hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Vorschrift des § 221 StGB wird nirgendwo auch nur erwähnt.

3.) Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfange, und zwar schon deshalb, weil eine etwaige Aussetzung mit Todesfolge zu dem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge, dessen das Schwurgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat, im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen würde (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1961 – 1 StR 233/61 –, in welcher der 1. Strafsenat im Hinblick auf die besondere Gestaltung der damals gegebenen Sachlage zwischen einem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge und einem Vergehen der fahrlässigen Tötung Tateinheit angenommen hat, weil beide strafbaren Handlungen zum Tode des Verletzten und damit zu demselben Erfolg geführt hatten, der sie zu einer Einheit verbinde).

Das Schwurgericht, an das die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückzuverweisen ist, wird demnach, frei von jeder Bindung an die tatsächliche und rechtliche Würdigung des aufgehobenen Urteils, den Sachverhalt

unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu klären und zu prüfen haben.

BaldusScharpenseelHenning
KirchhofMeyer
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