BGH: Wegführen in Friedhof begründet schweren Raub – Friedhof als öffentlicher Weg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/58
- Datum
- 08.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Wegführen eines Opfers von einem öffentlichen Straßenraum an einen einsamen Ort kann bereits den Beginn der zur Wegnahme gehörenden Handlung und damit den Raubtatbestand erfüllen.
Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann in einem Wegschleppen oder Tragen eines wehrlosen oder kraftlosen Opfers liegen; es kommt nicht auf einen geleisteten Widerstand oder das subjektive Empfinden des Opfers an.
Ein Friedhof kann als öffentlicher Weg oder öffentlicher Platz i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sein, wenn er zugänglich ist und als öffentlicher Verkehrsraum funktioniert.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch eine andere, hier schwerere, Strafbarkeit in Betracht kommt; in diesem Fall ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache ggf. zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreinergesellen Horst ███, geboren am █████ 1935 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. März 1958
1. dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte und sein Mittäter ██████ hatten sich in der Nacht vom 11./12. Dezember 1957 auf Ersuchen des Gastwirts ██████████ bereit erklärt, den 74-jährigen ███████████, der betrunken war und nicht mehr allein gehen konnte, nach Hause zu bringen. In der Kohlenstraße gab ██████ dem Angeklagten zu verstehen, sie sollten die Gelegenheit benutzen und dem ███████████ notfalls mit Gewalt Geld abnehmen. Der Angeklagte willigte ein. Beide waren sich darüber einig, mit ███████████ eine einsame Stelle aufzusuchen und dort ihr Vorhaben zu verwirklichen. Sie führten ███████████ in den an der Kohlenstraße liegenden gemeindeeigenen Friedhof der evangelischen Gemeinde Langerfeld, der nur einen Zugang durch die Toreinfahrt eines Hauses hat. Entgegen der früheren Gepflogenheit wurde er in der letzten Zeit von dem neu eingestellten Verwalter nicht mehr jeden Abend abgeschlossen.
Auf dem Hauptweg des Friedhofs versetzte der Angeklagte oder ██████ dem ███████████ mehrere Stöße und einen Schlag gegen den Hals, so dass er mit dem Kopf auf einen Stein stürzte und sich eine Platzwunde zuzog. Als er sich wieder aufrichten wollte, schlug ihn der andere mit der flachen Hand ins Gesicht. ███████████ blieb darauf liegen. Der Angeklagte zog ihm die Geldbörse, die nur einige Pfennige enthielt, aus der Hosentasche, während ██████ ihm etwas Kleingeld aus der Manteltasche, die Brieftasche und zwei Brillen wegnahm.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes nach §§ 249, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint sie, da sie Bedenken gegen die Annahme hat, der Friedhof sei ein öffentlicher Platz oder ein öffentlicher Weg, und auch die innere Tatseite nicht für gegeben hält.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie erhebt die Sachbeschwerde und ist der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen schweren Raubes verurteilt werden müssen, da der fragliche Friedhof ein öffentlicher Weg oder Platz sei. Die Revision hat Erfolg, weil die Strafkammer den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat.
Der Angeklagte und sein Mittäter ██████ waren sich einig geworden, ███████████ an eine einsame Stelle zu führen und ihm dort, wenn nötig, mit Gewalt Geld abzunehmen. Der unmittelbaren Verwirklichung und damit der Ausführung dieser beabsichtigten Tat diente bereits das Wegführen des Betrunkenen von der öffentlichen Straße in den einsamen Friedhof. Hiermit haben der Angeklagte und sein Mittäter schon in der Kohlenstraße begonnen und dadurch den Gewahrsam des ███████████ an den ihm später weggenommenen Sachen beeinträchtigt. Dies stellt bereits den „Beginn der zum Raub an ███████████ gehörenden Wegnahmehandlung“ dar (BGHSt 3, 297; RGSt 69, 327).
In dem Wegschleppen des Betrunkenen, der allein nicht mehr gehen konnte, liegt aber auch eine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob ███████████ die Anwendung der unmittelbar gegen ihn gerichteten Gewalt empfunden und ob er einen Widerstand geleistet hat (BGHSt 4, 210). Der Raub ist somit entgegen der Annahme der Strafkammer auf einem öffentlichen Weg begangen.
Der Angeklagte hat sich daher, da er sich nach den Feststellungen auch der erwähnten Tatumstände bewusst gewesen ist, eines gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB, dessen Annahme rechtlich bedenkenfrei ist, schuldig gemacht.
Einer Erörterung, ob die Eigenschaft des öffentlichen Platzes dem Friedhof auch für die Zeit, während der er abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden soll, zuzuerkennen ist, bedurfte es nach der Sachlage nicht.
Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass er auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft werden könne. Infolge der Änderung des Schuldspruchs war jedoch der Strafausspruch aufzuheben.
| Scharpenseel | Dr. Dotterweich | Schalscha | |||
| Baldus | Menges | Dr. |